Steuerberater Ried im Innkreis, Steuerberater Altheim, Steuerberater Linz

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Wir arbeiten für Ihren Unternehmenserfolg.

Mit der umfassenden Kompetenz einer renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei.
Mit dem Know-how unserer hochqualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Mit modernster Büro-Infrastruktur an vier Standorten.
Mit höchstem Qualitätsanspruch, mit jahrelanger Erfahrung, mit Effizienz und Innovation.
In Österreich und in aller Welt.

Nutzen Sie unser Wissen. Für Ihren Erfolg.

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Unser Unternehmen wurde vor über 30 Jahren gegründet. Es hat sich seither zu einer überregional tätigen renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei entwickelt. Den Erfolg unseres Unternehmens führen wir auf unseren umfassenden Beratungsansatz zurück, mit dem wir für alle Anforderungen innovative und maßgeschneiderte Lösungen erarbeiten.

Wir bieten eine breite Produktpalette an, die weit über das Angebot herkömmlicher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften hinausgeht und auch die Unternehmensberatung einschließt.

Besonderen Wert legen wir auf die Qualität unserer Arbeit. Persönliche Beratung, kurze Reaktionszeiten und Termintreue sind für uns selbstverständlich.

An den Standorten Ried im Innkreis, Altheim, Linz und Peuerbach werden 60 hoch qualifizierte MitarbeiterInnen beschäftigt. Zu ihnen zählen Unternehmensberater, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ihre konsequente Weiterbildung verstehen wir als Eckpfeiler erfolgreicher Beratung.

Auf einer Fläche von ca. 1.500 m² stehen MitarbeiterInnen und Klienten großzügige Büro- und Besprechungsräume mit modernster Infrastruktur zur Verfügung – sie sind die Basis für atmosphärisch angenehme, effiziente Beratungen.

AKTUELLES

Artikel zum Thema: Zuschreibungspflicht

Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) beschlossen

In der KI 12/14 haben wir über die Regierungsvorlage zum RÄG 2014 berichtet. Nun wurde am 13.1.2015 das RÄG im BGBl I 22/2015 veröffentlicht. Mit dem RÄG 2014 sollen einerseits rechnungslegungsspezifische Vorgaben der EU umgesetzt werden, andererseits besteht eine weitere Zielsetzung darin, die unternehmensrechtlichen und steuerrechtlichen Bestimmungen anzugleichen. Betroffen sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften sowie kapitalistische Personengesellschaften (GmbH & Co KG). Gegenüber der Regierungsvorlage haben sich neben der Behebung von Redaktionsversehen noch einige kleinere Änderungen ergeben:

Der Aufholungsbetrag aufgrund der nunmehrigen Zuschreibungsverpflichtung bei Finanzanlagen (bei Wegfall der Gründe für eine zuvor vorgenommene außerplanmäßige Abschreibung) kann - wenn steuerlich eine Zuschreibungsrücklage gebildet wird - durch den Ansatz eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens verteilt werden.

Die Möglichkeit zur Verteilung ergebniserhöhender Aufholungsbeträge über längstens fünf Jahre gilt nicht nur für die Auflösung von Rückstellungen, sondern auch für den Ansatz von aktiven latenten Steuern aus der erstmaligen Anwendung der neuen Bestimmungen hierzu. Weiters wurde die Klarstellung aufgenommen, dass die Auflösung des Abgrenzungspostens bereits mit dem Übergangsjahr 2016 zu beginnen hat.

Das RÄG 2014 soll überwiegend mit 20.7.2015 in Kraft treten und ist erstmalig für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 beginnen.

Bild: © Paul Bodea - Fotolia

Februar 2015
Kategorien: Klienten-Info