Steuerberater Ried im Innkreis, Steuerberater Altheim, Steuerberater Linz

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Wir arbeiten für Ihren Unternehmenserfolg.

Mit der umfassenden Kompetenz einer renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei.
Mit dem Know-how unserer hochqualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Mit modernster Büro-Infrastruktur an vier Standorten.
Mit höchstem Qualitätsanspruch, mit jahrelanger Erfahrung, mit Effizienz und Innovation.
In Österreich und in aller Welt.

Nutzen Sie unser Wissen. Für Ihren Erfolg.

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Unser Unternehmen wurde vor über 30 Jahren gegründet. Es hat sich seither zu einer überregional tätigen renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei entwickelt. Den Erfolg unseres Unternehmens führen wir auf unseren umfassenden Beratungsansatz zurück, mit dem wir für alle Anforderungen innovative und maßgeschneiderte Lösungen erarbeiten.

Wir bieten eine breite Produktpalette an, die weit über das Angebot herkömmlicher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften hinausgeht und auch die Unternehmensberatung einschließt.

Besonderen Wert legen wir auf die Qualität unserer Arbeit. Persönliche Beratung, kurze Reaktionszeiten und Termintreue sind für uns selbstverständlich.

An den Standorten Ried im Innkreis, Altheim, Linz und Peuerbach werden 60 hoch qualifizierte MitarbeiterInnen beschäftigt. Zu ihnen zählen Unternehmensberater, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ihre konsequente Weiterbildung verstehen wir als Eckpfeiler erfolgreicher Beratung.

Auf einer Fläche von ca. 1.500 m² stehen MitarbeiterInnen und Klienten großzügige Büro- und Besprechungsräume mit modernster Infrastruktur zur Verfügung – sie sind die Basis für atmosphärisch angenehme, effiziente Beratungen.

AKTUELLES

Artikel zum Thema: Berufskrankheit

Neue Zuständigkeit für die Feststellung einer Behinderung ab 2005

Folgende Stellen sind nunmehr für die Feststellung einer Behinderung (geminderte Erwerbsfähigkeit) für steuerliche Zwecke zuständig :

  • Landeshauptmann, für den Empfang einer Opferrente nach dem Opferfürsorgegesetz.
  • Sozialversicherungsträger, bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
  • Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in allen übrigen Fällen.

Der Amtsarzt ist nicht mehr zuständig! Bisherige Bescheinigungen behalten aber ihre Gültigkeit.
Das Antragsformular ist beim Finanzamt oder im Internet (www.help.gv.at, HELP-Amtshelfer für Behinderung, Behindertenpass) erhältlich und ist bei der jeweiligen Landesstelle für Soziales und Behindertenwesen einzureichen. Ein Behindertenpass wird aber nur dann ausgestellt, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50% beträgt. Liegt der Grad unter 50% ergeht ein abschlägiger Bescheid, aus dem der niedrigere Grad der Behinderung hervorgeht.

Hinweise für die steuerliche Geltendmachung:
Wenn beim Pensionsversicherungsträger die Berücksichtigung des Behindertenfreibetrages beantragt wurde, muss zum Nachweis der Behinderung der Behindertenpass oder der abschlägige Bescheid beim Finanzamt vorgelegt werden. Wird der Freibetrag oder eine außergewöhnliche Belastung (z.B. Diätverpflegung) beim Finanzamt beantragt, dann sind der Steuererklärung keine Beilagen anzuschließen, es sei denn, das Finanzamt fordert den Behindertenpass oder den abschlägigen Bescheid gesondert an.

Bild: © Kautz15 - Fotolia

Juli 2005
Kategorien: Klienten-Info