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Wir arbeiten für Ihren Unternehmenserfolg.

Mit der umfassenden Kompetenz einer renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei.
Mit dem Know-how unserer hochqualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Mit modernster Büro-Infrastruktur an vier Standorten.
Mit höchstem Qualitätsanspruch, mit jahrelanger Erfahrung, mit Effizienz und Innovation.
In Österreich und in aller Welt.

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Unser Unternehmen wurde vor über 30 Jahren gegründet. Es hat sich seither zu einer überregional tätigen renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei entwickelt. Den Erfolg unseres Unternehmens führen wir auf unseren umfassenden Beratungsansatz zurück, mit dem wir für alle Anforderungen innovative und maßgeschneiderte Lösungen erarbeiten.

Wir bieten eine breite Produktpalette an, die weit über das Angebot herkömmlicher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften hinausgeht und auch die Unternehmensberatung einschließt.

Besonderen Wert legen wir auf die Qualität unserer Arbeit. Persönliche Beratung, kurze Reaktionszeiten und Termintreue sind für uns selbstverständlich.

An den Standorten Ried im Innkreis, Altheim, Linz und Peuerbach werden 60 hoch qualifizierte MitarbeiterInnen beschäftigt. Zu ihnen zählen Unternehmensberater, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ihre konsequente Weiterbildung verstehen wir als Eckpfeiler erfolgreicher Beratung.

Auf einer Fläche von ca. 1.500 m² stehen MitarbeiterInnen und Klienten großzügige Büro- und Besprechungsräume mit modernster Infrastruktur zur Verfügung – sie sind die Basis für atmosphärisch angenehme, effiziente Beratungen.

AKTUELLES

Artikel zum Thema: Treuwidrig

Keine Abgabennachsicht bei treuwidrigem Verhalten von Dienstnehmern

Der Begriff der „Unbilligkeit der Abgabeneinhebung“ zeigt die „humane Seite“ der Abgabenbestimmungen, welche in zwei Fällen eintreten kann. Die sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt vor, wenn durch die gesetzlichen Bestimmungen für den Steuerpflichtigen eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Folge eintritt und es zu einer anormalen Steuerbelastung kommt. Die persönliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung ist dann erfüllt, wenn ein Steuerpflichtiger seine Abgabenschuld nur dann begleichen kann, wenn er z.B. seine Vermögenswerte verschleudert und es daher zu außergewöhnlichen (negativen) wirtschaftlichen Folgen für den Steuerpflichtigen kommt. Wird die Unbilligkeit der Abgabenerhebung festgestellt, so wird die Abgabenschuld ganz oder zum Teil nachgesehen.

Es ist nur zu verständlich, dass eine genaue Beurteilung hinsichtlich Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu erfolgen hat und es viele – wenn auch für den Steuerpflichtigen bedrohliche – Situationen gibt, in denen diese Ausnahme nicht eintritt. Der UFS (GZ RV/0272-I/09 vom 19.5.2010) hatte dahingehend einen Fall zu beurteilen, in dem durch eine treuwidrige Mitarbeiterin Warenumsätze abgezweigt wurden. Die Belastung für das Unternehmen resultierte aus der Verpflichtung zur Bezahlung von Umsatzsteuer, die nie vereinnahmt wurde und führte folglich zu einer zwangsweisen Verrechnung mit Vorsteuergutschriften. Der UFS hat sich früheren VwGH-Entscheidungen angeschlossen und erkannt, dass ein durch Dienstnehmer zugefügter Vermögensschaden dem allgemeinen Unternehmerwagnis entspricht und daher keine sachliche Unbilligkeit bzgl. der Einhebung der Umsatzsteuer vorliegt. Wenngleich zweifelsohne ein Schaden eingetreten ist, so ist dieser getrennt von dem korrekten Vorgang der Einhebung der Umsatzsteuer zu betrachten. Anstelle der Nachsicht der Abgabenforderung muss sich die Geschädigte bei der veruntreuenden ehemaligen Dienstnehmerin schadlos halten. Überdies konnte durch den UFS keine Gefährdung der Unternehmensexistenz und folglich keine persönliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung erkannt werden.

Bild: © sergign - Fotolia

September 2010
Kategorien: Klienten-Info