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Wir arbeiten für Ihren Unternehmenserfolg.

Mit der umfassenden Kompetenz einer renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei.
Mit dem Know-how unserer hochqualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Mit modernster Büro-Infrastruktur an vier Standorten.
Mit höchstem Qualitätsanspruch, mit jahrelanger Erfahrung, mit Effizienz und Innovation.
In Österreich und in aller Welt.

Nutzen Sie unser Wissen. Für Ihren Erfolg.

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Unser Unternehmen wurde vor über 30 Jahren gegründet. Es hat sich seither zu einer überregional tätigen renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei entwickelt. Den Erfolg unseres Unternehmens führen wir auf unseren umfassenden Beratungsansatz zurück, mit dem wir für alle Anforderungen innovative und maßgeschneiderte Lösungen erarbeiten.

Wir bieten eine breite Produktpalette an, die weit über das Angebot herkömmlicher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften hinausgeht und auch die Unternehmensberatung einschließt.

Besonderen Wert legen wir auf die Qualität unserer Arbeit. Persönliche Beratung, kurze Reaktionszeiten und Termintreue sind für uns selbstverständlich.

An den Standorten Ried im Innkreis, Altheim, Linz und Peuerbach werden 60 hoch qualifizierte MitarbeiterInnen beschäftigt. Zu ihnen zählen Unternehmensberater, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ihre konsequente Weiterbildung verstehen wir als Eckpfeiler erfolgreicher Beratung.

Auf einer Fläche von ca. 1.500 m² stehen MitarbeiterInnen und Klienten großzügige Büro- und Besprechungsräume mit modernster Infrastruktur zur Verfügung – sie sind die Basis für atmosphärisch angenehme, effiziente Beratungen.

AKTUELLES

Artikel zum Thema: MLI

Investitionsfreibetrag - Öko-IFB-Verordnung final veröffentlicht

Der modernisierte Investitionsfreibetrag (IFB - siehe dazu auch KI 04/23) sieht einen erhöhten IFB i.H.v. 15 % für die Anschaffung bzw. Herstellung von klimafreundlichen Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens vor - nämlich dann, wenn die Investition aus dem Bereich Ökologisierung stammt. Ende Mai 2023 ist schließlich die Finalfassung der Öko-IFB-Verordnung veröffentlicht worden, welche Details zu jenen ökologischen Wirtschaftsgütern enthält, für die der höhere IFB in Anspruch genommen werden kann. Zeitlich betrachtet bezieht sich die Verordnung auf Anschaffungen bzw. Herstellungen, die nach dem 31.12.2022 erfolgen.

Im Vergleich zum Begutachtungsentwurf haben sich folgende bedeutsame Änderungen in der Öko-IFB-VO ergeben:

  • Der Öko-IFB von 15 % ist nun auch für (öffentlich sowie nicht öffentlich zugängliche) Wasserstofftankstellen möglich. Voraussetzung dafür ist, dass der erhältliche Wasserstoff als Antriebskraft für Brennstoffzellenfahrzeuge ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern besteht.
  • Ebenso in der Finalfassung der Verordnung enthalten sind Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Biomethan. Neu ist dabei, dass der Öko-IFB auch bei der Geltendmachung von Teilbeträgen der Anschaffungs- und Herstellungskosten zusteht, sofern die Registrierung in der Herkunftsdatenbank bei Fertigstellung erfolgt.
  • Der Öko-IFB von 15 % steht auch für Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen zu.
  • Die Finalfassung der Öko-IFB-VO enthält auch die Möglichkeit der Plausibilisierung durch den Steuerpflichtigen selbst. Bisher konnte das Finanzamt in Fällen, in denen keine Förderung gewährt wird, für die Beurteilung, ob die entsprechende Investition in den Bereich Ökologisierung fällt, auf eine Beurteilung durch qualifizierte Dritte (beispielsweise Ziviltechniker) zurückgreifen bzw. gleichzeitig eine Plausibilisierung auf Verlangen des Steuerpflichtigen durchführen lassen. Die Plausibilisierung durch den Steuerpflichtigen selbst ist auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten von höchstens 50.000 € beschränkt. Auf Verlangen des Finanzamts ist dann glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen für den Öko-IFB im Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Herstellung erfüllt waren.

Bild: © Adobe Stock - Eigens

Juni 2023
Kategorien: Klienten-Info