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Wir arbeiten für Ihren Unternehmenserfolg.

Mit der umfassenden Kompetenz einer renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei.
Mit dem Know-how unserer hochqualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Mit modernster Büro-Infrastruktur an vier Standorten.
Mit höchstem Qualitätsanspruch, mit jahrelanger Erfahrung, mit Effizienz und Innovation.
In Österreich und in aller Welt.

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Unser Unternehmen wurde vor über 30 Jahren gegründet. Es hat sich seither zu einer überregional tätigen renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei entwickelt. Den Erfolg unseres Unternehmens führen wir auf unseren umfassenden Beratungsansatz zurück, mit dem wir für alle Anforderungen innovative und maßgeschneiderte Lösungen erarbeiten.

Wir bieten eine breite Produktpalette an, die weit über das Angebot herkömmlicher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften hinausgeht und auch die Unternehmensberatung einschließt.

Besonderen Wert legen wir auf die Qualität unserer Arbeit. Persönliche Beratung, kurze Reaktionszeiten und Termintreue sind für uns selbstverständlich.

An den Standorten Ried im Innkreis, Altheim, Linz und Peuerbach werden 60 hoch qualifizierte MitarbeiterInnen beschäftigt. Zu ihnen zählen Unternehmensberater, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ihre konsequente Weiterbildung verstehen wir als Eckpfeiler erfolgreicher Beratung.

Auf einer Fläche von ca. 1.500 m² stehen MitarbeiterInnen und Klienten großzügige Büro- und Besprechungsräume mit modernster Infrastruktur zur Verfügung – sie sind die Basis für atmosphärisch angenehme, effiziente Beratungen.

AKTUELLES

Artikel zum Thema: Pflegegeld

Nicht alle Ausgaben für eine 24h-Pflege sind eine "außergewöhnliche Belastung"

Bei einer Betreuung von Pflegebedürftigen zu Hause sind die damit verbundenen Aufwendungen wie bei einer Heimbetreuung ab Bezug von Pflegegeld der Pflegestufe 1 als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Alternativ kann der Pflegebedarf auch durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen werden. Dabei können alle im Zusammenhang mit der Betreuung anfallenden Aufwendungen und Ausgaben, wie zum Beispiel Kosten für das Pflegepersonal und eventuelle Aufwendungen für die Vermittlungsorganisation, geltend gemacht werden. Diese Aufwendungen sind um die erhaltenen steuerfreien Zuschüsse (z.B. Pflegegeld, Zuschuss zu den Betreuungskosten) zu kürzen.

Diese außergewöhnlichen Belastungen können vom Betreuten oder vom alleinverdienenden Ehepartner ohne Abzug eines Selbstbehaltes geltend gemacht werden. Bezieht die zu betreuende Person kein oder ein zu niedriges eigenes Einkommen, kann auch eine andere unterhaltsverpflichtete Person, welche die Aufwendungen trägt, diese als außergewöhnliche Belastung geltend machen. In diesem Fall erfolgt jedoch die Kürzung um den Selbstbehalt. Grundsätzlich gilt für die steuerliche Anerkennung von Ausgaben als außergewöhnliche Belastung, dass die Merkmale der Außergewöhnlichkeit und der Zwangsläufigkeit erfüllt sein müssen. Außerdem muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt sein.

In einem dem VwGH vorliegenden Fall (GZ Ra 2020/15/0029 vom 24.3.2021) organisierte die Tochter für ihre Mutter eine 24h-Pflegekraft. Hierzu verrechnete sie Fahrtkosten zu ihrer Mutter in Form des Kilometergeldes an den Lebensgefährten der Mutter weiter, der diese wiederum als außergewöhnliche Belastung absetzten wollte. Der VwGH stufte diese Kosten als Besuchsfahrten ein und verneinte die Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung. Es fehlte dem VwGH an Gründen und Hinweisen, wieso die Anwesenheit der Tochter bei der Organisation der Pflegekraft zwingend notwendig war und nicht auch von zu Hause aus hätte organisiert werden können. Bereits bei früherer Rechtsprechung hatte der VwGH die Fahrtkosten für die Begleitung bei Spaziergängen, Besorgungen und Arztbesuchen nicht unter die außergewöhnlichen Belastungen subsumiert, sondern sah diese als privat veranlasst (es mangelt an dem Kriterium der Außergewöhnlichkeit). Das Organisieren einer Pflegekraft gehört ebenso zu solchen privaten Besorgungen, wenn keine atypischen Umstände vorliegen.

Die Fahrtkosten für die Organisation der 24h-Pflege konnten demnach nicht als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Fraglich war dabei auch, ob die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel tatsächlich unvermeidbar gewesen wäre und deshalb der Pkw für die Fahrten zur Mutter genutzt werden musste.

Bild: © Adobe Stock - godfather

Juli 2021
Kategorien: Klienten-Info