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Wir arbeiten für Ihren Unternehmenserfolg.

Mit der umfassenden Kompetenz einer renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei.
Mit dem Know-how unserer hochqualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Mit modernster Büro-Infrastruktur an vier Standorten.
Mit höchstem Qualitätsanspruch, mit jahrelanger Erfahrung, mit Effizienz und Innovation.
In Österreich und in aller Welt.

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Unser Unternehmen wurde vor über 30 Jahren gegründet. Es hat sich seither zu einer überregional tätigen renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei entwickelt. Den Erfolg unseres Unternehmens führen wir auf unseren umfassenden Beratungsansatz zurück, mit dem wir für alle Anforderungen innovative und maßgeschneiderte Lösungen erarbeiten.

Wir bieten eine breite Produktpalette an, die weit über das Angebot herkömmlicher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften hinausgeht und auch die Unternehmensberatung einschließt.

Besonderen Wert legen wir auf die Qualität unserer Arbeit. Persönliche Beratung, kurze Reaktionszeiten und Termintreue sind für uns selbstverständlich.

An den Standorten Ried im Innkreis, Altheim, Linz und Peuerbach werden 60 hoch qualifizierte MitarbeiterInnen beschäftigt. Zu ihnen zählen Unternehmensberater, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ihre konsequente Weiterbildung verstehen wir als Eckpfeiler erfolgreicher Beratung.

Auf einer Fläche von ca. 1.500 m² stehen MitarbeiterInnen und Klienten großzügige Büro- und Besprechungsräume mit modernster Infrastruktur zur Verfügung – sie sind die Basis für atmosphärisch angenehme, effiziente Beratungen.

AKTUELLES

Artikel zum Thema: Abgabenhinterziehung

Tätige Reue im Abgabenverfahren - die Selbstanzeige

„Wer Steuern hinterzieht, bricht das Gesetz.“ Dieses Bewusstsein wurde in den letzten Wochen durch die mediale Berichterstattung über einen bekannten deutschen Sportfunktionär wieder geweckt, der zu über 3 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde. In Österreich wird dabei in Abhängigkeit des Vergehens zwischen verwaltungsrechtlichem und finanzstrafrechtlichem Verfahren unterschieden. Je nach Art des Vergehens und der Höhe der hinterzogenen Steuern ist auch in Österreich eine Geldstrafe zu verhängen, wobei aus Gründen der General- oder Spezialprävention sogar eine Freiheitsstrafe möglich ist. Bei Abgabenbetrug (z.B. unter Verwendung von Scheingeschäften oder gefälschten Urkunden) oder Begehung der Straftat in einer Bande oder unter Gewalteinwirkung ist primär eine Freiheitsstrafe zu verhängen. Im Finanzstrafrecht wird dabei zwischen (gewerbsmäßiger) Abgabenhinterziehung, fahrlässiger Abgabenverkürzung und Finanzordnungswidrigkeit unterschieden. Das Vergehen ist in allen Fällen eine sog. Verkürzung der Abgaben, also eine Verminderung der Steuerlast bzw. die Erwirkung einer ungerechtfertigten Gutschrift. Abgabenhinterziehung liegt dann vor, wenn vorsätzlich – das heißt bewusst – unter Verletzung einer Anzeige-, Offenlegungs-, oder der Wahrheitspflicht Abgaben verkürzt werden. Gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung ist bei Regelmäßigkeit gegeben, mit dem Ziel sich fortlaufende Einnahmen zu verschaffen. Fahrlässige Abgabenverkürzung ist dann erfüllt, wenn jemand die ihm zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt und dadurch Abgaben verkürzt. Finanzordnungswidrigkeiten als schwächste Ausprägung sind nur dann strafbar wenn sie vorsätzlich begangen wurden.

Den zum Teil empfindlichen Strafen für Abgabenhinterziehung, fahrlässige Abgabenverkürzung oder Finanzordnungswidrigkeiten kann man jedoch durch eine Selbstanzeige entgehen. Damit sich eine Selbstanzeige nicht in einen Alptraum verwandelt, ist jedoch besondere Sorgfalt an den Tag zu legen. Strafbefreiung tritt nämlich nur dann ein, wenn die Verfehlung der zuständigen Behörde rechtzeitig angezeigt wird, die für die Verfehlung bedeutsamen Umstände ohne Verzug dargelegt werden und die verkürzten Abgaben rechtzeitig entrichtet werden. Dabei ist es nicht ausreichend, bloß eine Berichtigung oder Ergänzung von Angaben zu machen. Der Sachverhalt, der zur Abgabenverkürzung geführt hat, muss klar offen gelegt werden, damit die Finanzbehörde eine rasche und richtige Entscheidung in der Sache selbst treffen kann.

Neben der umfassenden Offenlegung ist außerdem erforderlich, dass die Selbstanzeige rechtzeitig erfolgt. Sie gilt dann als rechtzeitig angezeigt, wenn sie zu Beginn einer abgabenbehördlichen Prüfung (Nachschau) vorgenommen wird. Die Selbstanzeige ist allerdings dann nicht mehr rechtzeitig abgegeben, wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige bereits Verfolgungshandlungen gesetzt wurden oder wenn die Tat bereits von einer Behörde entdeckt wurde und dies dem Steuerpflichtigen bekannt war. Die Selbstanzeige wirkt nur für die anzeigende Person und für die Person(en), für die sie erstattet wurde, strafbefreiend. Wird hinsichtlich desselben Abgabenanspruchs erneut eine Selbstanzeige erstattet, weil beispielsweise bei einer ersten Selbstanzeige nicht alles offengelegt wurde, so wird die „portionsweise Selbstanzeige“ mit einem Zuschlag von 25% geahndet.

Bild: © gunnar3000 - Fotolia

April 2014
Kategorien: Klienten-Info