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Wir arbeiten für Ihren Unternehmenserfolg.

Mit der umfassenden Kompetenz einer renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei.
Mit dem Know-how unserer hochqualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Mit modernster Büro-Infrastruktur an vier Standorten.
Mit höchstem Qualitätsanspruch, mit jahrelanger Erfahrung, mit Effizienz und Innovation.
In Österreich und in aller Welt.

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Unser Unternehmen wurde vor über 30 Jahren gegründet. Es hat sich seither zu einer überregional tätigen renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei entwickelt. Den Erfolg unseres Unternehmens führen wir auf unseren umfassenden Beratungsansatz zurück, mit dem wir für alle Anforderungen innovative und maßgeschneiderte Lösungen erarbeiten.

Wir bieten eine breite Produktpalette an, die weit über das Angebot herkömmlicher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften hinausgeht und auch die Unternehmensberatung einschließt.

Besonderen Wert legen wir auf die Qualität unserer Arbeit. Persönliche Beratung, kurze Reaktionszeiten und Termintreue sind für uns selbstverständlich.

An den Standorten Ried im Innkreis, Altheim, Linz und Peuerbach werden 60 hoch qualifizierte MitarbeiterInnen beschäftigt. Zu ihnen zählen Unternehmensberater, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ihre konsequente Weiterbildung verstehen wir als Eckpfeiler erfolgreicher Beratung.

Auf einer Fläche von ca. 1.500 m² stehen MitarbeiterInnen und Klienten großzügige Büro- und Besprechungsräume mit modernster Infrastruktur zur Verfügung – sie sind die Basis für atmosphärisch angenehme, effiziente Beratungen.

AKTUELLES

Artikel zum Thema: Werterhellung

Zeitnaher Grundstücksverkauf als werterhellender Umstand

Der alte Spruch „Nachher weiß man es immer besser“ gilt auch mitunter im Steuerrecht. In einem jüngst ergangenen Erkenntnis hat der VwGH (GZ 2009/15/0115 vom 24.11.2011) festgehalten, dass ein ca. dreieinhalb Jahre nach erfolgter Einbringung realisierter Verkaufspreis unter gewissen Umständen auch als relevanter Wertansatz zum Zeitpunkt der Einbringung heranzuziehen ist. Konkret ging es darum, dass ein Steuerpflichtiger auf Basis eines Sachverständigengutachtens anlässlich der Einbringung eine steuerneutrale Aufwertung eines Grundstücks vorgenommen hat. Dreieinhalb Jahre danach wurde das Grundstück um einen den Buchwert um rd. 50% unterschreitenden Preis veräußert und ein steuerlicher Verlust geltend gemacht. Der VwGH folgte der Ansicht des Finanzamtes, dass der bei einer nachfolgenden Veräußerung eines Wirtschaftsgutes erzielte Betrag (unter Hinzurechnung fiktiver stattgefundener Abschreibungen) ein Indiz für einen in dieser Höhe gelegenen Wert zum Zeitpunkt der Einbringung sein kann, wenn zwischen Einbringung und Veräußerung keine außergewöhnlichen Umstände ersichtlich sind, die auf die Bildung des Veräußerungserlöses Einfluss genommen hätten. Darüber hinaus stimmte der VwGH dem Finanzamt auch darin zu, dass das Sachverständigengutachten in mehreren Punkten Unstimmigkeiten aufweisen würde.

Der in diesem Fall gegebene relativ lange Rückbeziehungszeitraum von dreieinhalb Jahren bringt für die Praxis einige Planungsunsicherheit. Steuerpflichtige müssen sich daher bei vergleichbaren Konstellationen möglicherweise vermehrt auf Diskussionen einstellen, ob ein nachträglich realisierter Wert nicht schon für einen früheren Zeitpunkt (z.B. Einbringung, Schenkung etc.) relevant gewesen ist. Etwas relativiert wird dieser Umstand jedoch dadurch, dass zusätzlich zum Vorliegen einer deutlichen Wertänderung wohl auch Ungereimtheiten im Verkehrswertgutachten hinzutreten müssen. Ein auf Basis eines schlüssigen Sachverständigengutachtens ermittelter Wert sollte daher auch dann halten, wenn der relativ zeitnah realisierte Wert davon abweicht. Darüber hinaus empfiehlt es sich, die für den Verkauf maßgebenden Aspekte (z.B. Zeitdruck, Umstrukturierung eines Betriebes usw.) entsprechend zu dokumentieren.

Bild: © Klaus Eppele - Fotolia

Februar 2012
Kategorien: Klienten-Info