Steuerberater Ried im Innkreis, Steuerberater Altheim, Steuerberater Linz

Startseite

Wir arbeiten für Ihren Unternehmenserfolg.

Mit der umfassenden Kompetenz einer renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei.
Mit dem Know-how unserer hochqualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Mit modernster Büro-Infrastruktur an vier Standorten.
Mit höchstem Qualitätsanspruch, mit jahrelanger Erfahrung, mit Effizienz und Innovation.
In Österreich und in aller Welt.

Nutzen Sie unser Wissen. Für Ihren Erfolg.

LERNEN SIE UNS KENNEN

Vereinbaren Sie hier ein kostenloses Erstgespräch

Unser Unternehmen wurde vor über 30 Jahren gegründet. Es hat sich seither zu einer überregional tätigen renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei entwickelt. Den Erfolg unseres Unternehmens führen wir auf unseren umfassenden Beratungsansatz zurück, mit dem wir für alle Anforderungen innovative und maßgeschneiderte Lösungen erarbeiten.

Wir bieten eine breite Produktpalette an, die weit über das Angebot herkömmlicher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften hinausgeht und auch die Unternehmensberatung einschließt.

Besonderen Wert legen wir auf die Qualität unserer Arbeit. Persönliche Beratung, kurze Reaktionszeiten und Termintreue sind für uns selbstverständlich.

An den Standorten Ried im Innkreis, Altheim, Linz und Peuerbach werden 60 hoch qualifizierte MitarbeiterInnen beschäftigt. Zu ihnen zählen Unternehmensberater, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ihre konsequente Weiterbildung verstehen wir als Eckpfeiler erfolgreicher Beratung.

Auf einer Fläche von ca. 1.500 m² stehen MitarbeiterInnen und Klienten großzügige Büro- und Besprechungsräume mit modernster Infrastruktur zur Verfügung – sie sind die Basis für atmosphärisch angenehme, effiziente Beratungen.

AKTUELLES

Artikel zum Thema: Altersteilzeit

Steuerliche Qualifikation von Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen

Gem. § 20 Abs. 2 EStG steht den steuerfreien Einnahmen für in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Aufwendungen ein Abzugsverbot gegenüber. Im 2. EStR-Wartungserlass 2006 wird das Kriterium dieses Zusammenhanges an Hand diverser Beispiele konkretisiert und grundsätzlich darauf hingewiesen, dass er bei arbeitsmarktpolitischen Zuwendungen nicht gegeben ist (EStR Rz 4854). Im Folgenden seien einige Beispiele angeführt:

:: Steuerfreie Zuwendungen ohne Aufwandskürzungen

  • Prämien nach dem Behinderteneinstellungsgesetz; ausgenommen die damit zu verrechnenden Ausgleichstaxen.
  • "Blum-Bonus" zur Lehrlingsförderung
  • Lehrausbildung (Jugendliche und Erwachsene seit September 2006)
  • Kombilohn-Beihilfe AMS
  • Eingliederungs-Beihilfe AMS ("Come Back")
  • Solidaritätsprämie AMS (reduzierte Arbeitszeit / neue Arbeitskraft)
  • Altersteilzeitgeld ab 1. Jänner 2004 (bei Einstellung einer Ersatzkraft)
  • Elternteilzeitkarenz Arbeitsmarktförderungsgesetz (Lohnzuschuss für Ersatzkraft)
  • Subventionen zur allgemeinen Verlustabdeckung.

:: Steuerfreie Einnahmen/ Zuwendungen mit Aufwandskürzung

  • Prämien nach dem BEinStG sind auf Ausgleichstaxen (siehe oben) anzurechnen und diese damit nicht absetzbar.
  • Den auf Grund von DBA nicht steuerpflichtigen Einnahmen (z.B. Zuzugsbegünstigung gem. § 103 EStG) steht ein Abzugsverbot für entsprechende Aufwendungen gegenüber.
  • Weitere Abzugsverbote für Aufwendungen bestehen bei: Einnahmen aus Liebhaberei, endbesteuerten Kapitalerträgen, Erbschaft, Schenkung, Spielgewinn, Veräußerung einer nicht steuerbaren Einkunftsquelle (z.B. Vermietung & Verpachtung), Stipendien zur Kunstförderung, Zinsenzuschüsse aus öffentlichen Kassen, sowie Subvention zur Anschaffung eines bestimmten Wirtschaftsgutes, die zur Kürzung der AfA-Basis führt.

:: Sonderfall Versicherungsentschädigung

Nicht steuerbaren Versicherungsleistungen im außerbetrieblichen Bereich steht ein Abzugsverbot für Schadensbehebung gegenüber. Versicherungsleistungen als Ersatz für entgangene Einnahmen nach § 32 Z 1 EStG sind steuerpflichtig. Wird bei der Gebäudevermietung durch die Versicherungsleistung nicht nur die Einbuße der Vermögenssubstanz, sondern auch der Ertragsausfall abgegolten, ist der die Abgeltung der Vermögenssubstanz übersteigende Teil steuerpflichtig. Wird mit der Versicherungsleistung ein neues Wirtschaftsgut angeschafft, ist die AfA im vollen Umfang absetzbar.

:: Geltungsbereich

Die o.a. Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Erfolgte in rechtskräftig veranlagten Fällen zu Unrecht eine Aufwandskürzung, kann innerhalb der einjährigen Frist eine Aufhebung des Bescheides gem. § 299 BAO erfolgen. Auch eine Wiederaufnahme innerhalb von 3 Monaten ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes gem. § 303 BAO ist denkbar.

Bild: © Superingo - Fotolia

September 2007
Kategorien: Klienten-Info