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Wir arbeiten für Ihren Unternehmenserfolg.

Mit der umfassenden Kompetenz einer renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei.
Mit dem Know-how unserer hochqualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Mit modernster Büro-Infrastruktur an vier Standorten.
Mit höchstem Qualitätsanspruch, mit jahrelanger Erfahrung, mit Effizienz und Innovation.
In Österreich und in aller Welt.

Nutzen Sie unser Wissen. Für Ihren Erfolg.

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Unser Unternehmen wurde vor über 30 Jahren gegründet. Es hat sich seither zu einer überregional tätigen renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei entwickelt. Den Erfolg unseres Unternehmens führen wir auf unseren umfassenden Beratungsansatz zurück, mit dem wir für alle Anforderungen innovative und maßgeschneiderte Lösungen erarbeiten.

Wir bieten eine breite Produktpalette an, die weit über das Angebot herkömmlicher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften hinausgeht und auch die Unternehmensberatung einschließt.

Besonderen Wert legen wir auf die Qualität unserer Arbeit. Persönliche Beratung, kurze Reaktionszeiten und Termintreue sind für uns selbstverständlich.

An den Standorten Ried im Innkreis, Altheim, Linz und Peuerbach werden 60 hoch qualifizierte MitarbeiterInnen beschäftigt. Zu ihnen zählen Unternehmensberater, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ihre konsequente Weiterbildung verstehen wir als Eckpfeiler erfolgreicher Beratung.

Auf einer Fläche von ca. 1.500 m² stehen MitarbeiterInnen und Klienten großzügige Büro- und Besprechungsräume mit modernster Infrastruktur zur Verfügung – sie sind die Basis für atmosphärisch angenehme, effiziente Beratungen.

AKTUELLES

Artikel zum Thema: Drittstaaten

Familienbonus Plus bringt Entlastung ab 2019

Wir haben in der Mai-Ausgabe vom Begutachtungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2018 berichtet. Die nunmehr vorliegende Regierungsvorlage beinhaltet auch den „Familienbonus Plus“, welcher erstmals für das Kalenderjahr 2019 wie auch für die Veranlagung 2019 zu steuerlichen Entlastungen führen soll. Es handelt sich dabei um einen Steuerabzug, der das Bestreiten von mit Kindern zusammenhängenden Kosten aus dem unversteuerten Vermögen ermöglichen soll, indem die Steuerbelastung bei den Eltern reduziert wird. Durch die Familienbeihilfe und Sachleistungen werden weiterhin und überdies ein Beitrag des Staates zum Unterhalt bzw. zu den Lebenserhaltungskosten geleistet. Der Familienbonus Plus kann entweder im Rahmen der Lohnverrechnung oder mit der Arbeitnehmerveranlagung (Steuererklärung) beantragt werden.

Der Familienbonus Plus soll als Absetzbetrag ausgestaltet sein (es müssen also keinerlei Aufwendungen nachgewiesen werden) und bemisst sich grundsätzlich nach dem Alter des Kindes. Pro Kind stehen bis zum 18. Geburtstag 1.500 € pro Jahr (125 € pro Monat) zu und für darauf folgende Monate (ab dem Monat, in den der 18. Geburtstag fällt) 500,16 € pro Jahr (jeweils 41,68 €/Monat). Nach dem 18. Geburtstag ist für die Dauer des Bezugs des Familienbonus Plus entscheidend, dass für das Kind (gleichzeitig) Familienbeihilfe gewährt wird. Während die genannten Werte den Familienbonus Plus für in Österreich lebende Kinder darstellen, soll die Höhe des Familienbonus Plus für im Ausland lebende Kinder davon abhängen, in welchem Land sich das Kind ständig aufhält. Für Mitgliedstaaten der EU, EWR-Staaten und die Schweiz ist eine Indexierung des Bonus anhand der tatsächlichen Lebenserhaltungskosten für Kinder angedacht, für in Drittstaaten lebende Kinder soll es keinen Familienbonus Plus geben. In Drittstaatsfällen kann allerdings der halbe Unterhalt als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Der Bezug von Familienbeihilfe stellt generell einen wichtigen Anknüpfungspunkt für den Familienbonus Plus dar; wird die Familienbeihilfe direkt an das Kind ausbezahlt, sind dennoch die Eltern als typischerweise Familienbeihilfeberechtigte auch für den Familienbonus Plus antragsberechtigt. Für jedes Kind kann der Familienbonus Plus wahlweise vom Familienbeihilfeberechtigten und/oder dessen (Ehe)Partner beansprucht werden. Im Sinne eines Splittings können auch beide jeweils den halben Familienbonus Plus beanspruchen.

Für die Entlastung von geringverdienenden (und somit keine Steuerlast tragenden) Steuerpflichtigen mit Kindern ist eine Steuererstattung in Form des Kindermehrbetrags vorgesehen, sodass es im Endeffekt jedenfalls zu einer Entlastung von 250 € pro Kind und Jahr kommt. Voraussetzung dafür ist uA, dass Anspruch auf den Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag besteht und daher für das Kind für mehr als sechs Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen wird.

Im Sinne einer Gegenfinanzierung fallen zukünftig der Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung weg. Bei dem Wegfall der Kinderbetreuungskosten ist jedoch für Ausnahmefälle (getrennt lebende Eltern, bei denen ein Elternteil überwiegend für die Kinderbetreuungskosten aufkommt und mindestens 1.000 € Kinderbetreuungskosten im Kalenderjahr leistet) eine Sonderregelung geplant, die wie eine Übergangsfrist eine Anpassung an die geänderten Rahmenbedingungen ermöglichen soll. Wir werden Sie über den weiteren Gesetzwerdungsprozess informieren.

Bild: © NAN - Fotolia

Juli 2018
Kategorien: Klienten-Info