Steuerberater Ried im Innkreis, Steuerberater Altheim, Steuerberater Linz

Startseite

Wir arbeiten für Ihren Unternehmenserfolg.

Mit der umfassenden Kompetenz einer renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei.
Mit dem Know-how unserer hochqualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Mit modernster Büro-Infrastruktur an vier Standorten.
Mit höchstem Qualitätsanspruch, mit jahrelanger Erfahrung, mit Effizienz und Innovation.
In Österreich und in aller Welt.

Nutzen Sie unser Wissen. Für Ihren Erfolg.

LERNEN SIE UNS KENNEN

Vereinbaren Sie hier ein kostenloses Erstgespräch

Unser Unternehmen wurde vor über 30 Jahren gegründet. Es hat sich seither zu einer überregional tätigen renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei entwickelt. Den Erfolg unseres Unternehmens führen wir auf unseren umfassenden Beratungsansatz zurück, mit dem wir für alle Anforderungen innovative und maßgeschneiderte Lösungen erarbeiten.

Wir bieten eine breite Produktpalette an, die weit über das Angebot herkömmlicher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften hinausgeht und auch die Unternehmensberatung einschließt.

Besonderen Wert legen wir auf die Qualität unserer Arbeit. Persönliche Beratung, kurze Reaktionszeiten und Termintreue sind für uns selbstverständlich.

An den Standorten Ried im Innkreis, Altheim, Linz und Peuerbach werden 60 hoch qualifizierte MitarbeiterInnen beschäftigt. Zu ihnen zählen Unternehmensberater, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ihre konsequente Weiterbildung verstehen wir als Eckpfeiler erfolgreicher Beratung.

Auf einer Fläche von ca. 1.500 m² stehen MitarbeiterInnen und Klienten großzügige Büro- und Besprechungsräume mit modernster Infrastruktur zur Verfügung – sie sind die Basis für atmosphärisch angenehme, effiziente Beratungen.

AKTUELLES

Artikel zum Thema: Rechtsform

Nationalrat mit wichtigen Gesetzesbeschlüssen zum Jahreswechsel

Im Dezember 2023 hat der Nationalrat noch einige wichtige Gesetze beschlossen, die Auswirkungen auf die Steuer und auf das Wirtschaftsleben haben. Nachfolgend sind sie überblickmäßig dargestellt.

Start-up-Förderungsgesetz

Das von BMF und BMJ ins Leben gerufene "Start-up-Paket" enthält u.A. ein neues steuerliches Modell für Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen, das insbesondere die so genannte "Dry-Income-Problematik" lösen und die Bindung von Mitarbeitern an das Unternehmen fördern soll (siehe Beitrag vom Juli 2023). Zur Dry-Income-Problematik ist es bisher gekommen, wenn Start-ups und junge KMU mangels Liquidität nicht in der Lage waren, entsprechende Vergütungen in Geld für hochqualifizierte Arbeitnehmer zu leisten. Wurde dies durch die Abgabe von Kapitalanteilen kompensiert, führte die sofortige Besteuerung zu einem zusätzlichen Liquiditätsbedarf beim Empfänger - also zur Dry-Income-Problematik.

Im Verlauf des Gesetzwerdungsprozesses ist nunmehr die Möglichkeit verlängert worden, den Beschäftigten zusätzlichen Arbeitslohn aufgrund der Teuerung steuerfrei zu gewähren. Mitarbeiterprämien können demnach bis zu 3.000 € pro Jahr (ab Jänner 2024) steuerfrei und befreit von Sozialversicherungsbeiträgen ausbezahlt werden, sofern diese auf Basis einer kollektivvertraglichen oder betrieblichen Vereinbarung gewährt werden und es sich dabei um "zusätzliche Zahlungen" handelt.

Teil des beschlossenen Start-up-Pakets ist die Flexible Kapitalgesellschaft (auch FlexCo genannt), welche an die Rechtsform einer GmbH angelehnt ist, jedoch auch einige aus dem Aktienrecht übernommene Bestimmungen enthält. Überdies wurde das Mindeststammkapital für GmbHs von 35.000 € auf 10.000 € abgesenkt.

Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023

Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 weitet die Spendenabsetzbarkeit auf weitere gemeinnützige Organisationen - etwa in den Bereichen Bildung oder Sport - aus und vereinfacht das Verfahren i.Z.m. den Spendenbegünstigungen (siehe dazu Beitrag vom August 2023). Künftig sind alle Spendenzwecke, welche als gemeinnützig oder mildtätig anzusehen sind, spendenbegünstigt. Ein wichtiger Bestandteil dieses Gesetzes ist überdies das so genannte Freiwilligenpauschale, das eine Steuerbefreiung für Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit vorsieht. Im Zuge des Gesetzwerdungsprozesses ist es noch zu einer bedeutsamen Änderung gekommen. Liegt ein Rechtsmittelverfahren gegen die drohende Aberkennung der Spendenbegünstigung vor, so kann beantragt werden, dass die Organisation bis zum Verfahrensende auf der Liste der spendenbegünstigten Organisationen verbleibt.

Strompreisbremse verlängert

Mit einer Änderung des Stromkostenzuschussgesetzes werden der Stromkostenzuschuss (siehe dazu Beitrag vom Dezember 2022), der Stromkostenergänzungszuschuss und der Netzkostenzuschuss um 6 Monate bis Ende 2024 verlängert.

Mietpreisdeckel

Der so genannte "Mietpreisdeckel" begrenzt Mieterhöhungen von Kategoriemieten, Richtwertmieten (siehe Beitrag vom Juli bzw. August 2023) und Mieten von gemeinnützigen Wohnungen - keine Auswirkungen hat der Mietpreisdeckel hingegen auf freie Mietverträge. Bei den Kategoriemieten werden Änderungen zukünftig ausschließlich mit 1. April stattfinden, wobei im Jahr 2024 die Wertanpassung der Miete entfällt. Eine Anpassung der Katgeoriemietzinse ist für 1.4.2025 vorgesehen. Für die Jahre 2025 und 2026 ist vorgesehen, dass die Effekte der Inflationsspitze bei 5 % gekappt werden.

Die Richtwertmieten sollen künftig jährlich valorisiert werden, zunächst wiederum am 1.4.2025. Für die Valorisierung zum 1.4.2025 soll ausschließlich die Veränderung des VPI-Jahresdurchschnittswerts aus 2024 gegenüber 2023 maßgebend sein. Wie bei den Kategoriemietzinsen ist für die Valorisierung in den Jahren 2025 und 2026 die Deckelung bei 5 %.

Bei den gemeinnützigen Wohnungen wird die Erhöhung (auch) mit 5 % gedeckelt. Ab 1.4.2024 können sich die Beträge gegenüber dem letzten Änderungszeitpunkt um nicht mehr als 5 % erhöhen.

Gesellschaftsrechtliches Digitalisierungsgesetz 2023

Das Gesellschaftsrechtliche Digitalisierungsgesetz 2023 sieht einen Ausschluss von der Funktion (für 3 Jahre) als Geschäftsführer sowie Vorstandsmitglied von AGs bzw. Genossenschaften vor, wenn die entsprechende Person wegen bestimmter Wirtschaftsdelikte wie Untreue, organisierter Schwarzarbeit oder Betrug zu mehr als 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.

Erhöhung des Pensionszuschlags

Der Pensionszuschlag belohnt über das Regelpensionsalter hinaus Weiterarbeitende und kann maximal für drei Jahre bezogen werden. Statt bisher 4,2 % wurde er auf 5,1 % erhöht. Pensionisten, die neben der Pension erwerbstätig sind, müssen in den nächsten beiden Jahren nur für jenen Teil des Zuverdiensts Pensionsbeiträge leisten, der über der doppelten Geringfügigkeitsgrenze liegt (voraussichtlich 1.036,88 € für 2024). Den restlichen Teil übernimmt der Bund. Voraussetzung ist, dass die Pension insgesamt nicht 94,28 % der gesamten Bemessungsgrundlage überschreitet, bisher waren es 91,76 %.

Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

Mit 1.1.2024 steigt die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld von 7.800 € auf 8.100 € im Jahr. Überdies wird der Anspruch von Flüchtlingen aus der Ukraine auf Kinderbetreuungsgeld bzw. Familienbeihilfe bis 4.3.2025 verlängert.

Bild: © Adobe Stock - visualpower

Januar 2024
Kategorien: Klienten-Info