Steuerberater Ried im Innkreis, Steuerberater Altheim, Steuerberater Linz

Startseite

Wir arbeiten für Ihren Unternehmenserfolg.

Mit der umfassenden Kompetenz einer renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei.
Mit dem Know-how unserer hochqualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Mit modernster Büro-Infrastruktur an vier Standorten.
Mit höchstem Qualitätsanspruch, mit jahrelanger Erfahrung, mit Effizienz und Innovation.
In Österreich und in aller Welt.

Nutzen Sie unser Wissen. Für Ihren Erfolg.

LERNEN SIE UNS KENNEN

Vereinbaren Sie hier ein kostenloses Erstgespräch

Unser Unternehmen wurde vor über 30 Jahren gegründet. Es hat sich seither zu einer überregional tätigen renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei entwickelt. Den Erfolg unseres Unternehmens führen wir auf unseren umfassenden Beratungsansatz zurück, mit dem wir für alle Anforderungen innovative und maßgeschneiderte Lösungen erarbeiten.

Wir bieten eine breite Produktpalette an, die weit über das Angebot herkömmlicher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften hinausgeht und auch die Unternehmensberatung einschließt.

Besonderen Wert legen wir auf die Qualität unserer Arbeit. Persönliche Beratung, kurze Reaktionszeiten und Termintreue sind für uns selbstverständlich.

An den Standorten Ried im Innkreis, Altheim, Linz und Peuerbach werden 60 hoch qualifizierte MitarbeiterInnen beschäftigt. Zu ihnen zählen Unternehmensberater, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ihre konsequente Weiterbildung verstehen wir als Eckpfeiler erfolgreicher Beratung.

Auf einer Fläche von ca. 1.500 m² stehen MitarbeiterInnen und Klienten großzügige Büro- und Besprechungsräume mit modernster Infrastruktur zur Verfügung – sie sind die Basis für atmosphärisch angenehme, effiziente Beratungen.

AKTUELLES

Artikel zum Thema: Verlustvortrag

Steuerliche Ergebnisglättung durch Verlustrücktrag für Verluste aus 2020

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 ist krisenbedingt ein Novum in das österreichische Steuerrecht aufgenommen worden. Mithilfe des Verlustrücktrags wurde eine Entlastungsmaßnahme geschaffen, die zu einer nachhaltigen Erholung der Wirtschaft beitragen soll. Konkret können die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Krise durch eine Ergebnisglättung steuerlich abgefedert werden - Unternehmen können nämlich ihre steuerlichen Verluste aus dem Jahr 2020 in die vergangenen Veranlagungszeiträume 2019 und 2018 rücktragen und dadurch (idealerweise) mit Gewinnen dieser Jahre ausgleichen. Der Verlustrücktrag führt dabei zu einem positiven Liquiditätseffekt, da nicht mehr auf zukünftige Gewinne für den Verlustvortrag gewartet werden muss, sondern Verluste mit bereits in der Vergangenheit erzielten Gewinnen verrechnet werden können.

Der Verlustrücktrag knüpft an einige Voraussetzungen. Neben dem Vorliegen von betrieblichen Einkünften ist der Verlustrücktrag mit 5 Mio. € pro Unternehmen begrenzt. Auf Antrag kann also der Verlust aus der Veranlagung 2020 im Rahmen der Veranlagung 2019 bis zu einem Betrag von 5 Mio. € vom Gesamtbetrag der Einkünfte vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein verbleibender Verlust im Rahmen der Veranlagung 2018 (Höchstbetrag 2 Mio. €) rückgetragen werden. Der neue Verlustrücktrag geht dem schon länger bestehenden Verlustvortrag vor, wobei Verluste aus der Veranlagung 2020, welche nicht rückgetragen werden können, vorgetragen und in den Folgejahren als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden können. Für GmbH und AG ist beim Verlustvortrag die 75%-Grenze (Ausgleich des Verlusts mit 75% des Gesamtbetrags der Einkünfte) zu berücksichtigen, welche aber nicht beim Verlustrücktrag gilt. Der Verlustrücktrag ist verfahrensrechtlich auch möglich, wenn bereits für die Veranlagungsjahre 2019 oder 2018 ein Bescheid erlassen worden ist.

Erwartungsgemäß gelten Sonderregelungen für Unternehmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr und bei Unternehmensgruppen. Wenn ein abweichendes Wirtschaftsjahr im Kalenderjahr 2020 endet, haben Unternehmen dahingehend ein Wahlrecht, dass sie entweder den Verlust aus der Veranlagung 2020 (Wirtschaftsjahr 2019/20) oder aus der Veranlagung 2021 (Wirtschaftsjahr 2020/21) rücktragen. Das Wahlrecht kann insbesondere dann vorteilhaft sein, wenn sich die krisenbedingte Verschlechterung der Auftragslage erst zeitverzögert bemerkbar macht. Im Rahmen der Gruppenbesteuerung ist (auch aus Verwaltungsvereinfachungsgründen) der Verlustrücktrag ausschließlich auf Ebene des Gruppenträgers möglich. Maßgebend ist überdies das Gruppeneinkommen und der Höchstbetrag beträgt 5 Mio. € für den Gruppenträger und 5 Mio. € für jedes unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtige Gruppenmitglied (dessen Einkommen dem Gruppenträger zugerechnet wurde).

Im Sinne eines möglichst schnellen Liquiditätseffekts wird schließlich sichergestellt, dass eine Verlustberücksichtigung (Verlustrücktrag) im Rahmen der Veranlagung 2019 bzw. 2018 bereits vor der Veranlagung 2020 möglich ist. Dies soll mittels einer sogenannten "COVID-19-Rücklage" in der Veranlagung 2019 gelingen. Konkret können voraussichtlich betriebliche Verluste 2020 bereits im Rahmen der Veranlagung 2019 bei Ermittlung des Gewinns durch die COVID-19-Rücklage als besonderen Abzugsposten und somit gewinnmindernd berücksichtigt werden.

Bild: © Adobe Stock - mihacreative

Dezember 2020
Kategorien: Klienten-Info