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Wir arbeiten für Ihren Unternehmenserfolg.

Mit der umfassenden Kompetenz einer renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei.
Mit dem Know-how unserer hochqualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Mit modernster Büro-Infrastruktur an vier Standorten.
Mit höchstem Qualitätsanspruch, mit jahrelanger Erfahrung, mit Effizienz und Innovation.
In Österreich und in aller Welt.

Nutzen Sie unser Wissen. Für Ihren Erfolg.

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Unser Unternehmen wurde vor über 30 Jahren gegründet. Es hat sich seither zu einer überregional tätigen renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei entwickelt. Den Erfolg unseres Unternehmens führen wir auf unseren umfassenden Beratungsansatz zurück, mit dem wir für alle Anforderungen innovative und maßgeschneiderte Lösungen erarbeiten.

Wir bieten eine breite Produktpalette an, die weit über das Angebot herkömmlicher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften hinausgeht und auch die Unternehmensberatung einschließt.

Besonderen Wert legen wir auf die Qualität unserer Arbeit. Persönliche Beratung, kurze Reaktionszeiten und Termintreue sind für uns selbstverständlich.

An den Standorten Ried im Innkreis, Altheim, Linz und Peuerbach werden 60 hoch qualifizierte MitarbeiterInnen beschäftigt. Zu ihnen zählen Unternehmensberater, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ihre konsequente Weiterbildung verstehen wir als Eckpfeiler erfolgreicher Beratung.

Auf einer Fläche von ca. 1.500 m² stehen MitarbeiterInnen und Klienten großzügige Büro- und Besprechungsräume mit modernster Infrastruktur zur Verfügung – sie sind die Basis für atmosphärisch angenehme, effiziente Beratungen.

AKTUELLES

Artikel zum Thema: Umsatzsteuerrichtlinien

Aktuelles zur umsatzsteuerlichen Behandlung von VIP-Karten

Die Steuerreform 2015/2016 brachte aus umsatzsteuerlicher Sicht eine erfreuliche Änderung für die Betreiber von Sportveranstaltungen. So sank mit 1.1.2016 der Umsatzsteuersatz von historischen 20% auf den neuen ermäßigten Steuersatz von 13% für Eintrittsberechtigungen zu Sportveranstaltungen. Das führte im Jahr 2016 u.U. zu einer beträchtlichen Vergünstigung der Eintrittspreise für Sportveranstaltungen. Nicht unter die Begünstigung fallen allerdings Start- oder Nenngelder als Gegenleistung für die Berechtigung zur Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen.

Im Zuge der jüngsten Überarbeitung der Umsatzsteuerrichtlinien im Dezember 2016 ergab sich allerdings eine Änderung im Bereich der umsatzsteuerlichen Behandlung von VIP-Karten für sportliche Veranstaltungen. Unverändert unterliegen Eintrittsberechtigungen für sportliche Veranstaltungen weiterhin dem 13%igen Steuersatz. Immer wieder werden von Veranstaltern nicht nur Tickets für die eigentliche sportliche Veranstaltung verkauft, sondern auch gesamte Pakete (sog. VIP-Karten), die neben der Eintrittsberechtigung für die sportliche Veranstaltung auch weitere Leistungen beinhalten. Bei diesen weiteren Leistungen handelt es sich beispielsweise um Zugang zu einen exklusiven VIP-Bereich, um Cateringleistungen oder auch um die Zurverfügungstellung von Abstellplätzen für Fahrzeuge. Die Finanzverwaltung geht bei solchen Paketen in gewissen Fällen von einer sogenannten „einheitlichen komplexen Dienstleistung“ aus, welche dem Normalsteuersatz von 20% unterliegt. Eine VIP-Karte liegt laut Ansicht der Finanzverwaltung immer dann vor, wenn der Preis der Eintrittskarte mehr als doppelt so hoch ist als jener Preis der teuersten „normalen“ Eintrittskarte zur sportlichen Veranstaltung. Die wesentliche Neuerung liegt darin, dass bei VIP-Karten nicht der ermäßigte 13%ige Steuersatz anwendbar ist, sondern der 20%ige Steuersatz.

Beispiel: Der Preis der teuersten „normalen“ Eintrittskarte zu einem sportlichen Event beläuft sich auf 100 €. Sofern eine VIP-Karte maximal 200 € kostet, ist das Entgelt der Karte auf die einzelnen Bestandteile aufzuteilen (z.B. 13% USt auf die Eintrittsberechtigung, 20% USt auf bspw. Parkplätze/Garderobe/inkludierte Getränke bzw. 10% USt auf inkludierte Speisen). Beläuft sich der Preis einer VIP-Karte auf über 200 €, so ist das Entgelt nicht in die einzelnen Bestandteile aufzuteilen – es unterliegt dann das gesamte Entgelt dem 20%igen Umsatzsteuersatz.

Es empfiehlt sich also die Preisgestaltung der einzelnen Tickets bzw. Pakete zu überprüfen, damit der Preis einer VIP-Karte ggf. maximal doppelt so teuer ist wie die teuerste „normale“ Eintrittsberechtigung. Nur so kann von einer umsatzsteuerlich vorteilhaften Aufteilung des Entgelts auf die einzelnen Bestandteile profitiert werden. Einen, wenn auch kleinen, Vorteil hat die Neuregelung zu VIP-Karten dennoch - der Steuerpflichtige spart sich das Aufteilen des Gesamtentgelts auf die einzelnen Teile und manchmal mühsame Diskussionen bei Betriebsprüfungen, falls die Aufteilung als nicht sachgerecht angesehen wird.

Bild: © Anna Blau - BMF

Mai 2017
Kategorien: Klienten-Info