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Wir arbeiten für Ihren Unternehmenserfolg.

Mit der umfassenden Kompetenz einer renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei.
Mit dem Know-how unserer hochqualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Mit modernster Büro-Infrastruktur an vier Standorten.
Mit höchstem Qualitätsanspruch, mit jahrelanger Erfahrung, mit Effizienz und Innovation.
In Österreich und in aller Welt.

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Unser Unternehmen wurde vor über 30 Jahren gegründet. Es hat sich seither zu einer überregional tätigen renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei entwickelt. Den Erfolg unseres Unternehmens führen wir auf unseren umfassenden Beratungsansatz zurück, mit dem wir für alle Anforderungen innovative und maßgeschneiderte Lösungen erarbeiten.

Wir bieten eine breite Produktpalette an, die weit über das Angebot herkömmlicher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften hinausgeht und auch die Unternehmensberatung einschließt.

Besonderen Wert legen wir auf die Qualität unserer Arbeit. Persönliche Beratung, kurze Reaktionszeiten und Termintreue sind für uns selbstverständlich.

An den Standorten Ried im Innkreis, Altheim, Linz und Peuerbach werden 60 hoch qualifizierte MitarbeiterInnen beschäftigt. Zu ihnen zählen Unternehmensberater, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ihre konsequente Weiterbildung verstehen wir als Eckpfeiler erfolgreicher Beratung.

Auf einer Fläche von ca. 1.500 m² stehen MitarbeiterInnen und Klienten großzügige Büro- und Besprechungsräume mit modernster Infrastruktur zur Verfügung – sie sind die Basis für atmosphärisch angenehme, effiziente Beratungen.

AKTUELLES

Artikel zum Thema: Automatische Auszahlung

Zwei zusätzliche Säumniszuschläge bei verspäteter Abgabenentrichtung ab 1. Jänner 2002, Erhöhung der maßgeblichen Bemessungsgrundlage und verlängerte Antragsfrist für Herabsetzung


Die Neuregelung betrifft alle Abgabenansprüche (ausgenommen Nebengebühren), die nach dem 31. Dezember 2001 entstehen. Unmittelbar betroffen sind davon bereits die ersten Steuervorauszahlungen, die das Jahr 2002 betreffen (z.B. Einkommensteuervorauszahlung 1. Vierteljahr 2002 per 15. Februar 2002) sowie Umsatzsteuervorauszahlung Jänner 2002 fällig am 15. März 2002.

Allgemeines
Die Verhängung eines Säumniszuschlages ist die automatische Folge einer verspäteten Zahlung und setzt grundsätzlich kein Verschulden voraus. Über Antrag ist allerdings der Säumniszuschlag nicht festzusetzen bzw. kann wieder beseitigt werden, wenn den Abgabenpflichtigen kein grobes Verschulden trifft. Bisher war die Dauer des Zahlungsverzuges für die Höhe des Säumniszuschlages bedeutungslos. Ab 1. Jänner 2002 ist diese aber für den 2. und 3. Säumniszuschlag von Bedeutung.

Arten der Säumniszuschläge
1. Säumniszuschlag
– keine Änderungen
-- 2% der nicht rechtzeitig entrichteten Abgabe.
-- Respirofristen nur für den ersten Säumniszuschlag
3 Tage für den Bankenlauf gemäß § 211 (2) BAO
5 Tage zusätzlich bei ausnahmsweiser Säumnis gemäß § 217 (2) BAO, wenn in den letzten 6 Monaten keine Säumnis eingetreten ist. Die Frist verlängert sich weiters um die in § 211 BAO genannten „Feiertage“.
– Änderungen
-- Die bisher in § 221 (2) BAO vorgesehene Freigrenze von S 10.000,– (Bemessungsgrundlage), welche zur Folge hatte, dass ein Säumniszuschlag bis S 200,– nicht vorgeschrieben worden ist, wurde im Erlasswege ab 1. Jänner 2002 auf EUR 2.500,– (S 34.400,–) erhöht, da der Betrag, bis zu dem kein Säumniszuschlag eingehoben wird, mit EUR 50,– (S 688,–) festgesetzt wurde.
-- Der Säumniszuschlag ist 1 Monat ab Zustellung des Festsetzungsbescheides fällig. Diese Regel gilt auch für den 2. und 3. Säumniszuschlag. Eine verspätete Entrichtung des Säumniszuschlages löst keinen Säumniszuschlag aus.
2. Säumniszuschlag
Dieser beträgt weitere 1% für eine Abgabe, die nicht spätestens 3 Monate nach Eintritt der Vollstreckbarkeit entrichtet ist.
3. Säumniszuschlag
Weitere 1% vom nicht entrichteten Abgabenbetrag werden vorgeschrieben, wenn dieser nicht spätestens 3 Monate nach Verwirkung des 2.Säumniszuschlages entrichtet ist.

Entfall der Säumniszuschläge
-- Zahlungsaufschub infolge Stundung, solange nicht durch Rückstandsausweis beendet.
-- Aussetzung der Einhebung bzw. Einbringung
-- Hemmung der Einbringung (z.B. bis zur Erledigung eines rechtzeitig eingebrachten Stundungsansuchens).

Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen
-- Neu ab 1. Jänner 2002 ist, dass bei Nichtvorliegen eines groben Verschuldens gemäß § 217 Abs. 7 BAO eine lange Antragsfrist, lediglich begrenzt durch Verjährung, besteht.
-- Weiterhin besteht gemäß § 308 BAO die Möglichkeit des Antrages auf Wiedereinsetzung, für die aber die kürzere Dreimonatefrist gilt.
-- Ferner kommt es über Antrag zur entsprechenden Herabsetzung des Säumniszuschlages, wenn die Stammabgabe aus irgend einem Grund (z.B. Berufung) herabgesetzt wird (§ 217 Abs. 8 BAO).

Bild: © fischer-cg.de - Fotolia

Februar 2002
Kategorien: Klienten-Info