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Wir arbeiten für Ihren Unternehmenserfolg.

Mit der umfassenden Kompetenz einer renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei.
Mit dem Know-how unserer hochqualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Mit modernster Büro-Infrastruktur an vier Standorten.
Mit höchstem Qualitätsanspruch, mit jahrelanger Erfahrung, mit Effizienz und Innovation.
In Österreich und in aller Welt.

Nutzen Sie unser Wissen. Für Ihren Erfolg.

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Unser Unternehmen wurde vor über 30 Jahren gegründet. Es hat sich seither zu einer überregional tätigen renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei entwickelt. Den Erfolg unseres Unternehmens führen wir auf unseren umfassenden Beratungsansatz zurück, mit dem wir für alle Anforderungen innovative und maßgeschneiderte Lösungen erarbeiten.

Wir bieten eine breite Produktpalette an, die weit über das Angebot herkömmlicher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften hinausgeht und auch die Unternehmensberatung einschließt.

Besonderen Wert legen wir auf die Qualität unserer Arbeit. Persönliche Beratung, kurze Reaktionszeiten und Termintreue sind für uns selbstverständlich.

An den Standorten Ried im Innkreis, Altheim, Linz und Peuerbach werden 60 hoch qualifizierte MitarbeiterInnen beschäftigt. Zu ihnen zählen Unternehmensberater, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ihre konsequente Weiterbildung verstehen wir als Eckpfeiler erfolgreicher Beratung.

Auf einer Fläche von ca. 1.500 m² stehen MitarbeiterInnen und Klienten großzügige Büro- und Besprechungsräume mit modernster Infrastruktur zur Verfügung – sie sind die Basis für atmosphärisch angenehme, effiziente Beratungen.

AKTUELLES

Artikel zum Thema: Nicht entnommener Gewinn

Vom Freibetrag für investierte Gewinne zum Gewinnfreibetrag

Mit 1.1.2010 erfolgt durch die Ausdehnung des Freibetrags für investierte Gewinne (FBiG) und durch die gleichzeitige Streichung der begünstigten Besteuerung nicht entnommener Gewinne (§ 11a EStG) eine Vereinfachung steuerlicher Begünstigungen. Der „neue“ Gewinnfreibetrag ist unabhängig von der Gewinnermittlungsart für alle natürlichen Personen anwendbar, welche betriebliche Einkünfte erwirtschaften. Übersteigt der Gewinn 30.000 €, so kann für diesen zusätzlichen Betrag bei entsprechenden Investitionen der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Die Obergrenze bleibt mit 100.000 € pro Steuerpflichtigen p.a. gleich. Übergangsgewinne im Zusammenhang mit dem Wechsel der Gewinnermittlungsart können für die Begünstigung einbezogen werden, nicht aber Veräußerungsgewinne. Wird der Gewinn durch Pauschalierung ermittelt, so ist zwar die Inanspruchnahme des Grundfreibetrags möglich, nicht aber des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags. Der Freibetrag erhöht sich von 10% auf 13% und führt bis zu einem Gewinn von 30.000 € ohne Notwendigkeit einer entsprechenden Investition automatisch zu einer fiktiven Betriebsausgabe von bis zu 3.900 €, wodurch auch eine Gleichstellung mit unselbständig Erwerbstätigen (begünstige Besteuerung des 13. und 14. Gehalts) erfolgen soll.

Die Voraussetzungen für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag haben sich im Vergleich zum FBiG nicht geändert – es muss entweder in körperliche, abnutzbare Anlagegüter oder in bestimmte Wertpapiere investiert werden und die Mindestbehaltedauer muss vier Jahre betragen. Nicht völlig eindeutig sind die Folgen, wenn bestehende Wertpapiere vor Ablauf der Frist verkauft werden und im selben Veranlagungszeitraum für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag taugliche Anlagegüter erworben werden. Dem Gesetzeswortlaut folgend muss mit den neuen abnutzbaren Anlagegütern die Frist der noch nicht abgelaufenen Wertpapiere fortgesetzt werden und es kann nicht stattdessen eine Nachversteuerung des alten Freibetrags und eine Inanspruchnahme des neuen investitionsbedingten Gewinnfreibetrags erfolgen.

In der Veranlagung 2009 kann der alte FBiG letztmalig in Anspruch genommen werden. Aufgrund der Erhöhung von 10% auf 13% kann es - sofern es auch betriebswirtschaftlich möglich ist - sinnvoll sein, eine Ersatzinvestition in das neue Jahr zu verschieben, um den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen zu können.

Bild: © Wrangler - Fotolia

Dezember 2009
Kategorien: Klienten-Info