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Wir arbeiten für Ihren Unternehmenserfolg.

Mit der umfassenden Kompetenz einer renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei.
Mit dem Know-how unserer hochqualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Mit modernster Büro-Infrastruktur an vier Standorten.
Mit höchstem Qualitätsanspruch, mit jahrelanger Erfahrung, mit Effizienz und Innovation.
In Österreich und in aller Welt.

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Unser Unternehmen wurde vor über 30 Jahren gegründet. Es hat sich seither zu einer überregional tätigen renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei entwickelt. Den Erfolg unseres Unternehmens führen wir auf unseren umfassenden Beratungsansatz zurück, mit dem wir für alle Anforderungen innovative und maßgeschneiderte Lösungen erarbeiten.

Wir bieten eine breite Produktpalette an, die weit über das Angebot herkömmlicher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften hinausgeht und auch die Unternehmensberatung einschließt.

Besonderen Wert legen wir auf die Qualität unserer Arbeit. Persönliche Beratung, kurze Reaktionszeiten und Termintreue sind für uns selbstverständlich.

An den Standorten Ried im Innkreis, Altheim, Linz und Peuerbach werden 60 hoch qualifizierte MitarbeiterInnen beschäftigt. Zu ihnen zählen Unternehmensberater, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ihre konsequente Weiterbildung verstehen wir als Eckpfeiler erfolgreicher Beratung.

Auf einer Fläche von ca. 1.500 m² stehen MitarbeiterInnen und Klienten großzügige Büro- und Besprechungsräume mit modernster Infrastruktur zur Verfügung – sie sind die Basis für atmosphärisch angenehme, effiziente Beratungen.

AKTUELLES

Artikel zum Thema: Portfoliodividenden

Highlights aus dem Wartungserlass 2010 zu den Körperschaftsteuerrichtlinien

Der kürzlich veröffentlichte Wartungserlass zu den KStR enthält mehrere Klarstellungen, von denen die bedeutendsten nachfolgend näher dargestellt werden:

Steuerfreiheit von EU/EWR-Portfolio-Dividenden

Bekanntermaßen wurde durch das AbgÄG 2009 die Steuerfreiheit von Portfoliodividenden aus Beteiligungen an EU-Kapitalgesellschaften sowie an norwegischen Kapitalgesellschaften unabhängig vom Beteiligungsausmaß eingeführt und damit dem Gemeinschaftsrecht entsprochen (siehe auch KI 06/09). Da die Regelung für noch offene Veranlagungen (beispielsweise im Rahmen einer Betriebsprüfung) rückwirkend gilt, müssten systematisch betrachtet auch die nachteiligen Konsequenzen bei Beteiligungsertragsbefreiungen eintreten. In seltenen Fällen wären dies die Nichtabzugsfähigkeit von Fremdkapitalzinsen im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung der Beteiligung und (häufiger) die Verteilung von Teilwertabschreibungen über 7 Jahre. Da diese Folgen der Intention des Gesetzgebers widersprechen, tritt explizit nur die Beteiligungsertragsbefreiung ein. Demnach gibt es für Wirtschaftsjahre bis zum 30.6.09 keine rückwirkende Verteilung der Teilwertabschreibung auf solche Portfoliobeteiligungen. Für spätere Veranlagungszeiträume ist zu unterscheiden, ob diese Portfoliobeteiligung dem Anlage- oder dem Umlaufvermögen zuzurechnen ist. Bei einem Beteiligungsausmaß von unter 5% ist automatisch von Umlaufvermögen auszugehen und eine Teilwertabschreibung bzw. auch ein Veräußerungsverlust sind sofort in vollem Umfang steuerwirksam. Liegt eine höhere Beteiligungsquote vor, ist für den Einzelfall zu prüfen, ob Anlage- oder Umlaufvermögen gegeben ist – bei Anlagevermögen gilt die Verteilung auf 7 Jahre.

Typenvergleich mit österreichischen Kapitalgesellschaften

Für die Befreiung von Beteiligungserträgen aus ausländischen Beteiligungen („internationale Schachtelbeteiligung“) ist es notwendig, dass das ausländische Rechtsgebilde einer inländischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist oder dass es in der Liste der Gesellschaften im Sinne der Mutter-Tochter-Richtlinie angeführt ist. Die Indizien für die Vergleichbarkeit mit einer österreichischen Kapitalgesellschaft sind in den KStR dargestellt und umfassen beispielsweise den Tatbestand einer eigenen Rechtspersönlichkeit nach ausländischem Recht, ein starres, ergebnisunabhängiges, im Eigentum der Gesellschaft stehendes Gesellschaftskapital sowie auch die Beschränkung der Haftung für Gesellschaftsschulden auf das Gesellschaftsvermögen. Durch den Wartungserlass 2010 werden weitere Aspekte wie etwa die ungehinderte Übertragbarkeit der Gesellschaftsanteile an Nichtgesellschafter ergänzt. Überdies spricht das (bei der ausländischen Gesellschaft geltende) Erfordernis der Aufbringung des Gesellschaftskapitals durch Einlagen der Gesellschafter für die Vergleichbarkeit mit einer inländischen Kapitalgesellschaft. Schließlich muss auch für die Entstehung der Gesellschaft eine Eintragung in einem öffentlichen Buch erfolgen (z.B. Handelsregister oder Firmenbuch).

Kursverluste aus Fremdwährungskrediten für Beteiligungsanschaffungen abzugsfähig

Wird die Anschaffung einer nationalen bzw. internationalen Schachtelbeteiligung mit Hilfe eines Fremdwährungskredites finanziert, so tritt neben der Zinsbelastung auch noch das Risiko eines Kursverlustes ein. Während die Fremdkapitalzinsen bereits seit geraumer Zeit steuerlich abzugsfähig sind, galt für mit dem Fremdwährungskredit verbundene Kursverluste das steuerliche Abzugsverbot. Mit der Änderung in den KStR schließt sich die Finanzverwaltung allerdings der Meinung des VwGH (GZ 2008/15/0051 vom 28.10.2009) an – auftretende Kursverluste sind steuerlich abzugsfähig, etwaige Kursgewinne sind spiegelbildlich steuerpflichtig.

Nachversteuerung ausländischer Verluste im Rahmen der Gruppenbesteuerung

Ein bedeutender Vorteil der Gruppenbesteuerung liegt in der Ausgleichsfähigkeit von Verlusten ausländischer Gruppenmitglieder mit Gewinnen aus der Gruppe beim Gruppenträger. Um allerdings eine doppelte Verlustverwertung zu vermeiden, tritt die Nachversteuerung in Österreich ein, wenn es zu einer späteren Verlustverwertung im Ausland kommt. Die Ausführungen in den KStR zum Nachversteuerungstatbestand werden durch den Wartungserlass präzisiert. Beispielsweise wird für ein ausländisches Gruppenmitglied automatisch ein Verlustausgleich mit ausländischen Gewinnen angenommen, wenn in der (ausländischen) Steuererklärung bzw. in dem Bescheid weder Verluste noch Nachversteuerungsbeträge erklärt werden.

Bild: © NAN - Fotolia

Juni 2010
Kategorien: Klienten-Info