Steuerberater Ried im Innkreis, Steuerberater Altheim, Steuerberater Linz

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Wir arbeiten für Ihren Unternehmenserfolg.

Mit der umfassenden Kompetenz einer renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei.
Mit dem Know-how unserer hochqualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Mit modernster Büro-Infrastruktur an vier Standorten.
Mit höchstem Qualitätsanspruch, mit jahrelanger Erfahrung, mit Effizienz und Innovation.
In Österreich und in aller Welt.

Nutzen Sie unser Wissen. Für Ihren Erfolg.

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Unser Unternehmen wurde vor über 30 Jahren gegründet. Es hat sich seither zu einer überregional tätigen renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei entwickelt. Den Erfolg unseres Unternehmens führen wir auf unseren umfassenden Beratungsansatz zurück, mit dem wir für alle Anforderungen innovative und maßgeschneiderte Lösungen erarbeiten.

Wir bieten eine breite Produktpalette an, die weit über das Angebot herkömmlicher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften hinausgeht und auch die Unternehmensberatung einschließt.

Besonderen Wert legen wir auf die Qualität unserer Arbeit. Persönliche Beratung, kurze Reaktionszeiten und Termintreue sind für uns selbstverständlich.

An den Standorten Ried im Innkreis, Altheim, Linz und Peuerbach werden 60 hoch qualifizierte MitarbeiterInnen beschäftigt. Zu ihnen zählen Unternehmensberater, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ihre konsequente Weiterbildung verstehen wir als Eckpfeiler erfolgreicher Beratung.

Auf einer Fläche von ca. 1.500 m² stehen MitarbeiterInnen und Klienten großzügige Büro- und Besprechungsräume mit modernster Infrastruktur zur Verfügung – sie sind die Basis für atmosphärisch angenehme, effiziente Beratungen.

AKTUELLES

Artikel zum Thema: Verfassungsgerichtshof

Online-Werbung weiterhin nicht von der Werbeabgabe erfasst

Der Verfassungsgerichtshof (GZ E 2025/2016-16 vom 12.10.2017) hat mangels Aussicht auf Erfolg insgesamt 23 Beschwerden von Zeitungs- und Zeitschriftenverlagen bzw. Radiostationen gegen die Werbeabgabe abgelehnt. Die Beschwerden waren gegen die steuerliche Ungleichbehandlung verschiedener Werbeformen gerichtet. Während Werbeeinschaltungen in Druckwerken bzw. in Hörfunk und Fernsehen der fünfprozentigen Werbeabgabe unterliegen, ist die stark zunehmende Online-Werbung nicht von den Steuertatbeständen im Werbeabgabegesetz erfasst. Die Beschwerdeführer sahen darin einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz und sind deshalb an den VfGH herangetreten. Dieser hat allerdings festgehalten, dass es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt, für Werbung im Internet - anders als für Werbung in Printmedien oder Radio - keine Werbeabgabe zu verlangen.

Die Online-Werbung mit einem geschätzten Volumen von jährlich über 800 Mio. € (etwa 20% vom gesamten Werbemarkt) ist daher weiterhin nicht von der Werbeab-gabe erfasst. Der Umstand, dass Online-Werbung in erheblichem Ausmaß vom Ausland aus erbracht wird, hat die Politik schon mehrmals an Änderungen der Gesetzeslage denken lassen. Zuletzt sah das Regierungsübereinkommen vor circa einem Jahr vor, dass die Online-Werbung steuerpflichtig werden soll (Verbreiterung der Besteuerungsbasis) und gleichzeitig der Steuersatz aufkommensneutral gesenkt werden soll. Es bleibt abzuwarten, ob die neue Regierung diesbezüglich eine Änderung im Werbeabgabegesetz vornehmen wird.

Dezember 2017
Kategorien: Klienten-Info