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Wir arbeiten für Ihren Unternehmenserfolg.

Mit der umfassenden Kompetenz einer renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei.
Mit dem Know-how unserer hochqualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Mit modernster Büro-Infrastruktur an vier Standorten.
Mit höchstem Qualitätsanspruch, mit jahrelanger Erfahrung, mit Effizienz und Innovation.
In Österreich und in aller Welt.

Nutzen Sie unser Wissen. Für Ihren Erfolg.

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Unser Unternehmen wurde vor über 30 Jahren gegründet. Es hat sich seither zu einer überregional tätigen renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei entwickelt. Den Erfolg unseres Unternehmens führen wir auf unseren umfassenden Beratungsansatz zurück, mit dem wir für alle Anforderungen innovative und maßgeschneiderte Lösungen erarbeiten.

Wir bieten eine breite Produktpalette an, die weit über das Angebot herkömmlicher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften hinausgeht und auch die Unternehmensberatung einschließt.

Besonderen Wert legen wir auf die Qualität unserer Arbeit. Persönliche Beratung, kurze Reaktionszeiten und Termintreue sind für uns selbstverständlich.

An den Standorten Ried im Innkreis, Altheim, Linz und Peuerbach werden 60 hoch qualifizierte MitarbeiterInnen beschäftigt. Zu ihnen zählen Unternehmensberater, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ihre konsequente Weiterbildung verstehen wir als Eckpfeiler erfolgreicher Beratung.

Auf einer Fläche von ca. 1.500 m² stehen MitarbeiterInnen und Klienten großzügige Büro- und Besprechungsräume mit modernster Infrastruktur zur Verfügung – sie sind die Basis für atmosphärisch angenehme, effiziente Beratungen.

AKTUELLES

Artikel zum Thema: Portfoliodividenden

Besteuerung von Portfoliodividenden aus Drittstaaten gemeinschaftsrechtswidrig

In seiner Entscheidung vom 10.2.2011 (C-436/08 und C-437/08, Rs Haribo und Salinen) hat der EuGH zu mehreren strittigen Fragen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Portfoliodividenden aus Drittstaaten Stellung genommen. Von Portfoliodividenden spricht man, wenn das Beteiligungsausmaß weniger als 10% beträgt und daher für Dividendenerträge nicht schon aufgrund einer internationalen Schachtelbeteiligung eine Freistellung von der österreichischen Körperschaftsteuer besteht. Während Portfoliodividenden aus EU-Mitgliedstaaten (und Norwegen) schon bislang in Österreich steuerfrei gestellt wurden (Befreiungsmethode), unterlagen Portfoliodividenden aus Drittstaaten nach Auffassung der österreichischen Finanzverwaltung der vollen Besteuerung.

Der EuGH hat in dieser ungleichen Behandlung einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit erkannt. Diese Rechtsauffassung des EuGH ist in allen offenen Verfahren zu berücksichtigen. Gleichzeitig gibt der EuGH für die nunmehr erforderliche gesetzliche Anpassung einige Rahmenbedingungen vor. So stellt der EuGH die Gleichwertigkeit von Befreiungsmethode und Anrechungsmethode zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung fest. Die Anwendung der Befreiungsmethode, wie sie für Portfoliodividenden aus EU-Staaten bzw. Norwegen vorgesehen ist, ist daher für Portfoliodividenden aus Drittstaaten nicht zwingend erforderlich.

Die Steuerbefreiung bzw. -anrechnung für Portfoliodividenden aus EWR- oder Drittstaaten an das Erfordernis eines Amtshilfeabkommens zwischen Österreich und dem Quellenstaat zu knüpfen widerspricht grundsätzlich nicht dem EU-Recht. Das Erfordernis eines Abkommens über Vollstreckungshilfe hingegen widerspricht dem EU-Recht. Den für EU/EWR-Portfoliodividenden in § 10 Abs. 5 KStG vorgesehenen Methodenwechsel („Switch over“) von der Befreiungsmethode zur Anrechnungsmethode im Falle einer nicht vergleichbaren Steuerbelastung im Ausland sieht der EuGH jedoch als gerechtfertigt an. Die mit der Anrechnungsmethode in der Regel höheren Informationserfordernisse können laut Ansicht des EuGH nicht als übermäßiger Verwaltungsaufwand gewertet werden.

Kommt es zur Anrechnungsmethode, so erachtet der EuGH die Gewährung eines sogenannten Anrechnungsvortrags für ausländische Körperschaftsteuern als geboten. Inländischen Gesellschaften muss daher im Falle der Anwendung der Anrechnungsmethode in einem Verlustjahr der Vortrag der ausländischen Körperschaftsteuer, die bei der ausschüttenden Gesellschaft mit Sitz in EU- oder Drittstaat erhoben wurde, ermöglicht werden. Ohne Anrechnungsvortrag würde es nämlich zu einer Schlechterstellung gegenüber der Befreiungsmethode kommen, da anders als bei der Befreiungsmethode durch die ausländischen Dividendenerträge der inländische Verlustvortrag reduziert wird. Eine Vortragsmöglichkeit für ausländische Quellensteuern wird vom EuGH hingegen nicht für erforderlich erachtet.

Die konkrete Umsetzung dieser EuGH-Entscheidung bleibt abzuwarten. Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen informieren!

Bild: © Ljupco Smokovski - Fotolia

März 2011
Kategorien: Klienten-Info