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Wir arbeiten für Ihren Unternehmenserfolg.

Mit der umfassenden Kompetenz einer renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei.
Mit dem Know-how unserer hochqualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Mit modernster Büro-Infrastruktur an vier Standorten.
Mit höchstem Qualitätsanspruch, mit jahrelanger Erfahrung, mit Effizienz und Innovation.
In Österreich und in aller Welt.

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Unser Unternehmen wurde vor über 30 Jahren gegründet. Es hat sich seither zu einer überregional tätigen renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei entwickelt. Den Erfolg unseres Unternehmens führen wir auf unseren umfassenden Beratungsansatz zurück, mit dem wir für alle Anforderungen innovative und maßgeschneiderte Lösungen erarbeiten.

Wir bieten eine breite Produktpalette an, die weit über das Angebot herkömmlicher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften hinausgeht und auch die Unternehmensberatung einschließt.

Besonderen Wert legen wir auf die Qualität unserer Arbeit. Persönliche Beratung, kurze Reaktionszeiten und Termintreue sind für uns selbstverständlich.

An den Standorten Ried im Innkreis, Altheim, Linz und Peuerbach werden 60 hoch qualifizierte MitarbeiterInnen beschäftigt. Zu ihnen zählen Unternehmensberater, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ihre konsequente Weiterbildung verstehen wir als Eckpfeiler erfolgreicher Beratung.

Auf einer Fläche von ca. 1.500 m² stehen MitarbeiterInnen und Klienten großzügige Büro- und Besprechungsräume mit modernster Infrastruktur zur Verfügung – sie sind die Basis für atmosphärisch angenehme, effiziente Beratungen.

AKTUELLES

Artikel zum Thema: Opfertheorie

VwGH setzt Feldzug gegen die "Opfertheorie" fort

Seit Jahrzehnten geht es bei diversen VwGH-Entscheidungen immer wieder um die Frage, ob die Abrisskosten und der Restbuchwert eines Gebäudes sofort als Betriebsausgabe bzw. als Werbungskosten abzugsfähig sind oder ob sie auf die Herstellungskosten des neuen Gebäudes oder auf den Grund und Boden übertragen werden müssen und somit einer verzögerten Abschreibung bei Gebäuden bzw. bei Grund und Boden keiner planmäßigen Abschreibung unterliegen.

Diverse Varianten ergeben sich lt. Rechtsprechung und Einkommensteuerrichtlinien (EStR) hierbei, wenn ein (nicht) abbruchreifes Gebäude gleich nach dem Erwerb abgerissen wird bzw. schon länger zur Einkünfteerzielung gedient hat. Ein Gebäude ist als abbruchreif zu beurteilen, wenn es aus objektiven wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht sinnvoll saniert werden kann. Für den Fall, dass nach dem Abbruch ein neues Gebäude entsteht, ergeben sich folgende Möglichkeiten (siehe Tabelle).

Abbruch eines schon länger gehaltenen Gebäudes

Gebäudeabbruch kurz nach Erwerb

Noch nicht abbruchreifes Gebäude

VwGH 25.1.2006 (2003/14/0107): Abbruchkosten und Restbuchwert des alten noch nutzbaren Gebäudes sind als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten sofort abzugsfähig.

Vom VwGH noch nicht entschieden; laut EStR sind Restbuchwert und Abbruchkosten zu den Herstellungskosten des Gebäudes zu zählen.

Abbruchreifes Gebäude

Laut EStR sind Abbruchkosten und Restbuchwert auf Grund und Boden zu aktivieren. Laut VwGH (7.6.2005 (2002/14/0011)) ist die sofortige Abschreibung jedoch möglich, wenn das neue Gebäude der Einkünfteerzielung dient.

Abbruchkosten und Restbuchwert sind auf Grund und Boden zu aktivieren und können nicht abgeschrieben werden (VwGH 21.9.2005 (2001/13/0278)).

Ein wenig anders gelagerter Fall kam nun kürzlich vor den VwGH (24.6.2010, 2008/15/0179). Ein Gebäude wurde jahrelang zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendet. Danach wurde das Gebäude abgerissen und stattdessen ein Parkplatz errichtet, der ebenfalls zu Vermietungszwecken diente. Da der „Umbau zu einem Parkplatz“ steuerlich nicht als Gebäudeentstehung zu werten ist, lag erstmals dem VwGH die Frage vor, wie die Abbruchkosten und der Restbuchwert eines nicht abbruchreifen Gebäudes zu behandeln sind, wenn kein neues Gebäude im Gegenzug hergestellt wird. Im Ergebnis setzte der VwGH seinen Feldzug gegen die Opfertheorie fort und entschied, dass Abrisskosten und Restbuchwert sofort als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Auch bei einem schon lange zum Betriebsvermögen gehörenden baufälligen Gebäude wären die Abbruchkosten und der Restbuchwert sofort abzugsfähig, wenn ein unbebautes Grundstück errichtet werden soll.

Bild: © Africa Studio - Fotolia

Oktober 2010