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Wir arbeiten für Ihren Unternehmenserfolg.

Mit der umfassenden Kompetenz einer renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei.
Mit dem Know-how unserer hochqualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Mit modernster Büro-Infrastruktur an vier Standorten.
Mit höchstem Qualitätsanspruch, mit jahrelanger Erfahrung, mit Effizienz und Innovation.
In Österreich und in aller Welt.

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Unser Unternehmen wurde vor über 30 Jahren gegründet. Es hat sich seither zu einer überregional tätigen renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei entwickelt. Den Erfolg unseres Unternehmens führen wir auf unseren umfassenden Beratungsansatz zurück, mit dem wir für alle Anforderungen innovative und maßgeschneiderte Lösungen erarbeiten.

Wir bieten eine breite Produktpalette an, die weit über das Angebot herkömmlicher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften hinausgeht und auch die Unternehmensberatung einschließt.

Besonderen Wert legen wir auf die Qualität unserer Arbeit. Persönliche Beratung, kurze Reaktionszeiten und Termintreue sind für uns selbstverständlich.

An den Standorten Ried im Innkreis, Altheim, Linz und Peuerbach werden 60 hoch qualifizierte MitarbeiterInnen beschäftigt. Zu ihnen zählen Unternehmensberater, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ihre konsequente Weiterbildung verstehen wir als Eckpfeiler erfolgreicher Beratung.

Auf einer Fläche von ca. 1.500 m² stehen MitarbeiterInnen und Klienten großzügige Büro- und Besprechungsräume mit modernster Infrastruktur zur Verfügung – sie sind die Basis für atmosphärisch angenehme, effiziente Beratungen.

AKTUELLES

Artikel zum Thema: Unternehmensverkauf

Keine Nachsicht bei Säumniszuschlägen nach irrtümlicher Umsatzsteuerberechnung

Der Tatbestand der Unbilligkeit soll Härtefälle vermeiden und ist z.B. anzunehmen, wenn ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintreten würde und es somit zu einer anormalen Belastungswirkung bzw. zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen würde. Der VwGH hat in dem vorliegenden Fall (GZ 2006/15/0337 vom 20.5.2010) die Verhängung eines Säumniszuschlages, der auf einen Irrtum des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist, nicht als eine solche Unbilligkeit erkannt.

Konkret ging es um einen Unternehmensverkauf („Asset Deal“), der mittels Schuldübernahme und deutlich geringerem Geldfluss (entsprechend dem Restbetrag) bezahlt wurde. Der für den Säumniszuschlag verantwortliche Fehler bestand darin, dass die Umsatzsteuer nur von dem Betrag des Geldflusses berechnet wurde anstelle die übernommenen Schulden für die USt-Berechnung hinzuzurechnen. Wenngleich der Käufer die Vorsteuer in gleicher (und zu geringer) Höhe geltend gemacht hat und das entstehende Vorsteuerguthaben – wie oftmals in solchen Fällen – auf das Abgabenkonto des Umsatzsteuerschuldners überrechnet wurde, wodurch dem Abgabengläubiger kein Schaden entstanden ist, so kann der verhängte Säumniszuschlags von 2% auf den nicht bzw. zu spät entrichteten Betrag nicht mit Unbilligkeit geheilt werden.

Der VwGH bestätigte, dass der Säumniszuschlag darauf zurückzuführen ist, dass die Umatzsteuer auf einen großen Teil des erzielten Kaufpreises nicht oder verspätet erklärt und entrichtet wurde und maß auch dem Argument, dass die Umsatzsteuer aufgrund des Irrtums einer fehlerhaften Berechnung und nicht aufgrund eines fahrlässigen Fristversäumnisses zu spät entrichtet wurde, keine Bedeutung bei. Ebenso wenig kann eine Saldierung zwischen Umsatzsteuerschuld und Vorsteuerguthaben ausgemacht werden, da die Umsatzsteuerschuld unabhängig davon entsteht, ob der Empfänger der Lieferung/Leistung einen Anspruch auf Rückvergütung der USt (Vorsteuerabzugsberechtigung) hat bzw. geltend gemacht hat.

Bild: © Eisenhans - Fotolia

März 2011
Kategorien: Klienten-Info