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Wir arbeiten für Ihren Unternehmenserfolg.

Mit der umfassenden Kompetenz einer renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei.
Mit dem Know-how unserer hochqualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Mit modernster Büro-Infrastruktur an vier Standorten.
Mit höchstem Qualitätsanspruch, mit jahrelanger Erfahrung, mit Effizienz und Innovation.
In Österreich und in aller Welt.

Nutzen Sie unser Wissen. Für Ihren Erfolg.

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Unser Unternehmen wurde vor über 30 Jahren gegründet. Es hat sich seither zu einer überregional tätigen renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei entwickelt. Den Erfolg unseres Unternehmens führen wir auf unseren umfassenden Beratungsansatz zurück, mit dem wir für alle Anforderungen innovative und maßgeschneiderte Lösungen erarbeiten.

Wir bieten eine breite Produktpalette an, die weit über das Angebot herkömmlicher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften hinausgeht und auch die Unternehmensberatung einschließt.

Besonderen Wert legen wir auf die Qualität unserer Arbeit. Persönliche Beratung, kurze Reaktionszeiten und Termintreue sind für uns selbstverständlich.

An den Standorten Ried im Innkreis, Altheim, Linz und Peuerbach werden 60 hoch qualifizierte MitarbeiterInnen beschäftigt. Zu ihnen zählen Unternehmensberater, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ihre konsequente Weiterbildung verstehen wir als Eckpfeiler erfolgreicher Beratung.

Auf einer Fläche von ca. 1.500 m² stehen MitarbeiterInnen und Klienten großzügige Büro- und Besprechungsräume mit modernster Infrastruktur zur Verfügung – sie sind die Basis für atmosphärisch angenehme, effiziente Beratungen.

AKTUELLES

Artikel zum Thema: Kostenmethode

Umsatzsteuer bei Menüpreisen

Da zwar Speisen dem begünstigten Umsatzsteuersatz von 10% unterliegen, Getränke jedoch mit 20% USt zu belasten sind, stellt sich bei Menüs schon seit jeher die Frage, wie der Pauschalpreis (für Speisen und Getränke) aufzuteilen und dem jeweils anzuwendenden Steuersatz zu unterwerfen ist. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte sich unlängst (GZ Ro 2014/15/0039 vom 20.12.2016) mit einem Fall auseinanderzusetzen, in dem ein Fast-Food-Restaurant die Aufteilung des Gesamtpreises für ein Menü anhand der sogenannten Kostenmethode vornahm. Konkret wurden die Menüpreise auf Basis eines einheitlichen Aufschlags auf die Kosten der Speisenkomponente einerseits und die Kosten der Getränkekomponente andererseits, kalkuliert.

Der VwGH führte mit Verweis auf frühere Rechtsprechung wiederholt aus, dass der Aufteilung des Pauschalentgelts im Verhältnis der Einzelverkaufspreise (dies entspricht der linearen Kürzung) der Vorzug zu geben ist, da diese bereits feststehen und keine eigene Kalkulation erfordern. Dies entspricht auch der Ansicht des deutschen Bundesfinanzhofs (BFH), der zufolge die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises bei sogenannten "Spar-Menüs“ nach der "einfachstmöglichenAufteilungsmethode zu erfolgen habe. Nach Ansicht des VwGH und entgegen der Meinung des Bundesfinanzgerichts widerspricht dies auch nicht der EuGH-Rechtsprechung. Der EuGH (Rs C-291/03, My Travel plc. vom 6. Oktober 2005) gibt nämlich ebenso der Methode der linearen Aufteilung schon deshalb den Vorzug, weil diese aus sich heraus einfacher als die auf die tatsächlichen Kosten gestützte Methode ist. Zwar ist ein Abweichen von dieser Methode möglich – etwa, wenn der Marktwert als Bemessungsgrundlage für die USt nicht sachgerecht ist, weil er höher als der Kaufpreis (Gegenleistung) für das Menü wäre. Im konkreten Fall war jedoch kein Grund für eine solche Ausnahme.

Schließlich spricht auch für die Aufteilung im Verhältnis der Einzelverkaufspreise, dass dem Kunden als umsatzsteuerlichen Endverbraucher bereits bei Abschluss des Geschäfts bekannt sein muss, in welcher Höhe Mehrwertsteuer anfällt. Durch Kenntnis der Einzelverkaufspreise der Bestandteile des Pauschalangebots ("Spar-Menüs“) ist dies möglich. Anders verhält es sich jedoch bei der "Kostenmethode“, da der Besucher eines Fast-Food-Restaurants in der Regel vorweg keine näheren Kenntnisse über die dem Unternehmen angefallenen Kosten hat.

Bild: © Klaus Eppele - Fotolia

Februar 2017