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Unser Unternehmen wurde vor über 30 Jahren gegründet. Es hat sich seither zu einer überregional tätigen renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei entwickelt. Den Erfolg unseres Unternehmens führen wir auf unseren umfassenden Beratungsansatz zurück, mit dem wir für alle Anforderungen innovative und maßgeschneiderte Lösungen erarbeiten.

Wir bieten eine breite Produktpalette an, die weit über das Angebot herkömmlicher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften hinausgeht und auch die Unternehmensberatung einschließt.

Besonderen Wert legen wir auf die Qualität unserer Arbeit. Persönliche Beratung, kurze Reaktionszeiten und Termintreue sind für uns selbstverständlich.

An den Standorten Ried im Innkreis, Altheim, Linz und Peuerbach werden 60 hoch qualifizierte MitarbeiterInnen beschäftigt. Zu ihnen zählen Unternehmensberater, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ihre konsequente Weiterbildung verstehen wir als Eckpfeiler erfolgreicher Beratung.

Auf einer Fläche von ca. 1.500 m² stehen MitarbeiterInnen und Klienten großzügige Büro- und Besprechungsräume mit modernster Infrastruktur zur Verfügung – sie sind die Basis für atmosphärisch angenehme, effiziente Beratungen.

AKTUELLES

Artikel zum Thema: Reisekosten

VwGH zur steuerlichen Geltendmachung von Studienreisen und Sprachkursen im Ausland

Die steuerliche Geltendmachung von Kosten wird von der Finanzverwaltung besonders dann kritisch gesehen, wenn neben der beruflichen Veranlassung auch ein privates Interesse (selbst in untergeordnetem Ausmaß) hinzukommt. Typischer Anlassfall ist eine beruflich bedingte Reise ins Ausland, die mit privaten Aktivitäten kombiniert wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich unlängst (GZ Ra 2018/15/0043 vom 19.12.2018) mit einem Sachverhalt beschäftigt, in dem eine AHS-Lehrerin für das Fach Französisch an einer Fortbildungsveranstaltung (Sprachkurs) auf der französischsprachigen Insel Martinique teilgenommen hat und damit zusammenhängende Kosten (Teilnahmegebühr, Kosten für Transfer und Unterkunft, Tagesgelder) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen wollte.

Das Spektrum für die steuerliche Anerkennung kann sich in solchen Fällen auf die Fortbildungskosten begrenzen und bis hin zu einer (teilweisen) zusätzlichen Anerkennung der Reisekosten gehen. Ebenso kann - der Ansicht des Finanzamts folgend - die steuerliche Geltendmachung von Fortbildungs- und Reisekosten zur Gänze versagt werden, wenn die Reise ein Mischprogramm beinhaltet und der berufliche Aspekt der Reiseteilnahme von der privaten Mitveranlassung überlagert wird.

Der VwGH betonte in seiner Entscheidung, dass an die steuerliche Anerkennung von Studienreisen mehrere Voraussetzungen geknüpft sind und sie grundsätzlich bzw. andernfalls nicht zu berücksichtigende Aufwendungen für die private Lebensführung darstellen. Unter anderem müssen das Reiseprogramm und seine Durchführung derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer einer bestimmten Berufsgruppe abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere außerhalb dieses Teilnehmerkreises entbehren. Im konkreten Fall ist dieser Umstand jedoch nicht erfüllt, da es sich auch um eine Reise in touristisch interessante Regionen handelt, keinerlei Fremdbestimmung im Sinne einer angeordneten Fortbildung vorliegt und auch die berufliche Fortbildung nicht als das "auslösende Element" für die Reise angesehen werden kann. Entgegen der Ansicht des BFG können demnach die Kosten für Transfer und Unterkunft wie auch die Tagesgelder steuerlich nicht berücksichtigt werden - insbesondere, da es sich um keine ausschließlich betrieblich bzw. beruflich veranlasste Reise handelt. Der VwGH verneinte also eine Berücksichtigung dieser Kosten im anteiligen Ausmaß der beruflich bedingten Aufenthaltstage. Es müsste nämlich zumindest ein Tag der Studienreise als ausschließlich betrieblich/beruflich veranlasster Reiseabschnitt eingeordnet werden, um für einen Teil der mehrere Tage dauernden (Studien)Reise Verpflegungsmehraufwand, Nächtigungskosten und (anteilige) Reisekosten einkommensteuerlich geltend machen können.

Die Kosten im Zusammenhang mit dem Sprachkurs als Fortbildungskosten können jedoch als Werbungskosten abgesetzt werden, da es für die steuerliche Anerkennung von Kurskosten keinen Unterschied macht, ob ein Kurs am Wohnort oder an einem anderen Ort absolviert wird.

Bild: © Paul Bodea - Fotolia

April 2019
Kategorien: Klienten-Info