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Wir arbeiten für Ihren Unternehmenserfolg.

Mit der umfassenden Kompetenz einer renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei.
Mit dem Know-how unserer hochqualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Mit modernster Büro-Infrastruktur an vier Standorten.
Mit höchstem Qualitätsanspruch, mit jahrelanger Erfahrung, mit Effizienz und Innovation.
In Österreich und in aller Welt.

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Unser Unternehmen wurde vor über 30 Jahren gegründet. Es hat sich seither zu einer überregional tätigen renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei entwickelt. Den Erfolg unseres Unternehmens führen wir auf unseren umfassenden Beratungsansatz zurück, mit dem wir für alle Anforderungen innovative und maßgeschneiderte Lösungen erarbeiten.

Wir bieten eine breite Produktpalette an, die weit über das Angebot herkömmlicher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften hinausgeht und auch die Unternehmensberatung einschließt.

Besonderen Wert legen wir auf die Qualität unserer Arbeit. Persönliche Beratung, kurze Reaktionszeiten und Termintreue sind für uns selbstverständlich.

An den Standorten Ried im Innkreis, Altheim, Linz und Peuerbach werden 60 hoch qualifizierte MitarbeiterInnen beschäftigt. Zu ihnen zählen Unternehmensberater, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ihre konsequente Weiterbildung verstehen wir als Eckpfeiler erfolgreicher Beratung.

Auf einer Fläche von ca. 1.500 m² stehen MitarbeiterInnen und Klienten großzügige Büro- und Besprechungsräume mit modernster Infrastruktur zur Verfügung – sie sind die Basis für atmosphärisch angenehme, effiziente Beratungen.

AKTUELLES

Artikel zum Thema: Privatnutzung

Keine Kommunalsteuerpflicht bei betrieblicher Nutzung eines Firmenautos durch wesentlich beteiligten GmbH-Geschäftsführer

Brennpunkt bei Betriebsprüfungen, aber vor allem bei Lohnabgabenprüfungen sind regelmäßig die Firmenautos von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern von GmbHs. Wesentlich beteiligte Geschäftsführer (zu mehr als 25% am Grund-oder Stammkapital der Gesellschaft) sind nach steuerlichen Überlegungen regelmäßig nicht angestellt, sondern erzielen mit ihren Geschäftsführungsvergütungen Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Für die Berechnung der Lohnnebenkosten zählen wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer jedoch als Dienstnehmer. Überlässt die Kapitalgesellschaft einem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer ein Firmenauto auch zur Privatnutzung, liegt ein geldwerter Vorteil vor, der auch den Lohnnebenkosten (DB, DZ, Kommunalsteuer) unterliegt. Seit diesem Jahr kann gemäß Verordnung vom 19. April 2018 (BGBl II 70/2018) gewählt werden, ob als Bemessungsgrundlage für die Lohnnebenkosten der Sachbezugswert laut Verordnung oder die Aufwendungen für die private Nutzung angesetzt werden, die von der GmbH bezahlt werden. Um die Aufwendungen für die private Nutzung darzulegen, müssen die privaten Fahrten mittels Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

Der VwGH hatte unlängst (GZ Ro 2018/15/0003 vom 19.4.2018) zu beurteilen, ob die Überlassung des Fahrzeugs als Gehaltsbestandteil der Kommunalsteuer unterliegt, auch wenn der Privatanteil (die Kosten für die Privatnutzung) vom Geschäftsführer tatsächlich ersetzt wird. Dafür spräche, dass die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer zunächst auf Vergütungen jeder Art abstellt und nicht etwa auf den Gewinn. So hatte der Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit schon wiederholt ausgesprochen, dass auch Bezüge, welche eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer als Vergütung der bei ihm angefallenen Betriebsausgaben gewährt, zur Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer zählen. Benutzt also ein wesentlich beteiligter Geschäftsführer sein privates Auto für dienstliche Fahrten und verrechnet er Kilometergeld an die GmbH als Aufwandsersatz, unterliegen diese Vergütungen der Kommunalsteuer.

Mit dem konkreten Fall kann dem VwGH folgend ein solcher Kommunalsteuer auslösender Aufwandsersatz jedoch nicht verglichen werden. Die Überlassung eines Kfz der GmbH an ihren Geschäftsführer zur Nutzung im betrieblichen Interesse der GmbH führt beim Geschäftsführer nicht zu Einnahmen und erhöht daher nicht die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer. Soweit das Firmenauto dem wesentlich beteiligten Geschäftsführer für dessen private Zwecke überlassen wurde, führt dies ebenfalls nicht zu Einnahmen des Geschäftsführers weil von vornherein vereinbart war, dass der Geschäftsführer für Privatfahrten Ersatz leisten muss.

Bild: © Fineas - Fotolia

Juli 2018
Kategorien: Klienten-Info