Wir arbeiten für Ihren Unternehmenserfolg.
Mit der umfassenden Kompetenz einer renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei.
Mit dem Know-how unserer hochqualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Mit modernster Büro-Infrastruktur an vier Standorten.
Mit höchstem Qualitätsanspruch, mit jahrelanger Erfahrung, mit Effizienz und Innovation.
In Österreich und in aller Welt.
Nutzen Sie unser Wissen. Für Ihren Erfolg.
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UNSERE LEISTUNGEN IM ÜBERBLICK
Wir steuern
Steuern optimal.
UNTERNEHMENS-
BERATUNG
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Wir helfen Ihnen
zu entscheiden.
Unser Einsatz kennt
keine Grenzen.
ABSCHLUSS-
ERSTELLUNG
ABSCHLUSS-
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Unsere Abschlüsse
sind aufschlussreich.
Damit Ihre
Rechnung aufgeht
PERSONAL-
VERRECHNUNG
PERSONAL-
VERRECHNUNG
Ihre Mitarbeiter
sind unser Job
WIRTSCHAFTS-
PRÜFUNG
WIRTSCHAFTS-
PRÜFUNG
Wir legen mehr Wert
auf Mehrwert.
Unsere Beratung.
Ihr Erfolg.
Unser Unternehmen wurde vor über 30 Jahren gegründet. Es hat sich seither zu einer überregional tätigen renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei entwickelt. Den Erfolg unseres Unternehmens führen wir auf unseren umfassenden Beratungsansatz zurück, mit dem wir für alle Anforderungen innovative und maßgeschneiderte Lösungen erarbeiten.
Wir bieten eine breite Produktpalette an, die weit über das Angebot herkömmlicher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften hinausgeht und auch die Unternehmensberatung einschließt.
Besonderen Wert legen wir auf die Qualität unserer Arbeit. Persönliche Beratung, kurze Reaktionszeiten und Termintreue sind für uns selbstverständlich.
An den Standorten Ried im Innkreis, Altheim, Linz und Peuerbach werden 60 hoch qualifizierte MitarbeiterInnen beschäftigt. Zu ihnen zählen Unternehmensberater, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ihre konsequente Weiterbildung verstehen wir als Eckpfeiler erfolgreicher Beratung.
Auf einer Fläche von ca. 1.500 m² stehen MitarbeiterInnen und Klienten großzügige Büro- und Besprechungsräume mit modernster Infrastruktur zur Verfügung – sie sind die Basis für atmosphärisch angenehme, effiziente Beratungen.
AKTUELLES
Artikel zum Thema: Gewinnrealisierung
Kein sofortiger Gewinn aus der Konvertierung von Fremdwährungskrediten
Fremdwährungskredite erfreuen sich sowohl im privaten als auch im betrieblichen Bereich trotz bestehender Risiken noch immer einer großen Beliebtheit. Dabei ist es häufige Praxis, dass nach einer gewissen Laufzeit die Währung, in der die Rückzahlung zu erfolgen hat, vom Kreditnehmer geändert wird. Ein solcher Wechsel, z.B. von YEN zu Schweizer Franken, wird oft vollzogen, wenn mit einer vorteilhaften Wechselkursentwicklung und insgesamt günstigeren Kreditfinanzierung zu rechnen ist. Der VwGH (vom 15.1.2008, 2006/15/0116) setzte sich unlängst im Zusammenhang mit der Konvertierung einer Fremdwährungsverbindlichkeit mit der Frage auseinander, ob eine Gewinnrealisierung und somit eine einkommensteuerliche Erfassung bereits im Zeitpunkt der Kreditkonvertierung innerhalb der Fremdwährungen gegeben ist oder aber erst bei der Konvertierung in Euro bzw. im Zeitpunkt der tatsächlichen Kredittilgung eintritt.
Wird ein Fremdwährungsdarlehen aus betrieblichen Gründen aufgenommen und steht in der Folge fest, dass ein geringerer Euro-Betrag aufgewendet werden muss, um das Fremdwährungsdarlehen zu tilgen, so führt diese Verringerung sowohl bei einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung als auch beim Betriebsvermögensvergleich grundsätzlich zu einer steuerpflichtigen Betriebseinnahme. Allerdings tritt die Steuerpflicht erst dann ein wenn feststeht, dass diese Vermögensvermehrung endgültig realisiert ist. Das ist in der Regel allerdings erst bei (endgültiger, eventuell auch nur teilweiser) Tilgung der Fremdwährungsverbindlichkeit der Fall. Erst zu diesem Zeitpunkt stehe das Verhältnis zur letztendlichen Bezugsgröße der während der Kreditlaufzeit festgestellten Wertveränderung, nämlich der Heimatwährung (EUR), fest. Im privaten Bereich ist ein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn allenfalls denkbar, sofern eine Konvertierung zum Euro bzw. die Tilgung der Verbindlichkeit innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erfolgt.
Bild: © Anna Blau - BMF
© FUSSEIS Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. | Klienten-Info