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Wir arbeiten für Ihren Unternehmenserfolg.

Mit der umfassenden Kompetenz einer renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei.
Mit dem Know-how unserer hochqualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Mit modernster Büro-Infrastruktur an vier Standorten.
Mit höchstem Qualitätsanspruch, mit jahrelanger Erfahrung, mit Effizienz und Innovation.
In Österreich und in aller Welt.

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Unser Unternehmen wurde vor über 30 Jahren gegründet. Es hat sich seither zu einer überregional tätigen renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei entwickelt. Den Erfolg unseres Unternehmens führen wir auf unseren umfassenden Beratungsansatz zurück, mit dem wir für alle Anforderungen innovative und maßgeschneiderte Lösungen erarbeiten.

Wir bieten eine breite Produktpalette an, die weit über das Angebot herkömmlicher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften hinausgeht und auch die Unternehmensberatung einschließt.

Besonderen Wert legen wir auf die Qualität unserer Arbeit. Persönliche Beratung, kurze Reaktionszeiten und Termintreue sind für uns selbstverständlich.

An den Standorten Ried im Innkreis, Altheim, Linz und Peuerbach werden 60 hoch qualifizierte MitarbeiterInnen beschäftigt. Zu ihnen zählen Unternehmensberater, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ihre konsequente Weiterbildung verstehen wir als Eckpfeiler erfolgreicher Beratung.

Auf einer Fläche von ca. 1.500 m² stehen MitarbeiterInnen und Klienten großzügige Büro- und Besprechungsräume mit modernster Infrastruktur zur Verfügung – sie sind die Basis für atmosphärisch angenehme, effiziente Beratungen.

AKTUELLES

Artikel zum Thema: Haustier

Kosten für einen nicht mehr verwendeten Polizeihund nicht abzugsfähig

In einem längeren Verfahren, in welchem es unter anderem um die Frage ging, ob die Kosten für einen aus dem Dienst ausgesonderten und vom Diensthundeführer übernommenen Polizeihund beim Steuerpflichtigen Werbungskosten darstellen, hat der VwGH am 29.1.2015 (GZ 2011/15/0148) die Ansicht vertreten, dass es sich bei der Übernahme des Hundes um eine private Mitveranlassung handelt - mit der Konsequenz der steuerlichen Nichtanerkennung der daraus erwachsenden Kosten.

Kosten der Hundehaltung gehören zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben der Haushalts- und Lebensführung. Die Kosten für Tiere, die als Arbeits- und Betriebsmittel verwendet wurden, sind dann nicht mehr abzugsfähig, wenn ihre berufliche Nutzung endet. Ausgaben zur fortgesetzten Versorgung solcher Tiere aus besonderer Bindung oder allgemeiner Tierliebe, ohne Bestehen einer Verpflichtung, beruhen nach Ansicht des VwGH typischerweise auf einer relevanten privaten Mitveranlassung. Auch die aus Sicht des VwGH nachgewiesene Erwartungshaltung des Arbeitgebers, dass der Diensthundeführer den ausgesonderten Hund in sein Eigentum übernimmt, um ihn dann auf seine Kosten zu versorgen, ändert nichts daran, dass eine rechtliche Verpflichtung fehlt.

Etwas hart mutet in diesem Zusammenhang auch an, dass der vom Dienstgeber geleistete jährliche Kostenbeitrag für ehemalige Polizeihunde (welcher vermutlich deutlich unter den tatsächlichen Kosten der Hundeversorgung liegt) als lohnsteuerpflichtige Einnahme aus dem Dienstverhältnis gewertet wird.

Bild: © a_korn - Fotolia

Mai 2015
Kategorien: Klienten-Info