Steuerberater Ried im Innkreis, Steuerberater Altheim, Steuerberater Linz

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Wir arbeiten für Ihren Unternehmenserfolg.

Mit der umfassenden Kompetenz einer renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei.
Mit dem Know-how unserer hochqualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Mit modernster Büro-Infrastruktur an vier Standorten.
Mit höchstem Qualitätsanspruch, mit jahrelanger Erfahrung, mit Effizienz und Innovation.
In Österreich und in aller Welt.

Nutzen Sie unser Wissen. Für Ihren Erfolg.

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Unser Unternehmen wurde vor über 30 Jahren gegründet. Es hat sich seither zu einer überregional tätigen renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei entwickelt. Den Erfolg unseres Unternehmens führen wir auf unseren umfassenden Beratungsansatz zurück, mit dem wir für alle Anforderungen innovative und maßgeschneiderte Lösungen erarbeiten.

Wir bieten eine breite Produktpalette an, die weit über das Angebot herkömmlicher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften hinausgeht und auch die Unternehmensberatung einschließt.

Besonderen Wert legen wir auf die Qualität unserer Arbeit. Persönliche Beratung, kurze Reaktionszeiten und Termintreue sind für uns selbstverständlich.

An den Standorten Ried im Innkreis, Altheim, Linz und Peuerbach werden 60 hoch qualifizierte MitarbeiterInnen beschäftigt. Zu ihnen zählen Unternehmensberater, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ihre konsequente Weiterbildung verstehen wir als Eckpfeiler erfolgreicher Beratung.

Auf einer Fläche von ca. 1.500 m² stehen MitarbeiterInnen und Klienten großzügige Büro- und Besprechungsräume mit modernster Infrastruktur zur Verfügung – sie sind die Basis für atmosphärisch angenehme, effiziente Beratungen.

AKTUELLES

Artikel zum Thema: Haustier

Steuer- und sozialversicherungs­rechtliche Rahmenbedingungen für Home-Office

Insbesondere in Zeiten des Lockdowns wird Home-Office als Allheilmittel gepriesen, um die Mobilität der Bevölkerung einzuschränken und mögliche Ansteckungen mit dem Coronavirus verringern zu können. Neben praktischen Problemen wie technischer Ausstattung (z.B. eine entsprechend starke Internetverbindung), Vereinbarung mit Kinderbetreuung etc. hat es bislang im Home-Office auch an verbindlichen rechtlichen Rahmenbedingungen gefehlt.

Ende Jänner hat nun der Ministerrat wichtige Eckpunkte einer Home-Office-Regelung beschlossen. Neben gegenseitiger freiwilliger Basis (zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer) für die Arbeit im Home-Office sind nachfolgende Punkte von großer Bedeutung.

  • Die Vereinbarung von Home-Office soll die Schriftform bedingen und es ist eine gegenseitige Kündigungsfrist von einem Monat vorgesehen.
  • Alle Arbeitszeit- und Arbeitsruhebestimmungen haben auch im Home-Office Gültigkeit. Für Schäden, die Haushaltszugehörige oder Haustiere an Arbeitsmitteln des Arbeitgebers verursachen, soll der Arbeitnehmer haften.
  • Überdies gelten die Arbeitnehmerschutzbestimmungen auch im Home-Office. Wenngleich das Arbeitsinspektorat kein Betretungsrecht für private Wohnungen erhält, so soll - zwecks Einhaltung der Schutzbestimmungen - eine entsprechende Unterweisung durch den Arbeitgeber zur Arbeitsplatzgestaltung verpflichtend werden.
  • Die Corona-Regelung zur Unfallversicherung soll grundsätzlich auch für die Arbeit im Home-Office übernommen werden.
  • Die Arbeitsmittel, wie z.B. ein Notebook, werden grundsätzlich vom Arbeitgeber bereitgestellt. Arbeitnehmereigene Arbeitsmittel sind zulässig, wofür eine eigene Abgeltung nötig ist.
  • Die Bereitstellung digitaler Arbeitsmittel soll keinen Sachbezug darstellen. Überdies soll der steuerfreie Ersatz von Mehrkosten auf Seiten der Arbeitnehmer möglich sein (für 100 Tage à 3 €). Voraussetzung ist - vergleichbar der Geltendmachung von Taggeldern - ein entsprechender Nachweis, dass im Home-Office gearbeitet wurde.
  • Damit man auch im Home-Office z.B. nicht auf einen den Rücken schonenden Bürosessel verzichten muss, sollen für die belegmäßig nachgewiesene Anschaffung von ergonomischen Einrichtungen für den Home-Office-Arbeitsplatz Werbungskosten bis zu 300 € im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden können. Diese Maßnahme soll bereits für die Veranlagung 2020 gelten.
  • Mitunter auch dadurch bedingt, dass ein Ende des "Home-Office-Zeitalters" nicht unmittelbar abzusehen ist, sollen die mit dem Home-Office zusammenhängenden steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorerst bis 2023 befristet sein.

Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen sowie über die Gesetzwerdung informieren.

Bild: © Adobe Stock - len44ik

Februar 2021
Kategorien: Klienten-Info