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Mit der umfassenden Kompetenz einer renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei.
Mit dem Know-how unserer hochqualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Mit modernster Büro-Infrastruktur an vier Standorten.
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Unser Unternehmen wurde vor über 30 Jahren gegründet. Es hat sich seither zu einer überregional tätigen renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei entwickelt. Den Erfolg unseres Unternehmens führen wir auf unseren umfassenden Beratungsansatz zurück, mit dem wir für alle Anforderungen innovative und maßgeschneiderte Lösungen erarbeiten.

Wir bieten eine breite Produktpalette an, die weit über das Angebot herkömmlicher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften hinausgeht und auch die Unternehmensberatung einschließt.

Besonderen Wert legen wir auf die Qualität unserer Arbeit. Persönliche Beratung, kurze Reaktionszeiten und Termintreue sind für uns selbstverständlich.

An den Standorten Ried im Innkreis, Altheim, Linz und Peuerbach werden 60 hoch qualifizierte MitarbeiterInnen beschäftigt. Zu ihnen zählen Unternehmensberater, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ihre konsequente Weiterbildung verstehen wir als Eckpfeiler erfolgreicher Beratung.

Auf einer Fläche von ca. 1.500 m² stehen MitarbeiterInnen und Klienten großzügige Büro- und Besprechungsräume mit modernster Infrastruktur zur Verfügung – sie sind die Basis für atmosphärisch angenehme, effiziente Beratungen.

AKTUELLES

Artikel zum Thema: Ordination

Ausbildungskosten eines in der Ordination des Vaters angestellten Sohnes

Verträge zwischen nahen Angehörigen stehen seit jeher schon im Brennpunkt vieler Betriebsprüfungen. Durch Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen kann durch „Steuersplitting“ leicht Steuer gespart werden, indem Einkommen von Besserverdienern zu schlechter verdienenden nahen Angehörigen verschoben wird und somit durch die unterschiedliche Steuerprogression in Gesamtbetrachtung ein Steuervorteil entsteht.

Um diesem Gestaltungsspielraum entgegenzuwirken wurden insbesondere vom VwGH generelle Grundsätze entwickelt, welche die Voraussetzungen für solche Verträge regeln. Demnach sind Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen im Steuerrecht nur anzuerkennen, wenn sie

  • nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizität),
  • einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
  • auch zwischen Familienfremden unter denselben Bedingungen abgeschlossen worden wären.

Der VwGH hatte Anfang diesen Sommers (24.5.2012, GZ 2009/15/0130) über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Arzt seinen Sohn geringfügig angestellt hatte und für diesen die Ausbildungskosten für eine dreijährige Physiotherapieausbildung übernahm und als Betriebsausgabe in seiner Ordination geltend machte. Die Ausbildungsvereinbarung zwischen Vater und Sohn sah eine Rückzahlungsverpflichtung des Sohnes vor, falls dieser innerhalb von fünf Jahren nach der Ausbildung die Anstellung in der Ordination seines Vaters kündigen sollte. Die Finanz anerkannte zwar das Dienstverhältnis an sich, verweigerte aber wegen mangelnder Fremdüblichkeit den Abzug der Ausbildungskosten als Betriebsausgabe des Vaters.

Der VwGH bestätigte nochmals die oben angeführten Voraussetzungen, wobei im vorliegenden Fall besonders zu prüfen war, ob eine derartige Kostenübernahme auch zwischen Familienfremden vereinbart worden wäre. Der VwGH sah den Vertrag letztlich als nicht fremdüblich an, da einerseits ein in Ausbildungsvereinbarungen übliches Konkurrenzverbot fehlte und zudem die Kostenübernahme von ca. 45.000 € für eine nur teilzeitbeschäftigte Hilfskraft mit einer Monatsentlohnung von 400 € wegen mangelnder Amortisation unter Fremden nicht abgeschlossen worden wäre. Dieses Missverhältnis hätte möglicherweise dadurch kompensiert werden können, dass sich der Sohn schon im Vorhinein zu einer Vollzeitbeschäftigung nach der Ausbildung verpflichtet hätte. Dies war aber in der vorliegenden Ausbildungsvereinbarung nicht vorgesehen. Der VwGH untersagte also die Ausbildungskosten als Betriebsausgabe für den Vater, da in wirtschaftlicher Betrachtungsweise die privaten Überlegungen des Vaters überwogen.

Bild: © stadelpeter - Fotolia

September 2012
Kategorien: Klienten-Info , Ärzte-Info