Steuerberater Ried im Innkreis, Steuerberater Altheim, Steuerberater Linz

Startseite

Wir arbeiten für Ihren Unternehmenserfolg.

Mit der umfassenden Kompetenz einer renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei.
Mit dem Know-how unserer hochqualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Mit modernster Büro-Infrastruktur an vier Standorten.
Mit höchstem Qualitätsanspruch, mit jahrelanger Erfahrung, mit Effizienz und Innovation.
In Österreich und in aller Welt.

Nutzen Sie unser Wissen. Für Ihren Erfolg.

LERNEN SIE UNS KENNEN

Vereinbaren Sie hier ein kostenloses Erstgespräch

Unser Unternehmen wurde vor über 30 Jahren gegründet. Es hat sich seither zu einer überregional tätigen renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei entwickelt. Den Erfolg unseres Unternehmens führen wir auf unseren umfassenden Beratungsansatz zurück, mit dem wir für alle Anforderungen innovative und maßgeschneiderte Lösungen erarbeiten.

Wir bieten eine breite Produktpalette an, die weit über das Angebot herkömmlicher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften hinausgeht und auch die Unternehmensberatung einschließt.

Besonderen Wert legen wir auf die Qualität unserer Arbeit. Persönliche Beratung, kurze Reaktionszeiten und Termintreue sind für uns selbstverständlich.

An den Standorten Ried im Innkreis, Altheim, Linz und Peuerbach werden 60 hoch qualifizierte MitarbeiterInnen beschäftigt. Zu ihnen zählen Unternehmensberater, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ihre konsequente Weiterbildung verstehen wir als Eckpfeiler erfolgreicher Beratung.

Auf einer Fläche von ca. 1.500 m² stehen MitarbeiterInnen und Klienten großzügige Büro- und Besprechungsräume mit modernster Infrastruktur zur Verfügung – sie sind die Basis für atmosphärisch angenehme, effiziente Beratungen.

AKTUELLES

Artikel zum Thema: KWT

Unternehmensrechtliche Berechnung von Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen mit einem "Nettozinssatz" weiterhin zulässig

In der KI 12/16 haben wir darüber berichtet, dass eine finanzmathematische Berechnung der Verpflichtungen für Abfertigungen und Jubiläumsgelder auch nach dem RÄG 2014 weiterhin als zulässig erachtet wird. Diese wichtige Vereinfachung wurde nun durch eine Stellungnahme des Fachsenats für Unternehmensrecht und Revision der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ergänzt, wonach bei der Ableitung des Zinssatzes unter bestimmten Voraussetzungen die in der Praxis bei Software-Personalverrechnungsprogrammen oftmals vorgesehene "Nettozinssatzmethode" weiter herangezogen werden kann. Bei der Nettozinssatzmethode wird vom Nominalzins ein Abschlag für Bezugserhöhungen direkt beim Zinssatz vorgenommen. Diese Vorgehensweise steht grundsätzlich im Widerspruch zu dem in der AFRAC-Stellungnahme 27 enthaltenen Konzept der Ermittlung der Rückstellungen: Dieses Konzept erfordert im ersten Schritt die Ermittlung des Wertes der künftigen Leistung (Erfüllungsbetrag = erwartete Auszahlung auf Basis des zum Auszahlungszeitpunktes relevanten Gehaltes). Im zweiten Schritt erfolgt die Verteilung des Erfüllungsbetrages über die Dienstzeit nach einer gemäß AFRAC 27 zulässigen Methode (Teilwertverfahren oder Verfahren der laufenden Einmalprämien) und unter Anwendung des nach AFRAC 27 ermittelten Zinssatzes (Stichtags- oder Durchschnittszinssatz).

Sofern der Nettozinssatz ordnungsgemäß aus dem Nominalzinssatz und den erwarteten Bezugssteigerungen abgeleitet wird, hält der Fachsenat für Unternehmensrecht diese vereinfachte Berechnung dennoch für zulässig. Zu beachten ist dabei, dass sich der Nettozinssatz nicht einfach durch Subtraktion von Nominalzinssatz und Bezugssteigerungen ergibt, sondern nach folgender Formel zu berechnen ist:

  1 + i  
z =
- 1
  1 + s  

z = Nettozinssatz; i = Nominalzinssatz; s = Bezugssteigerungen.

Bei einem unterstellten Nominalzinssatz von 4% und Bezugssteigerungen von 2% ergibt sich somit ein Nettozinssatz von rund 1,96%. Dieser Zinssatz ist dann im Berechnungsprogramm einzutragen.

Bild: © gunnar3000 - Fotolia

Februar 2017
Kategorien: Klienten-Info