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Wir arbeiten für Ihren Unternehmenserfolg.

Mit der umfassenden Kompetenz einer renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei.
Mit dem Know-how unserer hochqualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Mit modernster Büro-Infrastruktur an vier Standorten.
Mit höchstem Qualitätsanspruch, mit jahrelanger Erfahrung, mit Effizienz und Innovation.
In Österreich und in aller Welt.

Nutzen Sie unser Wissen. Für Ihren Erfolg.

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Unser Unternehmen wurde vor über 30 Jahren gegründet. Es hat sich seither zu einer überregional tätigen renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei entwickelt. Den Erfolg unseres Unternehmens führen wir auf unseren umfassenden Beratungsansatz zurück, mit dem wir für alle Anforderungen innovative und maßgeschneiderte Lösungen erarbeiten.

Wir bieten eine breite Produktpalette an, die weit über das Angebot herkömmlicher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften hinausgeht und auch die Unternehmensberatung einschließt.

Besonderen Wert legen wir auf die Qualität unserer Arbeit. Persönliche Beratung, kurze Reaktionszeiten und Termintreue sind für uns selbstverständlich.

An den Standorten Ried im Innkreis, Altheim, Linz und Peuerbach werden 60 hoch qualifizierte MitarbeiterInnen beschäftigt. Zu ihnen zählen Unternehmensberater, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ihre konsequente Weiterbildung verstehen wir als Eckpfeiler erfolgreicher Beratung.

Auf einer Fläche von ca. 1.500 m² stehen MitarbeiterInnen und Klienten großzügige Büro- und Besprechungsräume mit modernster Infrastruktur zur Verfügung – sie sind die Basis für atmosphärisch angenehme, effiziente Beratungen.

AKTUELLES

Artikel zum Thema: Schenkungssteuer

Meldevorschriften im Zusammenhang mit Schenkungen ab dem 1.8.2008

Im Zusammenhang mit dem Wegfall der Schenkungssteuer ergeben sich ab dem 1.8.2008 zahlreiche Meldepflichten. Meldepflichtig sind dabei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden (d.h. keine Anzeigepflicht für Erbschaften).

Befreit von der Anzeigepflicht sind Erwerbe zwischen nahen Angehörigen bis zu einem gemeinen Wert von 50.000 €, wobei Erwerbe vom selben Angehörigen innerhalb eines Jahres zusammengerechnet werden. Der Angehörigenbegriff ist weit gefasst und umfasst neben Eltern, Ehegatten und Kindern, u.a. auch Großeltern, Urgroßeltern, Enkel, Urenkel, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten, Cousins, Cousinen sowie Lebensgefährten (auch gleichgeschlechtliche). Bei Erwerben von anderen Personen (Nichtangehörige) beträgt die Wertgrenze lediglich 15.000 €, wobei hier sogar die Erwerbe der letzten fünf Jahre zusammengerechnet werden müssen. Sachliche Befreiungen von der Meldepflicht bestehen u.a. für Gewinne aus Preisausschreiben, Zuwendungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, für übliche Gelegenheitsgeschenke (zu Weihnachten, Geburtstag, Hochzeit, Sponsion usw.) soweit der Wert 1.000 € nicht übersteigt und für Zuwendungen zwischen Ehegatten zur Anschaffung/Errichtung einer Wohnstätte (maximal 150m2 Wohnfläche).

Die Anzeige meldungspflichtiger Erwerbe kann bei jedem Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis erfolgen. Grundsätzlich soll die Anzeige auf elektronischem Weg erfolgen (außer bei Unzumutbarkeit); die entsprechenden Formulare werden via FinanzOnline bereitgestellt. Die Anzeige hat binnen drei Monaten ab dem Erwerb zu erfolgen. Zur Anzeige verpflichtet sind Geschenknehmer und Geschenkgeber sowie an der Abwicklung der Schenkung beteiligte Rechtsanwälte oder Notare. Sobald ein Verpflichteter Anzeige erstattet, entfällt die Anzeigepflicht der anderen.

Achtung: Die Nichterfüllung von Meldepflichten kann mit einer Strafe von bis zu 10% des Wertes des geschenkten Vermögens sanktioniert werden!

Ist der Wert des übertragenen Vermögens offenkundig (z.B. bei Bargeld oder Sparbüchern) so ist dieser Wert in der Anzeige anzugeben. Anderenfalls ist eine Schätzung vorzunehmen, wobei gesonderte Schätzgutachten (selbst bei Betriebsübertragungen) nicht erforderlich sind.

Schenkungen und Erbschaften von Grundstücken unterliegen nunmehr der Grunderwerbsteuer. Der Steuersatz beträgt entweder 2% (bei Erwerben von Eltern, Ehegatten, Kindern, Enkelkindern, Stiefkindern, Adoptivkindern oder Schwiegerkindern) bzw. 3,5% in den übrigen Fällen. Bemessungsgrundlage ist der dreifache Einheitswert. Befreiungen bestehen im Rahmen von Betriebsübergaben bzw unter bestimmten Voraussetzungen für Grundstückschenkungen unter Ehegatten. Bei Betriebsübergaben kommt ein Freibetrag von 365.000 €, der sich zur Gänze auf die zum Betrieb gehörigen Grundstücke bezieht, zum Tragen. Die Steuerschuld entsteht bei Erbschaften mit der Einantwortung. Rechtsanwälte und Notare können die Grunderwerbsteuer selbst berechnen und an das Finanzamt für den Steuerschuldner abführen. Anderenfalls hat der Erwerber selbst eine Anzeige beim Finanzamt vorzunehmen. Die Grunderwerbsteuer wird in diesem Fall bescheidmäßig festgesetzt.

Bild: © Africa Studio - Fotolia

August 2008
Kategorien: Klienten-Info