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Wir arbeiten für Ihren Unternehmenserfolg.

Mit der umfassenden Kompetenz einer renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei.
Mit dem Know-how unserer hochqualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Mit modernster Büro-Infrastruktur an vier Standorten.
Mit höchstem Qualitätsanspruch, mit jahrelanger Erfahrung, mit Effizienz und Innovation.
In Österreich und in aller Welt.

Nutzen Sie unser Wissen. Für Ihren Erfolg.

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Unser Unternehmen wurde vor über 30 Jahren gegründet. Es hat sich seither zu einer überregional tätigen renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei entwickelt. Den Erfolg unseres Unternehmens führen wir auf unseren umfassenden Beratungsansatz zurück, mit dem wir für alle Anforderungen innovative und maßgeschneiderte Lösungen erarbeiten.

Wir bieten eine breite Produktpalette an, die weit über das Angebot herkömmlicher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften hinausgeht und auch die Unternehmensberatung einschließt.

Besonderen Wert legen wir auf die Qualität unserer Arbeit. Persönliche Beratung, kurze Reaktionszeiten und Termintreue sind für uns selbstverständlich.

An den Standorten Ried im Innkreis, Altheim, Linz und Peuerbach werden 60 hoch qualifizierte MitarbeiterInnen beschäftigt. Zu ihnen zählen Unternehmensberater, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ihre konsequente Weiterbildung verstehen wir als Eckpfeiler erfolgreicher Beratung.

Auf einer Fläche von ca. 1.500 m² stehen MitarbeiterInnen und Klienten großzügige Büro- und Besprechungsräume mit modernster Infrastruktur zur Verfügung – sie sind die Basis für atmosphärisch angenehme, effiziente Beratungen.

AKTUELLES

Artikel zum Thema: Inhaberaktie

Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2011 bringt u.a. Aus für Inhaberaktien und Vereinfachungen bei Umgründungen

Für rund 1.600 Aktiengesellschaften in Österreich bringt das mit 1.8.2011 in Kraft getretene Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz (GesRÄG 2011) einen Anpassungsbedarf im Zusammenhang mit den Aktienkategorien. Bisher konnten Aktiengesellschaften frei wählen, ob sie Inhaber- oder Namensaktien (oder beides) ausgeben möchten. Inhaberaktien lauten auf den Inhaber und können anonym übertragen werden, während bei Namensaktien durch Führung eines Aktienbuchs jederzeit die Aktionäre namentlich bekannt sind. Zunehmend verschärfte Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche bringen nun das Aus für Inhaberaktien bei nicht-börsenotierten Aktiengesellschaften. Bis zum 31.12.2013 müssen diese daher die Satzung anpassen und einen Tausch von Inhaberaktien gegen Namensaktien vornehmen. Im von der Gesellschaft zu führenden Aktienbuch ist zusätzlich zu den bisherigen Angaben auch die Kontoverbindung des Aktionärs einzutragen, wodurch die Transparenz von Geldflüssen sichergestellt werden soll.

Börsenotierte Aktiengesellschaften können weiterhin Inhaberaktien ausgeben. Künftig müssen bei diesen der Umstand der Börsenotierung sowie die Adresse der Internetseite der Gesellschaft im Firmenbuch eingetragen sein. Bei bestehenden Aktiengesellschaften ist diese Eintragung bis zum 31.12.2012 nachzuholen.

Neben dieser Änderung bei den Aktienkategorien bringt das GesRÄG 2011 aber auch einige Erleichterungen im Zusammenhang mit Umgründungsvorgängen:

  • Bei Verschmelzungen einer 100%igen Tochter- auf ihre Muttergesellschaft entfällt künftig die Notwendigkeit einer Beschlussfassung über die Verschmelzung in der Hauptversammlung der Tochter. Auf einen Verschmelzungsbericht (Vorstand) sowie einen Bericht des Aufsichtsrats kann verzichtet werden.
  • Verschmelzungsvertrag und Spaltungsplan, die bisher einen Monat vor der Hauptversammlung beim Firmenbuch eingereicht und im Amtsblatt der Wiener Zeitung veröffentlich werden mussten, können nunmehr in der Ediktsdatei veröffentlich werden. Alle Umgründungsunterlagen bzw. sonstigen Informationen der Aktionäre können nunmehr auf der Website zu Verfügung gestellt werden.
  • Durchsetzbarkeit des Sicherstellungsanspruchs bei der Spaltung: durch eine Spaltung gefährdete Gläubiger erhalten einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Sicherstellung.
  • Hingegen wurden die bisherigen Ausnahmen von der Notwendigkeit einer Sacheinlagen- bzw. Gründungsprüfung im Zuge von Verschmelzungs- und Spaltungsvorgängen aufgehoben.

Bild: © dusk - Fotolia

Oktober 2011
Kategorien: Klienten-Info