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Wir arbeiten für Ihren Unternehmenserfolg.

Mit der umfassenden Kompetenz einer renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei.
Mit dem Know-how unserer hochqualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Mit modernster Büro-Infrastruktur an vier Standorten.
Mit höchstem Qualitätsanspruch, mit jahrelanger Erfahrung, mit Effizienz und Innovation.
In Österreich und in aller Welt.

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Unser Unternehmen wurde vor über 30 Jahren gegründet. Es hat sich seither zu einer überregional tätigen renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei entwickelt. Den Erfolg unseres Unternehmens führen wir auf unseren umfassenden Beratungsansatz zurück, mit dem wir für alle Anforderungen innovative und maßgeschneiderte Lösungen erarbeiten.

Wir bieten eine breite Produktpalette an, die weit über das Angebot herkömmlicher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften hinausgeht und auch die Unternehmensberatung einschließt.

Besonderen Wert legen wir auf die Qualität unserer Arbeit. Persönliche Beratung, kurze Reaktionszeiten und Termintreue sind für uns selbstverständlich.

An den Standorten Ried im Innkreis, Altheim, Linz und Peuerbach werden 60 hoch qualifizierte MitarbeiterInnen beschäftigt. Zu ihnen zählen Unternehmensberater, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ihre konsequente Weiterbildung verstehen wir als Eckpfeiler erfolgreicher Beratung.

Auf einer Fläche von ca. 1.500 m² stehen MitarbeiterInnen und Klienten großzügige Büro- und Besprechungsräume mit modernster Infrastruktur zur Verfügung – sie sind die Basis für atmosphärisch angenehme, effiziente Beratungen.

AKTUELLES

Artikel zum Thema: Nachversteuerung

Nachversteuerung von Auslandsverlusten bei unterjährigem Ausscheiden aus der Gruppe

Ein wesentlicher Vorteil der österreichischen Gruppenbesteuerung besteht in der anteiligen Zurechnung von Verlusten ausländischer Gruppenmitglieder zum österreichischen Gruppenträger, wodurch Gewinne und Verluste innerhalb der Gruppe ausgeglichen werden können. Durch die Nachversteuerung im Inland, wenn es im Ausland zur Verlustverwertung kommt, soll eine doppelte Verlustverwertung verhindert werden. Ebenso ist vorgesehen, dass es „im Jahr des Ausscheidens“ des ausländischen Gruppenmitglieds zu einer Nachversteuerung der verbleibenden zugerechneten Verluste kommt. Insbesondere hat eine Nachversteuerung beim Gruppenträger zu erfolgen, wenn das Gruppenmitglied, dem die Auslandsverluste zugerechnet worden sind, nicht mehr der Unternehmensgruppe angehört.

Genau diese zeitliche Zuordnung von verbleibenden Verlusten des ausscheidenden ausländischen Gruppenmitglieds wurde strittig interpretiert und musste schließlich vom VwGH entschieden werden (GZ Ro 2017/15/0010 vom 27.11.2017). Sachverhalt dabei waren zwei ausländische Tochtergesellschaften, welche seit 2005 Gruppenmitglieder einer österreichischen Unternehmensgruppe waren (Bilanzstichtag von Gruppenträger und -mitgliedern war der 31.12.). 2010 kam es unterjährig zur Veräußerung dieser Tochtergesellschaften und zur Beendigung der Unternehmensgruppe. Fraglich war nun, ob die noch nicht verrechneten Verluste der ausländischen Gruppenmitglieder in 2009 oder 2010 beim Gruppenträgerergebnis gewinnerhöhend anzusetzen sind.

Der VwGH differenzierte bei seiner Entscheidung zwischen dem Zeitpunkt der Veräußerung der Tochtergesellschaften - dieser ist mittels Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums zu bestimmen - und dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Unternehmensgruppe. Wenngleich das Ausscheiden aus der Unternehmensgruppe mangels ganzjähriger finanzieller Verbindung bereits mit Jahreswechsel (und nicht erst mit dem Zeitpunkt des unterjährigen Verkaufs der Anteile) erfolgt, ist fraglich, ob das Ausscheiden mit Ablauf des vorangegangenen Jahres (2009) oder mit Beginn des neuen Jahres (2010) passierte. Dem VwGH folgend endete die Rechtswirkung der Unternehmensgruppe mangels ganzjähriger finanzieller Verbindung mit Ende 2009 (mit Ablauf der letzten Sekunde). Die bisher nicht verrechneten Auslandsgruppenverluste sind somit und entgegen der Ansicht des BFG im Kalenderjahr 2009 gewinnerhöhend zuzurechnen, welches zugleich dem letzten Veranlagungsjahr der Gruppenzugehörigkeit der Gruppenmitglieder entspricht. Dies wird auch damit begründet, dass solche noch nicht verrechneten Auslandsverluste dem Gesetz nach einem Gruppenmitglied bzw. dem Gruppenträger zuzurechnen sind; nach Beendigung der Gruppe und somit ohne Gruppenträger und -mitglied hätten die Verluste nur dem ehemaligen Gruppenmitglied bzw. -träger zugeordnet werden können.

Bild: © Jakub Krechowicz - Fotolia

Juli 2018
Kategorien: Klienten-Info