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Mit der umfassenden Kompetenz einer renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei.
Mit dem Know-how unserer hochqualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Mit modernster Büro-Infrastruktur an vier Standorten.
Mit höchstem Qualitätsanspruch, mit jahrelanger Erfahrung, mit Effizienz und Innovation.
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Unser Unternehmen wurde vor über 30 Jahren gegründet. Es hat sich seither zu einer überregional tätigen renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei entwickelt. Den Erfolg unseres Unternehmens führen wir auf unseren umfassenden Beratungsansatz zurück, mit dem wir für alle Anforderungen innovative und maßgeschneiderte Lösungen erarbeiten.

Wir bieten eine breite Produktpalette an, die weit über das Angebot herkömmlicher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften hinausgeht und auch die Unternehmensberatung einschließt.

Besonderen Wert legen wir auf die Qualität unserer Arbeit. Persönliche Beratung, kurze Reaktionszeiten und Termintreue sind für uns selbstverständlich.

An den Standorten Ried im Innkreis, Altheim, Linz und Peuerbach werden 60 hoch qualifizierte MitarbeiterInnen beschäftigt. Zu ihnen zählen Unternehmensberater, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ihre konsequente Weiterbildung verstehen wir als Eckpfeiler erfolgreicher Beratung.

Auf einer Fläche von ca. 1.500 m² stehen MitarbeiterInnen und Klienten großzügige Büro- und Besprechungsräume mit modernster Infrastruktur zur Verfügung – sie sind die Basis für atmosphärisch angenehme, effiziente Beratungen.

AKTUELLES

Artikel zum Thema: Leasingvertrag

Kredit oder Leasing bei PKW?


Ab 1. Juli 2000 kann sich infolge der Änderung des Umsatzsteuergesetzes durch die Zuordnung des Vorsteuerabzuges von Reparaturaufwendungen an den Leasingnehmer das PKW-Leasing verteuern.

Rechtslage bis 30. Juni 2000

- Kein Vorsteuerabzug steht zu für die Anschaffung, Herstellung, Miete und den Betrieb von PKW, Kombi und Krafträdern. Unter anderem sind ausgenommen KFZ, die der gewerblichen Vermietung (Leasing) dienen. Leasingunternehmen können daher den Vorsteuerabzug für verleaste KFZ geltend machen. Die Leasingrate ist allerdings mit Umsatzsteuer zu verrechnen.
- Der PKW-Leasingnehmer kann die in der Leasingrate verrechnete Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen.
- Erteilt im Falle einer Beschädigung des Kraftfahrzeuges der Leasinggeber den Auftrag zur Schadensbehebung, ist er Leistungsempfänger und hat den Vorsteuerabzug von der Reparaturrechnung. Der Kostenersatz des Schädigers stellt keinen Leistungsaustausch dar und ist daher umsatzsteuerfrei. Die Beteiligten hatten es daher in der Hand, eine Schadensminimierung dadurch zu erwirken, dass der Vorsteuerberechtigte (Leasinggeber) den Reparaturauftrag erteilte.

Rechtslage ab 1. Juli 2000

§ 12 Abs. 2 Zi 4 UStG verhindert die oben angeführte Wahlmöglichkeit zur Schadensminimierung, indem normiert wird, dass die auf Grund des Reparaturauftrages erbrachten Leistungen nicht als für den Leasinggeber, sondern als für den Leasingnehmer erbracht gelten, gleichgültig, wer den Auftrag erteilt hat. Der Nachsatz im Gesetz, dass die in der Reparaturrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer den Leasingnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, geht im Falle des KFZ-Leasings im Hinblick auf die Weitergeltung des § 12 Abs. 2 Zi 2 lit b UStG (Vorsteuerausschluss) ins Leere. Laut einem in Ausarbeitung befindlichen Erlass des BMF soll diese Neuregelung aber nur für jene Fälle gelten, bei denen der Leasingnehmer vertraglich alle Risken aus dem Leistungsverhältnis zu tragen hat und nicht für Fullservice-Leasingverträge sowie für kurzfristige Leihwagen-Verträge.


Schlussfolgerung

Leasinggeber kalkulierten bisher die Leasingraten auf Basis der Vorsteuerabzugsmöglichkeiten und gaben dafür einen Nachlass bei der Kaskoversicherung. Durch die Gesetzesänderung ab 1. Juli 2000 ist daher für bestimmte neue Leasingverträge mit höheren Leasingraten zu rechnen. Die Verlängerung eines vor dem 1. Juli 2000 abgeschlossenen Leasingvertrages ist als Abschluss eines neuen Vertrages zu werten. Sonst wird laut Erlass BMF vom 3. Juli 2000 für die vor dem 1. Juli 2000 abgeschlossenen Verträge von der neuen Besteuerungsregelung Abstand genommen.
Ob nunmehr Leasing oder Kredit günstiger ist, wird von der Vertragsgestaltung abhängen bzw. von der unterschiedlichen Beurteilung zwischen Kredit- bzw. Leasingwürdigkeit des Vertragspartners. Fullservice-Leasingverträge sind von der Verschlechterung demnach nicht betroffen.

Bild: © Klaus Eppele - Fotolia

Februar 2001