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Wir arbeiten für Ihren Unternehmenserfolg.

Mit der umfassenden Kompetenz einer renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei.
Mit dem Know-how unserer hochqualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Mit modernster Büro-Infrastruktur an vier Standorten.
Mit höchstem Qualitätsanspruch, mit jahrelanger Erfahrung, mit Effizienz und Innovation.
In Österreich und in aller Welt.

Nutzen Sie unser Wissen. Für Ihren Erfolg.

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Unser Unternehmen wurde vor über 30 Jahren gegründet. Es hat sich seither zu einer überregional tätigen renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei entwickelt. Den Erfolg unseres Unternehmens führen wir auf unseren umfassenden Beratungsansatz zurück, mit dem wir für alle Anforderungen innovative und maßgeschneiderte Lösungen erarbeiten.

Wir bieten eine breite Produktpalette an, die weit über das Angebot herkömmlicher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften hinausgeht und auch die Unternehmensberatung einschließt.

Besonderen Wert legen wir auf die Qualität unserer Arbeit. Persönliche Beratung, kurze Reaktionszeiten und Termintreue sind für uns selbstverständlich.

An den Standorten Ried im Innkreis, Altheim, Linz und Peuerbach werden 60 hoch qualifizierte MitarbeiterInnen beschäftigt. Zu ihnen zählen Unternehmensberater, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ihre konsequente Weiterbildung verstehen wir als Eckpfeiler erfolgreicher Beratung.

Auf einer Fläche von ca. 1.500 m² stehen MitarbeiterInnen und Klienten großzügige Büro- und Besprechungsräume mit modernster Infrastruktur zur Verfügung – sie sind die Basis für atmosphärisch angenehme, effiziente Beratungen.

AKTUELLES

Artikel zum Thema: Beihilfe

Kurzarbeitsbeihilfe seit 1. Juli nur mehr "ausnahmsweise"

Die Kurzarbeitsbeihilfe hat sich als wichtige Maßnahme im Rahmen der COVID-19-Pandemie bewährt. Mit 1.7. ist es zur Verlängerung der ursprünglich bis Ende Juni gültigen Kurzarbeitsbeihilfe gekommen. Seit Anfang Juli 2022 können jedoch die für die Inanspruchnahme notwendigen wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht mehr automatisch mit der COVID-19-Situation (d.h. wirtschaftliche Schwierigkeiten i.Z.m. der Bekämpfung von Epidemien) begründet werden. Nunmehr - in Phase 6 der Kurzarbeit - muss der Antrag auf Kurzarbeit plausibel und nachvollziehbar dargelegt werden und ist mit Angaben wie z.B. monatlicher Unternehmensumsatz oder die erwartete Umsatzentwicklung zu untermauern. Wird die Kurzarbeitsbeihilfe für mehr als fünf Arbeitnehmer beantragt, müssen die Angaben von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt werden.

Zeitlich mitzuberücksichtigen ist, dass jedes Unternehmen, das nunmehr den Gang in die Kurzarbeit beabsichtigt, dies mindestens drei Wochen vor dem geplanten Beginn der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS über das eAMS-Konto anzeigen muss. In dem daran anschließenden Beratungsverfahren wird auch geprüft, ob die Kurzarbeit nicht durch andere Maßnahmen wie z.B. Abbau von Urlaubsguthaben, Zeitausgleich usw. abgewendet werden kann. In weiterer Folge müssen auch die Sozialpartner der Kurzarbeit explizit zustimmen.

Bei dem finanziellen Ausmaß der Förderung ist zwischen Kurzarbeitsbeihilfe und Kurzarbeitsentgelt zu unterscheiden. Die Kurzarbeitsbeihilfe wird in der bisherigen Höhe unter Beachtung des Selbstbehalts von 15 % bis Ende des Jahre 2022 verlängert. Das Kurzarbeitsentgelt erhöht sich demgegenüber wie folgt. Arbeitnehmer in der Kategorie 80 %-Nettoersatzrate erhalten einen Bruttozuschlag von 16 % (auf das Mindestbruttoentgelt). In der Kategorie der 85 %-Nettoersatzrate gibt es einen Bruttozuschlag von 9 %. Für Arbeitnehmer mit einer 90 % -Nettoersatzrate ergeben sich keine Änderungen. Die Dauer der Kurzarbeit darf zunächst maximal 6 Monate ausmachen, wobei Verlängerungen auf 24 Monate und darüber hinaus bei Vorliegen besonderer Umstände möglich sind. Die Zeiten von vor dem 1.4.2020 in Anspruch genommener Kurzarbeit sind nicht auf die Maximaldauer von 24 Monaten anzurechnen.

Bild: © Janina_PLD - Adobe Stock

September 2022
Kategorien: Klienten-Info