Steuerberater Ried im Innkreis, Steuerberater Altheim, Steuerberater Linz

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Wir arbeiten für Ihren Unternehmenserfolg.

Mit der umfassenden Kompetenz einer renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei.
Mit dem Know-how unserer hochqualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Mit modernster Büro-Infrastruktur an vier Standorten.
Mit höchstem Qualitätsanspruch, mit jahrelanger Erfahrung, mit Effizienz und Innovation.
In Österreich und in aller Welt.

Nutzen Sie unser Wissen. Für Ihren Erfolg.

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Unser Unternehmen wurde vor über 30 Jahren gegründet. Es hat sich seither zu einer überregional tätigen renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei entwickelt. Den Erfolg unseres Unternehmens führen wir auf unseren umfassenden Beratungsansatz zurück, mit dem wir für alle Anforderungen innovative und maßgeschneiderte Lösungen erarbeiten.

Wir bieten eine breite Produktpalette an, die weit über das Angebot herkömmlicher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften hinausgeht und auch die Unternehmensberatung einschließt.

Besonderen Wert legen wir auf die Qualität unserer Arbeit. Persönliche Beratung, kurze Reaktionszeiten und Termintreue sind für uns selbstverständlich.

An den Standorten Ried im Innkreis, Altheim, Linz und Peuerbach werden 60 hoch qualifizierte MitarbeiterInnen beschäftigt. Zu ihnen zählen Unternehmensberater, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ihre konsequente Weiterbildung verstehen wir als Eckpfeiler erfolgreicher Beratung.

Auf einer Fläche von ca. 1.500 m² stehen MitarbeiterInnen und Klienten großzügige Büro- und Besprechungsräume mit modernster Infrastruktur zur Verfügung – sie sind die Basis für atmosphärisch angenehme, effiziente Beratungen.

AKTUELLES

Artikel zum Thema: Privatnutzung

Highlights aus dem 2. Lohnsteuer-Wartungserlass 2014

Im Zuge der Änderungen der Lohnsteuerrichtlinien durch den 2. Wartungserlass 2014 wurden mit 17.12.2014 u.a. folgende Anpassungen bzw. Klarstellungen vorgenommen:

  • Sachbezug für Privatnutzung bei Firmenauto mit Navigationsgerät: Klargestellt wird, dass ein integriertes Navigationsgerät zu den Anschaffungskosten des Autos zählt und daher bei der Berechnung des Sachbezugs zu berücksichtigen ist. Nicht relevant ist hingegen ein transportables Navigationsgerät.
  • Monatliche Beiträge des Dienstnehmers zum Firmenauto: Grundsätzlich kürzen monatliche Beiträge des Dienstnehmers dessen Sachbezug. Sofern allerdings die Anschaffungskosten des Pkw die Angemessenheitsgrenze von 48.000 € überschreiten, ist der monatliche Kostenbeitrag vor Wahrnehmung des Höchstbetrages von 720 € bzw. 360 € zu berücksichtigen (zunächst sind 1,5% der Anschaffungskosten um den Kostenbeitrag des Arbeitnehmers zu vermindern; liegt der danach verbleibende Wert noch immer über der Grenze von 720 €, so führt der Kostenbeitrag des Arbeitnehmers letztlich zu keiner Verringerung seines zu versteuernden Sachbezugswertes).
  • Sachbezug für die kostenlose Nutzung eines arbeitgebereigenen Park- bzw. Garagenplatzes: Bisher kam der Sachbezug nur für die explizit in den Lohnsteuerrichtlinien aufgezählten Städte zur Anwendung. Diese Voraussetzung wurde gestrichen, so dass nunmehr ein Sachbezug von 14,53 € pro Monat für alle Orte mit Parkraumbewirtschaftung zum Tragen kommt, wenn das Abstellen von Kfz auf öffentlichen Verkehrsflächen für einen bestimmten Zeitraum gebührenpflichtig ist und der vom Arbeitgeber bereitgestellte Parkplatz innerhalb des gebührenpflichtigen Bereichs liegt.
  • Reisekostenersätze für Belegschaftsvertreter (Betriebsräte): Die Tätigkeit in der Belegschaftsvertretung ist als ehrenamtlich und von den Pflichten aus dem Dienstverhältnis getrennt zu sehen. Da die vom Arbeitgeber in diesem Zusammenhang zu vergütenden Reisekosten steuerlich weder in § 26 Z 4 noch in § 3 Abs. 1 Z 16b EStG eingeordnet werden können, stellen sie steuerpflichtige Einnahmen aus der Tätigkeit als Belegschaftsvertreter dar. Bis zur Höhe dieser steuerpflichtigen Vergütungen kann der Belegschaftsvertreter unter den entsprechenden Voraussetzungen aber Werbungskosten in seiner Steuererklärung geltend machen.

Bild: © Jakub Krechowicz - Fotolia

Februar 2015
Kategorien: Klienten-Info