Steuerberater Ried im Innkreis, Steuerberater Altheim, Steuerberater Linz

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Wir arbeiten für Ihren Unternehmenserfolg.

Mit der umfassenden Kompetenz einer renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei.
Mit dem Know-how unserer hochqualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Mit modernster Büro-Infrastruktur an vier Standorten.
Mit höchstem Qualitätsanspruch, mit jahrelanger Erfahrung, mit Effizienz und Innovation.
In Österreich und in aller Welt.

Nutzen Sie unser Wissen. Für Ihren Erfolg.

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Unser Unternehmen wurde vor über 30 Jahren gegründet. Es hat sich seither zu einer überregional tätigen renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei entwickelt. Den Erfolg unseres Unternehmens führen wir auf unseren umfassenden Beratungsansatz zurück, mit dem wir für alle Anforderungen innovative und maßgeschneiderte Lösungen erarbeiten.

Wir bieten eine breite Produktpalette an, die weit über das Angebot herkömmlicher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften hinausgeht und auch die Unternehmensberatung einschließt.

Besonderen Wert legen wir auf die Qualität unserer Arbeit. Persönliche Beratung, kurze Reaktionszeiten und Termintreue sind für uns selbstverständlich.

An den Standorten Ried im Innkreis, Altheim, Linz und Peuerbach werden 60 hoch qualifizierte MitarbeiterInnen beschäftigt. Zu ihnen zählen Unternehmensberater, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ihre konsequente Weiterbildung verstehen wir als Eckpfeiler erfolgreicher Beratung.

Auf einer Fläche von ca. 1.500 m² stehen MitarbeiterInnen und Klienten großzügige Büro- und Besprechungsräume mit modernster Infrastruktur zur Verfügung – sie sind die Basis für atmosphärisch angenehme, effiziente Beratungen.

AKTUELLES

Artikel zum Thema: Verfassungsgerichtshof

Registrierkassenpflicht ist nicht verfassungswidrig

Der Verfassungsgerichtshof hat unlängst (GZ G 606/2015-14, G 644/2015-14, G 649/2015-14 vom 9. März 2016) erkannt, dass die Registrierkassenpflicht nicht verfassungswidrig ist. Sie ist dazu geeignet, Manipulationsmöglichkeiten zu reduzieren und damit Steuerhinterziehung zu vermeiden. Die Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse liegt damit im öffentlichen Interesse. Entgegen der Meinung der drei Kleinunternehmer, welche den VfGH zur Prüfung der Registrierkassenpflicht angerufen haben, sieht das Gericht auch bei Kleinunternehmern durch die Registrierkassenpflicht keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der Erwerbsbetätigung.

Erfreulicherweise hat der VfGH klargestellt, dass erst die Umsätze ab 1. Jänner 2016 für die Beurteilung einer möglichen Registrierkassenpflicht relevant sind, da ein Abstellen auf Umsätze des Jahres 2015 eine vom Gesetz nicht gedeckte Rückwirkung darstellen würde (d.h. die Rückwirkung hätte explizit im Gesetz geregelt werden müssen). Folglich kommt es frühestens ab 1. Mai 2016 zur Registrierkassenpflicht, sofern der Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum ein Monat beträgt und im Jänner 2016 bereits die Umsatzgrenzen überschritten wurden. Registrierkassenpflicht liegt grundsätzlich bei jährlichen Umsätzen von mehr als 15.000 € und (davon) jährlichen Barumsätzen von mehr als 7.500 € vor. Da Bankomat- und Kreditkartenzahlungen auch als Barumsätze gelten, können Kleinunternehmer der Registrierkassenpflicht oftmals dadurch entgehen, indem sie ihre Kunden mittels Banküberweisung bezahlen lassen. Dies bringt freilich erhöhten administrativen Aufwand wie z.B. regelmäßiges Überwachen der Kontoeingänge, Erstellen von Mahnungen etc. mit sich.

Bild: © gunnar3000 - Fotolia

April 2016
Kategorien: Klienten-Info