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Unser Unternehmen wurde vor über 30 Jahren gegründet. Es hat sich seither zu einer überregional tätigen renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei entwickelt. Den Erfolg unseres Unternehmens führen wir auf unseren umfassenden Beratungsansatz zurück, mit dem wir für alle Anforderungen innovative und maßgeschneiderte Lösungen erarbeiten.

Wir bieten eine breite Produktpalette an, die weit über das Angebot herkömmlicher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften hinausgeht und auch die Unternehmensberatung einschließt.

Besonderen Wert legen wir auf die Qualität unserer Arbeit. Persönliche Beratung, kurze Reaktionszeiten und Termintreue sind für uns selbstverständlich.

An den Standorten Ried im Innkreis, Altheim, Linz und Peuerbach werden 60 hoch qualifizierte MitarbeiterInnen beschäftigt. Zu ihnen zählen Unternehmensberater, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ihre konsequente Weiterbildung verstehen wir als Eckpfeiler erfolgreicher Beratung.

Auf einer Fläche von ca. 1.500 m² stehen MitarbeiterInnen und Klienten großzügige Büro- und Besprechungsräume mit modernster Infrastruktur zur Verfügung – sie sind die Basis für atmosphärisch angenehme, effiziente Beratungen.

AKTUELLES

Artikel zum Thema: Kredit

Kosten für Lifteinbau als außergewöhnliche Belastung

Die steuerliche Geltendmachung von Kosten als außergewöhnliche Belastung setzt voraus, dass die Belastung außergewöhnlich ist, zwangsläufig erwachsen ist und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigt.

Das BFG (GZ RV/7103390/2019 vom 19.10.2021) hatte sich mit einem Fall auseinanderzusetzen, in dem selbst bei Vorliegen von 100 %iger Behinderung (der Steuerpflichtige litt an einer neurologischen Krankheit, war völlig pflegeabhängig und konnte nur seinen Kopf bewegen) die steuerliche Geltendmachung von Kosten für einen Lifteinbau in Frage gestellt wurde. Es liegt nämlich dann keine außergewöhnliche Belastung (durch die Errichtungskosten des Lifts in einem Gebäude) vor, wenn der Lift auch für Nichtbehinderte geeignet ist und aufgrund seiner Beschaffenheit für alle Bewohner des Gebäudes nutzbar und auch für körperlich nicht eingeschränkte Personen von Wert ist.

Gründe für Zweifel an der Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung lagen insbesondere darin, dass der Lift in das Haus der Mutter des Steuerpflichtigen eingebaut wurde, da der geschiedene Steuerpflichtige über keine andere Wohnmöglichkeit verfügt hat. In Anbetracht der hohen Kosten für den Lifteinbau und der tatsächlich kurzen Aufenthaltsdauer im Haus der Mutter - es waren nur 5 Monate - hätte auch die Anmietung einer Wohnmöglichkeit im Erdgeschoß eine nachvollziehbare Alternative dargestellt.

Das BFG stellte in seiner Entscheidungsfindung auf die konkreten Umstände ab. Der Steuerpflichtige lebte tatsächlich für einen bestimmten Zeitraum gemeinsam mit seiner Betreuerin im Haus seiner Mutter im Obergeschoß des Hauses, weshalb er (auch für den zu Beginn nicht absehbar kurzen Zeitraum aufgrund des späteren Zerwürfnisses mit seiner Mutter) den Lift benötigte, um mit seinem Rollstuhl ins Schlafzimmer zu gelangen. Folglich liegt hier eine außergewöhnliche Belastung vor, die auch durch die Tatsache untermauert wird, dass die Beamtenversicherungsanstalt (BVA) für den Lifteinbau Kredit und Zuschuss gewährt hat. Ebenso kann der so genannte Gegenwertgedanke (als Argument gegen das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung) im vorliegenden Fall nicht greifen, da im Allgemeinen ein Haus durch die behindertengerechte Ausgestaltung keine Wertsteigerung erfährt und somit die Umbauten zu einer Vermögensminderung führen.. Im Endeffekt konnten also die Kosten für den Lifteinbau als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden.

Bild: © Adobe Stock - zphoto83

Februar 2023
Kategorien: Klienten-Info