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Wir arbeiten für Ihren Unternehmenserfolg.

Mit der umfassenden Kompetenz einer renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei.
Mit dem Know-how unserer hochqualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Mit modernster Büro-Infrastruktur an vier Standorten.
Mit höchstem Qualitätsanspruch, mit jahrelanger Erfahrung, mit Effizienz und Innovation.
In Österreich und in aller Welt.

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Unser Unternehmen wurde vor über 30 Jahren gegründet. Es hat sich seither zu einer überregional tätigen renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei entwickelt. Den Erfolg unseres Unternehmens führen wir auf unseren umfassenden Beratungsansatz zurück, mit dem wir für alle Anforderungen innovative und maßgeschneiderte Lösungen erarbeiten.

Wir bieten eine breite Produktpalette an, die weit über das Angebot herkömmlicher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften hinausgeht und auch die Unternehmensberatung einschließt.

Besonderen Wert legen wir auf die Qualität unserer Arbeit. Persönliche Beratung, kurze Reaktionszeiten und Termintreue sind für uns selbstverständlich.

An den Standorten Ried im Innkreis, Altheim, Linz und Peuerbach werden 60 hoch qualifizierte MitarbeiterInnen beschäftigt. Zu ihnen zählen Unternehmensberater, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ihre konsequente Weiterbildung verstehen wir als Eckpfeiler erfolgreicher Beratung.

Auf einer Fläche von ca. 1.500 m² stehen MitarbeiterInnen und Klienten großzügige Büro- und Besprechungsräume mit modernster Infrastruktur zur Verfügung – sie sind die Basis für atmosphärisch angenehme, effiziente Beratungen.

AKTUELLES

Artikel zum Thema: Finanzministerium

Spenden für die Ukraine - steuerliche Abzugsfähigkeit

Die schlimmen Ereignisse in der Ukraine haben in den letzten Wochen eine gewaltige Welle der Hilfsbereitschaft ausgelöst. Für die steuerliche Absetzbarkeit sind jedoch ein paar Aspekte zu berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich zwischen direkten Spenden von Unternehmern und Spenden an begünstigte Organisationen zu unterscheiden.

Direkte Spenden von Unternehmern

Hilfeleistungen in Geld- oder in Sachwerten können als Betriebsausgabe abgesetzt werden, wenn sie im Zusammenhang mit akuten Katastrophenfällen im In- oder Ausland getätigt werden und für das spendende Unternehmen eine Werbewirksamkeit mit sich bringen. Kriege und Flüchtlingsströme erfüllen das Kriterium des akuten Katastrophenfalls (darüber hinaus sind auch Hilfen bei Naturkatastrophen oder technischen Katastrophen steuerlich abzugsfähig). An das Vorliegen der Werbewirksamkeit stellt die Finanzverwaltung keine besonders hohen Anforderungen; als Nachweis kommt u.a. eine mediale Berichterstattung darüber, Aussendungen an Kunden oder Hinweise auf die Spende auf der Webseite des Unternehmens in Frage. Eine betragsmäßige Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit gibt es nicht. Die Empfänger der Spende müssen direkt von der Katastrophe betroffen sein oder im Zusammenhang mit dieser Hilfe leisten.

Spenden an begünstigte Organisationen

Derartige Spenden sind bei Unternehmen als Betriebsausgabe bis zur Höhe von 10 % ihres (Vorjahres-)Gewinns und bei Privatpersonen als Sonderausgabe bis zur Höhe von 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte abzugsfähig. In Bezug auf den Krieg in der Ukraine kommt als begünstigter Zweck beispielsweise die internationale Katastrophenhilfe in Betracht. Grundsätzlich gelten alle Empfänger als begünstigt, die zum Zeitpunkt der Spende über einen gültigen Spendenbegünstigungsbescheid verfügen und in der Liste der begünstigten Einrichtungen auf der Webseite des Finanzministeriums aufscheinen (https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/_start.asp). Die steuerliche Spendenbegünstigung ist nicht mit dem Spendengütesiegel zu verwechseln (das Spendengütesiegel ist eine freiwillige Prüfung der zweckmäßigen, wirtschaftlichen und transparenten Verwendung der Spenden und hat keinen Einfluss auf die steuerliche Abzugsfähigkeit). Eine Werbewirksamkeit der Zuwendung ist bei dieser Form der Spende nicht erforderlich. Schließlich unterliegen Spenden von Privatpersonen an begünstigte Einrichtungen der elektronischen Datenübermittlung, wodurch sie nach (einmaliger) Bekanntgabe von Vor- sowie Zuname und Geburtsdatum regelmäßig automatisch als Sonderausgaben im Rahmen der Steuererklärung berücksichtigt werden.

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April 2022
Kategorien: Klienten-Info