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Wir arbeiten für Ihren Unternehmenserfolg.

Mit der umfassenden Kompetenz einer renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei.
Mit dem Know-how unserer hochqualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Mit modernster Büro-Infrastruktur an vier Standorten.
Mit höchstem Qualitätsanspruch, mit jahrelanger Erfahrung, mit Effizienz und Innovation.
In Österreich und in aller Welt.

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Unser Unternehmen wurde vor über 30 Jahren gegründet. Es hat sich seither zu einer überregional tätigen renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei entwickelt. Den Erfolg unseres Unternehmens führen wir auf unseren umfassenden Beratungsansatz zurück, mit dem wir für alle Anforderungen innovative und maßgeschneiderte Lösungen erarbeiten.

Wir bieten eine breite Produktpalette an, die weit über das Angebot herkömmlicher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften hinausgeht und auch die Unternehmensberatung einschließt.

Besonderen Wert legen wir auf die Qualität unserer Arbeit. Persönliche Beratung, kurze Reaktionszeiten und Termintreue sind für uns selbstverständlich.

An den Standorten Ried im Innkreis, Altheim, Linz und Peuerbach werden 60 hoch qualifizierte MitarbeiterInnen beschäftigt. Zu ihnen zählen Unternehmensberater, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ihre konsequente Weiterbildung verstehen wir als Eckpfeiler erfolgreicher Beratung.

Auf einer Fläche von ca. 1.500 m² stehen MitarbeiterInnen und Klienten großzügige Büro- und Besprechungsräume mit modernster Infrastruktur zur Verfügung – sie sind die Basis für atmosphärisch angenehme, effiziente Beratungen.

AKTUELLES

Artikel zum Thema: Basispauschalierung

Arbeitsplatzpauschale für Selbständige

Ab der Veranlagung 2022 trägt das so genannte Arbeitsplatzpauschale für Selbständige dazu bei, dass auch bei betrieblichen Einkünften die Nutzung des privaten Wohnraums steuerlich berücksichtigt werden kann. Hintergrund dafür ist die COVID-19-bedingte Verlagerung der Arbeit in den privaten Bereich und der Umstand, dass die exakte Ermittlung des betrieblichen Anteils an den Wohnkosten typischerweise einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen würde. Mit der Neuregelung soll der betrieblichen Komponente wohnraumbezogener Aufwendungen, wie beispielsweise Strom, Heizung, Beleuchtung usw. Rechnung getragen werden. Hingegen sind betriebliche Arbeitsmittel wie z.B. die Aufwendungen für Computer, Drucker, Kopierer usw. nicht von dem Arbeitsplatzpauschale umfasst - sie bleiben weiterhin neben dem Pauschale steuerlich abzugsfähig.

Für die Inanspruchnahme des Arbeitsplatzpauschales für Selbständige müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Dem Selbständigen erwachsen Ausgaben aus der Nutzung der Wohnung, wobei es sich nicht um den Hauptwohnsitz handeln muss;
  • dem Steuerpflichtigen steht zur Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kein anderer, ihm zurechenbarer Raum zur Verfügung (auf den jeweiligen Betrieb bezogen);
  • es werden keine Aufwendungen für ein Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht.

Das Arbeitsplatzpauschale beträgt entweder 1.200 € oder 300 € pro Jahr. Der höhere Betrag ist dann möglich, wenn keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie Einkünfte aus einem aktiven Dienstverhältnis) erzielt werden, für welche außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht bzw. auch dann, wenn die anderen Einkünfte höchstens 11.000 € ausmachen. Zu beachten ist dabei, dass dann mit dem Arbeitsplatzpauschale sämtliche Aufwendungen in Bezug auf die Wohnung abgedeckt sind und folglich darüber hinaus keine wohnungsspezifischen Ausgaben mehr steuerlich abgesetzt werden können.

Das Arbeitsplatzpauschale beträgt 300 € pro Jahr, wenn andere Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit die Grenze von 11.000 € übersteigen und für diese Tätigkeit ein anderer Raum außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht. Zusätzlich zu dem Arbeitsplatzpauschale können Aufwendungen für die Anschaffung ergonomisch geeigneten Mobiliars (z.B. Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) geltend gemacht werden. Die Regelung ist an jene i.Z.m. Homeoffice angelehnt, wobei im konkreten Fall das Erfordernis der zumindest 26 Homeoffice-Tage entfällt (weil es die Unterscheidung zwischen Arbeiten am Arbeitsplatz des Arbeitgebers oder im Homeoffice bei Selbständigen so nicht gibt). Für das ergonomisch geeignete Mobiliar gilt die Deckelung mit 300 € - sofern die mit diesen Anschaffungen verbundenen Ausgaben auch mit Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zusammenhängen, sind sie zur Gänze entweder als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben einzuordnen; eine Aufteilung ist nicht möglich.

Da das Arbeitsplatzpauschale der Höhe nach jeweils auf ein 12 Monate umfassendes Wirtschaftsjahr bezogen ist, hat bei einem Rumpfwirtschaftsjahr oder beim unterjährigen Wegfall der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eine Aliquotierung zu erfolgen. Das Arbeitsplatzpauschale für Selbständige kann übrigens auch im Rahmen der Basispauschalierung und auch bei der seit der Veranlagung 2020 möglichen Kleinunternehmerpauschalierung als zusätzliche Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

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Januar 2022
Kategorien: Klienten-Info