Steuerberater Ried im Innkreis, Steuerberater Altheim, Steuerberater Linz

Startseite

Wir arbeiten für Ihren Unternehmenserfolg.

Mit der umfassenden Kompetenz einer renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei.
Mit dem Know-how unserer hochqualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Mit modernster Büro-Infrastruktur an vier Standorten.
Mit höchstem Qualitätsanspruch, mit jahrelanger Erfahrung, mit Effizienz und Innovation.
In Österreich und in aller Welt.

Nutzen Sie unser Wissen. Für Ihren Erfolg.

LERNEN SIE UNS KENNEN

Vereinbaren Sie hier ein kostenloses Erstgespräch

Unser Unternehmen wurde vor über 30 Jahren gegründet. Es hat sich seither zu einer überregional tätigen renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei entwickelt. Den Erfolg unseres Unternehmens führen wir auf unseren umfassenden Beratungsansatz zurück, mit dem wir für alle Anforderungen innovative und maßgeschneiderte Lösungen erarbeiten.

Wir bieten eine breite Produktpalette an, die weit über das Angebot herkömmlicher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften hinausgeht und auch die Unternehmensberatung einschließt.

Besonderen Wert legen wir auf die Qualität unserer Arbeit. Persönliche Beratung, kurze Reaktionszeiten und Termintreue sind für uns selbstverständlich.

An den Standorten Ried im Innkreis, Altheim, Linz und Peuerbach werden 60 hoch qualifizierte MitarbeiterInnen beschäftigt. Zu ihnen zählen Unternehmensberater, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ihre konsequente Weiterbildung verstehen wir als Eckpfeiler erfolgreicher Beratung.

Auf einer Fläche von ca. 1.500 m² stehen MitarbeiterInnen und Klienten großzügige Büro- und Besprechungsräume mit modernster Infrastruktur zur Verfügung – sie sind die Basis für atmosphärisch angenehme, effiziente Beratungen.

AKTUELLES

Artikel zum Thema: Pflegegeld

Hausbetreuung nach dem Hausbetreuungsgesetz

Immer öfter lassen sich pflegebedürftige Personen zuhause von Betreuungspersonen - zum Teil rund um die Uhr - betreuen. Im Februar 2012 hat das BMF zu wichtigen Fragen rund um dieses Thema Stellung bezogen und eine BMF-Info veröffentlicht (Info des BMF, GZ BMF-010222/0019-VI/7/2012 vom 10.02.2012). Im Wesentlichen soll die steuerliche Situation aus der Sicht der Betreuungsperson sowie aus der Sicht der betreuten Person näher dargestellt werden.

Selbständige bzw. nichtselbständige Betreuungsperson

Die Betreuungsperson kann aus dem Blickwinkel des Einkommensteuergesetzes prinzipiell selbständig oder nichtselbständig tätig werden. Die Beurteilung dieser Frage richtet sich grundsätzlich nach dem Vertragsinhalt und dem tatsächlich verwirklichten Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit. Kommt die Betreuungsperson aus dem Ausland und wohnt sie im Haushalt der betreuten Person, ist sie grundsätzlich in Österreich steuerpflichtig, sofern von einem Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt ausgegangen werden kann. Für den Fall einer selbständigen Tätigkeit wird hier vom BMF eine Betriebsstätte angenommen.

Liegen selbständige Einkünfte vor, muss sich die Betreuungsperson selbst um die korrekte Abwicklung sozialversicherungsrechtlicher, steuerlicher sowie gewerberechtlicher Angelegenheiten kümmern. Es liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, wobei die Honorare gegebenenfalls um Sachbezugswerte für Kost und Quartier zu erhöhen sind. Statt der tatsächlichen Betriebsausgaben kann die Basispauschalierung von 12% in Anspruch genommen werden. Bei Einnahmen bis 36.000 € können aufgrund der Kleinunternehmerbefreiung die Honorarnoten ohne Ausweis von Umsatzsteuer gestellt werden.

Ist der Arbeitgeber der Betreuungsperson eine Trägerorganisation (z.B. Caritas, Volkshilfe) und liegen nichtselbständige Einkünfte vor, treffen die betreute Person keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen. Besteht allerdings zwischen Betreuungsperson und betreuter Person ein direktes Dienstverhältnis, so gehen sämtliche Meldepflichten auf den Auftraggeber, sprich auf die betreute Person oder deren Angehörige, über (Meldung und Abfuhr von Sozialversicherung und Lohnsteuer, Führung und Übermittlung von Lohnkonto und Lohnabrechnung, Abfuhr von Lohnnebenkosten usw.).

Betreuungskosten als außergewöhnliche Belastung

Bei einer Hausbetreuung sind die damit verbundenen Aufwendungen wie bei einer Betreuung in einem Pflegeheim ab Bezug von Pflegegeld der Pflegestufe 1 als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig (siehe auch den Beitrag Hauskrankenpflege für mittellose Mutter als außergewöhnliche Belastung in dieser Ausgabe). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die Aufwendungen um erhaltene Zuschüsse wie z.B. Pflegegeld oder Betreuungskostenzuschuss zu kürzen sind, bevor die steuerliche Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung erfolgen kann. Es handelt sich hierbei typischerweise um folgende Aufwendungen:

  • in Rechnung gestellte Aufwendungen einer Trägerorganisation;
  • Zahlungen und Sachbezüge an eine selbständig tätige Betreuungsperson;
  • Aufwendungen (Gehalt, Sozialversicherungsbeiträge, Dienstgeberbeiträge) aus einem Dienstverhältnis.

Nachzuweisen sind die Zahlungsbelege mit Name und Anschrift der Betreuungsperson sowie Datum, Zweck und Rechnungsbetrag. Diese Belege sind 7 Jahre aufzubewahren.

Bild: © Tatesh - Fotolia

Juni 2012
Kategorien: Klienten-Info