Steuerberater Ried im Innkreis, Steuerberater Altheim, Steuerberater Linz

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Wir arbeiten für Ihren Unternehmenserfolg.

Mit der umfassenden Kompetenz einer renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei.
Mit dem Know-how unserer hochqualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Mit modernster Büro-Infrastruktur an vier Standorten.
Mit höchstem Qualitätsanspruch, mit jahrelanger Erfahrung, mit Effizienz und Innovation.
In Österreich und in aller Welt.

Nutzen Sie unser Wissen. Für Ihren Erfolg.

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Unser Unternehmen wurde vor über 30 Jahren gegründet. Es hat sich seither zu einer überregional tätigen renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei entwickelt. Den Erfolg unseres Unternehmens führen wir auf unseren umfassenden Beratungsansatz zurück, mit dem wir für alle Anforderungen innovative und maßgeschneiderte Lösungen erarbeiten.

Wir bieten eine breite Produktpalette an, die weit über das Angebot herkömmlicher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften hinausgeht und auch die Unternehmensberatung einschließt.

Besonderen Wert legen wir auf die Qualität unserer Arbeit. Persönliche Beratung, kurze Reaktionszeiten und Termintreue sind für uns selbstverständlich.

An den Standorten Ried im Innkreis, Altheim, Linz und Peuerbach werden 60 hoch qualifizierte MitarbeiterInnen beschäftigt. Zu ihnen zählen Unternehmensberater, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ihre konsequente Weiterbildung verstehen wir als Eckpfeiler erfolgreicher Beratung.

Auf einer Fläche von ca. 1.500 m² stehen MitarbeiterInnen und Klienten großzügige Büro- und Besprechungsräume mit modernster Infrastruktur zur Verfügung – sie sind die Basis für atmosphärisch angenehme, effiziente Beratungen.

AKTUELLES

Artikel zum Thema: KESt

Abgabenänderungsgesetz 2023 - Begutachtungsentwurf veröffentlicht

Ende April 2023 ist das Abgabenänderungsgesetz 2023 im Status des Begutachtungsentwurfs veröffentlicht worden. Ausgewählte Aspekte sollen nachfolgend überblicksmäßig dargestellt werden.

  • Die außerbetriebliche Nutzung (z.B. für Wohnzwecke) leerstehender Betriebsgebäude soll steuerlich erleichtert werden - insbesondere um die Bodenversiegelung einzudämmen. Hintergrund ist, dass bisher betrieblich genutzte, aber für den Betrieb nicht mehr benötigte Gebäude - trotz Leerstands - häufig im Betriebsvermögen verblieben sind, um die Entnahmebesteuerung von Gebäuden zu vermeiden. Nunmehr soll die Entnahme von Gebäuden aus dem Betriebsvermögen - wie es schon bei der Entnahme von Grund und Boden der Fall ist - zu Buchwerten statt zum Teilwert erfolgen. Die Gebäudebegünstigung bei Betriebsveräußerung und -aufgabe nach § 24 Abs. 6 EStG entfällt dann in weiterer Folge.
  • Die Modernisierung von technischen Prozessen erfolgt auch im Bereich der Besteuerung von Kapitalvermögen, indem die bisher analoge KESt-Befreiungserklärung durch eine vollelektronische Datenübermittlung zwischen den abzugsverpflichteten Kreditinstituten und der Finanzverwaltung ersetzt werden soll ("Digitale Befreiungserklärung").
  • Der Begutachtungsentwurf enthält auch Aussagen zu Kryptowährungen im betrieblichen Bereich. Wenn Einkünfte aus Staking, Airdrops, Bounties und Hardforks im betrieblichen Bereich zufließen, sollen sie ebenfalls nicht im Zuflusszeitpunkt, sondern erst im Zuge der späteren Veräußerung steuerlich erfasst werden. Außerdem soll sichergestellt werden, dass der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung auch im betrieblichen Bereich zu keiner sofortigen Besteuerung führt.
  • Bei der einkommensteuerlichen Kleinunternehmerpauschalierung soll es zu einer Klarstellung bzw. Vereinfachung kommen. Die Kleinunternehmerpauschalierung setzt grundsätzlich voraus, dass die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG anwendbar ist. Ist jedoch die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung deswegen nicht anwendbar, weil dieser eine andere unechte Umsatzsteuerbefreiung vorgeht, konnte bisher in diesen Fällen die einkommensteuerliche Kleinunternehmerregelung nicht geltend gemacht werden (betroffen sind davon etwa Ärzte oder Bausparkassen- und Versicherungsvertreter). Zukünftig soll es unschädlich sein, wenn eine speziellere unechte Umsatzsteuerbefreiung der Kleinunternehmerbefreiung vorgeht - die Kleinunternehmerpauschalierung in der Einkommensteuer kann dann trotzdem genutzt werden.

Wir werden Sie über den weiteren Gesetzwerdungsprozess auf dem Laufenden halten.

Bild: © Adobe Stock - Robert Kneschke

Mai 2023
Kategorien: Klienten-Info , Ärzte-Info