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Wir arbeiten für Ihren Unternehmenserfolg.

Mit der umfassenden Kompetenz einer renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei.
Mit dem Know-how unserer hochqualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Mit modernster Büro-Infrastruktur an vier Standorten.
Mit höchstem Qualitätsanspruch, mit jahrelanger Erfahrung, mit Effizienz und Innovation.
In Österreich und in aller Welt.

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Unser Unternehmen wurde vor über 30 Jahren gegründet. Es hat sich seither zu einer überregional tätigen renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei entwickelt. Den Erfolg unseres Unternehmens führen wir auf unseren umfassenden Beratungsansatz zurück, mit dem wir für alle Anforderungen innovative und maßgeschneiderte Lösungen erarbeiten.

Wir bieten eine breite Produktpalette an, die weit über das Angebot herkömmlicher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften hinausgeht und auch die Unternehmensberatung einschließt.

Besonderen Wert legen wir auf die Qualität unserer Arbeit. Persönliche Beratung, kurze Reaktionszeiten und Termintreue sind für uns selbstverständlich.

An den Standorten Ried im Innkreis, Altheim, Linz und Peuerbach werden 60 hoch qualifizierte MitarbeiterInnen beschäftigt. Zu ihnen zählen Unternehmensberater, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ihre konsequente Weiterbildung verstehen wir als Eckpfeiler erfolgreicher Beratung.

Auf einer Fläche von ca. 1.500 m² stehen MitarbeiterInnen und Klienten großzügige Büro- und Besprechungsräume mit modernster Infrastruktur zur Verfügung – sie sind die Basis für atmosphärisch angenehme, effiziente Beratungen.

AKTUELLES

Artikel zum Thema: Pflegegeld

Außergewöhnliche Belastung kann nicht auf zwei Jahre verteilt werden

Die steuerliche Geltendmachung von Ausgaben als außergewöhnliche Belastung setzt voraus, dass die Belastung außergewöhnlich ist, zwangsläufig erwächst und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Überdies darf die Belastung nicht bereits Betriebsausgabe, Werbungskosten oder Sonderausgabe sein. Das BFG hatte sich unlängst (GZ RV/5100882/2021 vom 18. Mai 2022) mit einer Konstellation auseinanderzusetzen, in der die Kosten für den Einbau eines Pool-Lifters als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden sollten. Bei dem Steuerpflichtigen liegt aufgrund von Behinderung eine 100 % Erwerbsminderung vor und es ist die Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben. Überdies bescheinigte ein ärztliches Attest die medizinische Notwendigkeit des Pool-Lifters. Im Falle einer Behinderung fällt bei außergewöhnlichen Belastungen die Berücksichtigung des Selbstbehalts weg - wichtig ist allerdings, dass die entsprechenden Kosten die Summe pflegebedingter Geldleistungen wie z.B. Pflegegeld übersteigen.

Im vorliegenden Fall ist auffällig, dass der Steuerpflichtige die Kosten für den Pool-Lifter auf zwei Jahre verteilen (abschreiben) wollte. Im ersten Jahr würde der Ansatz der teilweisen, wie auch der vollen Kosten für den Pool-Lifter die Steuergutschrift nicht erhöhen - anders jedoch im zweiten Jahr. Das BFG fokussierte sich im Rahmen der Entscheidungsfindung auf die Frage, ob die gewünschte Aufteilung der Aufwendungen auf zwei Jahre gerechtfertigt ist. Das Kriterium der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist dabei entscheidend. Da wirtschaftlich gesehen die Gesamtkosten für die Anschaffung des Pool-Lifters bereits im ersten Jahr getragen worden waren, kann durch diese Anschaffung im Folgejahr keine weitere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mehr gegeben sein. Eine Abschreibung bzw. Verteilung von Anschaffungskosten im Zusammenhang mit einer außergewöhnlichen Belastung ist dem BFG folgend nicht möglich - maßgeblich ist der Zeitpunkt des Abflusses.

Bild: © Adobe Stock - Hyejin Kang

Oktober 2022
Kategorien: Klienten-Info