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Wir arbeiten für Ihren Unternehmenserfolg.

Mit der umfassenden Kompetenz einer renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei.
Mit dem Know-how unserer hochqualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Mit modernster Büro-Infrastruktur an vier Standorten.
Mit höchstem Qualitätsanspruch, mit jahrelanger Erfahrung, mit Effizienz und Innovation.
In Österreich und in aller Welt.

Nutzen Sie unser Wissen. Für Ihren Erfolg.

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Unser Unternehmen wurde vor über 30 Jahren gegründet. Es hat sich seither zu einer überregional tätigen renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei entwickelt. Den Erfolg unseres Unternehmens führen wir auf unseren umfassenden Beratungsansatz zurück, mit dem wir für alle Anforderungen innovative und maßgeschneiderte Lösungen erarbeiten.

Wir bieten eine breite Produktpalette an, die weit über das Angebot herkömmlicher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften hinausgeht und auch die Unternehmensberatung einschließt.

Besonderen Wert legen wir auf die Qualität unserer Arbeit. Persönliche Beratung, kurze Reaktionszeiten und Termintreue sind für uns selbstverständlich.

An den Standorten Ried im Innkreis, Altheim, Linz und Peuerbach werden 60 hoch qualifizierte MitarbeiterInnen beschäftigt. Zu ihnen zählen Unternehmensberater, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ihre konsequente Weiterbildung verstehen wir als Eckpfeiler erfolgreicher Beratung.

Auf einer Fläche von ca. 1.500 m² stehen MitarbeiterInnen und Klienten großzügige Büro- und Besprechungsräume mit modernster Infrastruktur zur Verfügung – sie sind die Basis für atmosphärisch angenehme, effiziente Beratungen.

AKTUELLES

Artikel zum Thema: Liechtenstein

Kapitalzuflüsse aus der Schweiz und aus Liechtenstein – letzte Chance zur Mitteilung an die Bank für Einmalzahlung bis 31. März 2016

Wie schon in KI 08/15 berichtet, möchte der Gesetzgeber im Rahmen der Kapitalzuflussmeldung sogenannte „Abschleicher“ identifizieren bzw. verpflichtet Banken, diese zu melden. Damit sind jene Steuerpflichtigen gemeint, die in Erwartung der Steuerabkommen mit der Schweiz und Liechtenstein ihre Konten und Depots nach Österreich transferiert haben, um vom damals noch strengen Bankgeheimnis zu profitieren.

Die Kapitalzuflussmeldung erfasst natürliche Personen, liechtensteinische Stiftungen sowie stiftungsähnliche Anstalten, die in folgenden Zeiträumen ihre Vermögenswerte (mindestens 50.000 €) zu einer österreichischen Bank transferiert haben:

  • Transfers aus der Schweiz: im Zeitraum von 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012,
  • Transfers aus Liechtenstein: im Zeitraum von 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013.

Die Meldung erfolgt unabhängig davon, ob das Konto bereits geschlossen wurde.

Der Gesetzgeber schaffte als Alternative zur Meldung durch die Bank die Möglichkeit, die Vermögenswerte im Rahmen einer anonymen Einmalzahlung in Höhe von 38% des übertragenen Wertes nachzuversteuern. Diese Einmalzahlung ist ebenfalls durch die Bank einzubehalten und an die Finanz weiterzuleiten.

Damit ein Kunde diese Einmalzahlung in Anspruch nehmen kann, muss er bis spätestens 31. März 2016 seiner Bank eine unwiderrufliche und schriftliche Erklärung übermitteln. Erhält die Bank bis zu diesem Zeitpunkt keine Erklärung des Kunden, hat die Bank die Kapitalzuflussmeldung vorzunehmen.

Sie sind betroffen? Was sollten Sie beachten?

  • Kontaktieren Sie Ihre Bank bzw. die Bank, bei der Sie im relevanten Zeitraum die Vermögenwerte übertragen haben. Es besteht nämlich keine gesetzliche Verpflichtung seitens der Bank, Sie darüber zu informieren, dass meldepflichtige Transaktionen identifiziert wurden.
  • Kontaktieren Sie Ihren Steuerberater um zu klären, ob die Meldung oder die Einmalzahlung für Sie die vorteilhaftere Variante darstellt. Dies hängt immer von der individuellen Situation des Steuerpflichtigen ab.
  • Haben Sie sich für die Einmalzahlung entschieden, teilen Sie dies der Bank schriftlich und unwiderruflich mit. Die meisten Banken haben vorgefertigte Formulare hierzu.
  • Haben Sie sich für die Meldung durch die Bank entschieden, prüfen Sie gemeinsam mit Ihrem Steuerberater, ob Sie eine Selbstanzeige vornehmen. Diese ist jedenfalls vor der Meldung (31. Dezember 2016) beim Finanzamt einzubringen.

Bild: © fischer-cg.de - Fotolia

März 2016
Kategorien: Klienten-Info