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Unser Unternehmen wurde vor über 30 Jahren gegründet. Es hat sich seither zu einer überregional tätigen renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei entwickelt. Den Erfolg unseres Unternehmens führen wir auf unseren umfassenden Beratungsansatz zurück, mit dem wir für alle Anforderungen innovative und maßgeschneiderte Lösungen erarbeiten.

Wir bieten eine breite Produktpalette an, die weit über das Angebot herkömmlicher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften hinausgeht und auch die Unternehmensberatung einschließt.

Besonderen Wert legen wir auf die Qualität unserer Arbeit. Persönliche Beratung, kurze Reaktionszeiten und Termintreue sind für uns selbstverständlich.

An den Standorten Ried im Innkreis, Altheim, Linz und Peuerbach werden 60 hoch qualifizierte MitarbeiterInnen beschäftigt. Zu ihnen zählen Unternehmensberater, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ihre konsequente Weiterbildung verstehen wir als Eckpfeiler erfolgreicher Beratung.

Auf einer Fläche von ca. 1.500 m² stehen MitarbeiterInnen und Klienten großzügige Büro- und Besprechungsräume mit modernster Infrastruktur zur Verfügung – sie sind die Basis für atmosphärisch angenehme, effiziente Beratungen.

AKTUELLES

Artikel zum Thema: Liegenschaften

Zuzahlung zu Altersheimkosten als außergewöhnliche Belastung

Die Anforderungen an die Geltendmachung von Kosten als außergewöhnliche Belastung umfassen die Aspekte der Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit und der wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Überdies darf die Belastung weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. Dem Bundesfinanzgericht lag unlängst (GZ RV/1100165/2017 vom 21.1.2019) ein Fall zur Beurteilung vor, in dem eine Zuzahlung zu den Kosten des Altersheimaufenthalts der Mutter als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden sollte. Fünf Jahre zuvor hatte die Mutter - im Alter von 86 Jahren und bei guter Gesundheit - umfassendes Grundstücksvermögen unentgeltlich auch an ihre Tochter übertragen.

Bei der Beurteilung, ob in der konkreten Situation Raum für die steuerliche Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ist, müssen mehrere Umstände berücksichtigt werden. Aufwendungen aus Krankheit-, Pflege-, oder Betreuungsbedürftigkeit und folglich auch jene aus der Unterbringung in einem Altersheim können grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, allerdings gekürzt um Pflegegeld oder Zuschüsse zu den Betreuungskosten. Typischerweise können nur die von der pflegebedürftigen Person selbst getragenen Kosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Sofern diese Kosten (teilweise) von Angehörigen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht übernommen werden, können sie steuerlich ebenso abzugsfähig sein, insoweit sie bei der unterhaltsberechtigten Person selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.

Das BFG setzte sich in seiner Entscheidungsfindung besonders mit dem "Belastungscharakter" und der Zwangsläufigkeit einer solchen Zahlung auseinander. So liegt beispielsweise keine außergewöhnliche Belastung vor, wenn Pflegekosten als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern übernommen werden. Ebenso vereiteln Aufwendungen, die Folge der Abgabe einer unbedingten Erbserklärung sind oder aus der Annahme einer Schenkung resultieren, das Kriterium der Zwangsläufigkeit. Im konkreten Fall mangelt es dem BFG folgend an der Zwangsläufigkeit der Kosten auf Ebene der Tochter. Eine Zwangsläufigkeit wäre nur dann zu bejahen gewesen, wenn die Tochter nicht durch die Annahme der früheren Schenkungen ihrer Mutter zur Zuzahlung zu den Heimkosten entscheidend beigetragen hätte. Ihre Mitverursachung zeigt sich ja gerade darin, dass sich die Pflegebedürftige durch die Schenkungen an ihre Kinder und Enkelkinder, abgesehen von ihren Pensionseinkünften, aller Mittel entledigt hat, aus denen sie die Heimkosten selbst hätte tragen können. Gleichermaßen hätte die Mutter damit rechnen müssen, dass sie im Falle von Pflegebedürftigkeit auf finanzielle Unterstützung durch ihre Angehörigen angewiesen sein würde. An der mangelnden steuerlichen Geltendmachung ändert auch nichts, dass die Tochter im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zur Beteiligung an den Heimkosten verpflichtet war. Schließlich waren die Zuzahlungen der Tochter zu den Altersheimkosten betragsmäßig weit unter dem Wert der geschenkten Liegenschaften, sodass keine außergewöhnliche Belastung vorliegen konnte.

Bild: © gmg9130 - Fotolia

Mai 2019
Kategorien: Klienten-Info