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Wir arbeiten für Ihren Unternehmenserfolg.

Mit der umfassenden Kompetenz einer renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei.
Mit dem Know-how unserer hochqualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Mit modernster Büro-Infrastruktur an vier Standorten.
Mit höchstem Qualitätsanspruch, mit jahrelanger Erfahrung, mit Effizienz und Innovation.
In Österreich und in aller Welt.

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Unser Unternehmen wurde vor über 30 Jahren gegründet. Es hat sich seither zu einer überregional tätigen renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei entwickelt. Den Erfolg unseres Unternehmens führen wir auf unseren umfassenden Beratungsansatz zurück, mit dem wir für alle Anforderungen innovative und maßgeschneiderte Lösungen erarbeiten.

Wir bieten eine breite Produktpalette an, die weit über das Angebot herkömmlicher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften hinausgeht und auch die Unternehmensberatung einschließt.

Besonderen Wert legen wir auf die Qualität unserer Arbeit. Persönliche Beratung, kurze Reaktionszeiten und Termintreue sind für uns selbstverständlich.

An den Standorten Ried im Innkreis, Altheim, Linz und Peuerbach werden 60 hoch qualifizierte MitarbeiterInnen beschäftigt. Zu ihnen zählen Unternehmensberater, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ihre konsequente Weiterbildung verstehen wir als Eckpfeiler erfolgreicher Beratung.

Auf einer Fläche von ca. 1.500 m² stehen MitarbeiterInnen und Klienten großzügige Büro- und Besprechungsräume mit modernster Infrastruktur zur Verfügung – sie sind die Basis für atmosphärisch angenehme, effiziente Beratungen.

AKTUELLES

Artikel zum Thema: Vermietungsabsicht

Beginn der Vermietungsabsicht ist relevant für den Werbungskostenabzug

Die Einkünfteermittlung aus Vermietung und Verpachtung erfolgt nach dem Prinzip der Gegenüberstellung der Einnahmen und der Werbungskosten. Unter dem Begriff der Werbungskosten sind alle Ausgaben, die in Zusammenhang mit der Vermietung stehen absetzbar. Hierzu zählen z.B. üblicherweise die Absetzung für die Abnutzung (AfA), Betriebskosten, Finanzierungszinsen, Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen. Fallen bereits Ausgaben an, bevor man einen Mieter gefunden hat, können diese ausnahmsweise bereits vor Beginn der Einnahmenerzielung abgesetzt werden, sofern ein nachweisbarer Zusammenhang mit den künftigen Mieteinnahmen gegeben ist. Um Werbungskosten in solchen Fällen geltend zu machen und auch um sich die damit eventuell in Verbindung stehenden Vorsteuern zurückzuholen, ist Grundvoraussetzung, dass der Entschluss zur Vermietung eindeutig nach außen in Erscheinung tritt. Wenngleich die Finanzverwaltung klare Beweise für die Absicht des Steuerpflichtigen fordern darf, so steht der EuGH-Judikatur folgend bei der Vermietung eines Gebäudes der Vorsteuerabzug schon in der Errichtungsphase zu, auch wenn noch keine Umsätze getätigt werden. Mitzubedenken für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs sind auch die Wahrscheinlichkeit einer steuerpflichtigen Vermietung und jene einer steuerfreien Veräußerung oder Vermietung. Änderungen bei der Finanzierung, etwa hinsichtlich der Fristigkeit können auch ein Indiz für eine steuerpflichtige Vermietung eines Gebäudes darstellen.

Die Vermietungsabsicht muss nach gängiger VwGH-Rechtsprechung in einer bindenden Vereinbarung ihren Niederschlag gefunden haben oder aufgrund sonstiger, über die Absichtserklärung hinausgehender Umstände, mit ziemlicher Sicherheit feststehen. In der Praxis ist in Fällen, in denen im Nachhinein kein passender Mieter gefunden werden konnte, dieser Nachweis von Seiten des Steuerpflichtigen oft schwierig zu erbringen. Fraglich ist auch, welche Beweise hierbei von der Finanzverwaltung anerkannt werden. In einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzgerichts vom 4.3.2014 (GZ RV/7103981/2009) legte der Steuerpflichtige als Beweis für die ernsthafte Vermietungsabsicht einen schriftlichen Maklerauftrag vor. Das BFG entschied, dass dies als Nachweis ausreichend sei, auch wenn dann mangels Mieterfindung keine tatsächliche Vermietung erfolgte. Zudem wurde als Beweis zugelassen, dass der Steuerpflichtige die Finanzierung seines neuen Familienwohnsitzes nachweislich mit den zu erzielenden Mieteinnahmen plante. Das BFG bestätigte somit die Linie des VwGH, wonach neben reinem Abstellen auf bindende Vereinbarungen auch andere Beweise zur Darstellung der Vermietungsabsicht zu berücksichtigen sind. Im konkreten Fall konnte mangels Vermietung der Wohnung allerdings keine AfA auf die Einrichtungsgegenstände als Werbungskosten geltend gemacht werden.

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Juni 2014