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Wir arbeiten für Ihren Unternehmenserfolg.

Mit der umfassenden Kompetenz einer renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei.
Mit dem Know-how unserer hochqualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Mit modernster Büro-Infrastruktur an vier Standorten.
Mit höchstem Qualitätsanspruch, mit jahrelanger Erfahrung, mit Effizienz und Innovation.
In Österreich und in aller Welt.

Nutzen Sie unser Wissen. Für Ihren Erfolg.

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Unser Unternehmen wurde vor über 30 Jahren gegründet. Es hat sich seither zu einer überregional tätigen renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei entwickelt. Den Erfolg unseres Unternehmens führen wir auf unseren umfassenden Beratungsansatz zurück, mit dem wir für alle Anforderungen innovative und maßgeschneiderte Lösungen erarbeiten.

Wir bieten eine breite Produktpalette an, die weit über das Angebot herkömmlicher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften hinausgeht und auch die Unternehmensberatung einschließt.

Besonderen Wert legen wir auf die Qualität unserer Arbeit. Persönliche Beratung, kurze Reaktionszeiten und Termintreue sind für uns selbstverständlich.

An den Standorten Ried im Innkreis, Altheim, Linz und Peuerbach werden 60 hoch qualifizierte MitarbeiterInnen beschäftigt. Zu ihnen zählen Unternehmensberater, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ihre konsequente Weiterbildung verstehen wir als Eckpfeiler erfolgreicher Beratung.

Auf einer Fläche von ca. 1.500 m² stehen MitarbeiterInnen und Klienten großzügige Büro- und Besprechungsräume mit modernster Infrastruktur zur Verfügung – sie sind die Basis für atmosphärisch angenehme, effiziente Beratungen.

AKTUELLES

Artikel zum Thema: Verfassungsgerichtshof

Schaumweinsteuer nicht verfassungswidrig

Für Sektproduzenten enttäuschend ist das vom BFG beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) angeregte Gesetzprüfungsverfahren zur mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 wiedereingeführten Schaumweinsteuer von 100 € je Hektoliter ausgegangen. Die Zweifel des BFG hinsichtlich einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, dass zwar Sekt, nicht aber Prosecco oder Frizzante, der Steuer unterliegen, wurden vom VfGH nicht geteilt. Nach Auffassung des VfGH (GZ G 28/2015-12, G 175/2015-10 vom 18.6.2015) findet eine solche Besteuerungsmaßnahme schon für sich betrachtet darin ihre Rechtfertigung, dass sie auf die Belastung der Einkommensverwendung für ein nicht existenzielles Verbrauchsgut abzielt. Ob es Substitutionseffekte hin zu nicht der Steuer unterliegenden Produkten (stiller Wein oder Perlwein) gibt, entscheidet sich nach Ansicht des Höchstgerichtes nicht allein nach steuerlichen Gründen. Die Belastungskonzeption der Schaumweinsteuer zielt nicht auf eine gleichmäßige (proportionale) Belastung der Einkommensverwendung des Konsumenten, sondern als Mengensteuer auf die gleiche Belastung hergestellter Mengen ab. Eine Mengensteuer, die jeden hergestellten Hektoliter Schaumwein gleich besteuert, ist damit aber nicht schon allein wegen der unterschiedlichen relativen Preiseffekte unsachlich.

Bild: © mapoli-photo - Fotolia

September 2015
Kategorien: Klienten-Info