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Wir arbeiten für Ihren Unternehmenserfolg.

Mit der umfassenden Kompetenz einer renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei.
Mit dem Know-how unserer hochqualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Mit modernster Büro-Infrastruktur an vier Standorten.
Mit höchstem Qualitätsanspruch, mit jahrelanger Erfahrung, mit Effizienz und Innovation.
In Österreich und in aller Welt.

Nutzen Sie unser Wissen. Für Ihren Erfolg.

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Unser Unternehmen wurde vor über 30 Jahren gegründet. Es hat sich seither zu einer überregional tätigen renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei entwickelt. Den Erfolg unseres Unternehmens führen wir auf unseren umfassenden Beratungsansatz zurück, mit dem wir für alle Anforderungen innovative und maßgeschneiderte Lösungen erarbeiten.

Wir bieten eine breite Produktpalette an, die weit über das Angebot herkömmlicher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften hinausgeht und auch die Unternehmensberatung einschließt.

Besonderen Wert legen wir auf die Qualität unserer Arbeit. Persönliche Beratung, kurze Reaktionszeiten und Termintreue sind für uns selbstverständlich.

An den Standorten Ried im Innkreis, Altheim, Linz und Peuerbach werden 60 hoch qualifizierte MitarbeiterInnen beschäftigt. Zu ihnen zählen Unternehmensberater, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ihre konsequente Weiterbildung verstehen wir als Eckpfeiler erfolgreicher Beratung.

Auf einer Fläche von ca. 1.500 m² stehen MitarbeiterInnen und Klienten großzügige Büro- und Besprechungsräume mit modernster Infrastruktur zur Verfügung – sie sind die Basis für atmosphärisch angenehme, effiziente Beratungen.

AKTUELLES

Artikel zum Thema: Weiterbildung

Keine willkürliche Zuordnung von Fortbildungskosten bei aufeinander folgenden Beschäftigungen

Steuerpflichtige können die Kosten für Aus- und Fortbildung grundsätzlich als Betriebsausgabe (bei Selbständigkeit) bzw. als Werbungskosten (im Angestelltenverhältnis) geltend machen. Das BFG hatte sich unlängst (GZ RV/1100403/2012 vom 7. Jänner 2015) mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem ein Steuerpflichtiger zwei aufeinanderfolgende Angestelltenverhältnisse hatte, von denen das eine in Österreich und das andere im Ausland war. Die Zuordnung der Fortbildungskosten ausschließlich zum inländischen Dienstverhältnis – möglicherweise dadurch mitbedingt, dass im Ausland eine niedrigere Steuerbelastung als in Österreich vorherrscht – wurde vom Finanzamt nicht anerkannt.

Das BFG ging in seiner Entscheidungsfindung davon aus, dass für die Zuordnung von Werbungskosten wie etwa Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der ausgeübten beruflichen Tätigkeit grundsätzlich das Abflussprinzip gilt. Der Steuerpflichtige war als Psychologe vom 1.1. bis zum 31.8. in Österreich und vom 1.10. bis zum 31.12. im Ausland tätig. Das BFG verneinte sowohl die Vorgehensweise des Psychologen, alle Kosten für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen seiner Tätigkeit in Österreich zuzuordnen als auch die Ansicht des Finanzamts, den überwiegenden Teil der Kosten der ausländischen Tätigkeit zuzurechnen. Da die wirtschaftliche Zuordnung der Kosten zu beiden Arbeitsverhältnissen möglich war, erkannte das BFG den Zeitpunkt der Fortbildungsveranstaltung bzw. den Abflusszeitpunkt der Zahlung als entscheidendes Kriterium. Aufgrund der zeitlich längeren Berufsausübung in Österreich als im Ausland kann daher der Großteil der Kosten für Aus- und Fortbildung in Österreich steuerlich geltend gemacht werden. Von einer willkürlichen und insbesondere steuerlich motivierten Zurechnung, wenn in- und ausländische Einkünfte vorliegen, ist jedenfalls abzusehen.

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April 2015
Kategorien: Klienten-Info