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Wir arbeiten für Ihren Unternehmenserfolg.

Mit der umfassenden Kompetenz einer renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei.
Mit dem Know-how unserer hochqualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Mit modernster Büro-Infrastruktur an vier Standorten.
Mit höchstem Qualitätsanspruch, mit jahrelanger Erfahrung, mit Effizienz und Innovation.
In Österreich und in aller Welt.

Nutzen Sie unser Wissen. Für Ihren Erfolg.

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Unser Unternehmen wurde vor über 30 Jahren gegründet. Es hat sich seither zu einer überregional tätigen renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei entwickelt. Den Erfolg unseres Unternehmens führen wir auf unseren umfassenden Beratungsansatz zurück, mit dem wir für alle Anforderungen innovative und maßgeschneiderte Lösungen erarbeiten.

Wir bieten eine breite Produktpalette an, die weit über das Angebot herkömmlicher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften hinausgeht und auch die Unternehmensberatung einschließt.

Besonderen Wert legen wir auf die Qualität unserer Arbeit. Persönliche Beratung, kurze Reaktionszeiten und Termintreue sind für uns selbstverständlich.

An den Standorten Ried im Innkreis, Altheim, Linz und Peuerbach werden 60 hoch qualifizierte MitarbeiterInnen beschäftigt. Zu ihnen zählen Unternehmensberater, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ihre konsequente Weiterbildung verstehen wir als Eckpfeiler erfolgreicher Beratung.

Auf einer Fläche von ca. 1.500 m² stehen MitarbeiterInnen und Klienten großzügige Büro- und Besprechungsräume mit modernster Infrastruktur zur Verfügung – sie sind die Basis für atmosphärisch angenehme, effiziente Beratungen.

AKTUELLES

Artikel zum Thema: AFRAC

Bilanzierung von Investitionsprämien und Fixkostenzuschüssen nach UGB

Wir haben in der letzten Ausgabe (KI 12/20) über die Bilanzierung von Covid-19-Maßnahmen im Jahresabschluss berichtet. Besteht kein Rechtsanspruch auf den Zuschuss, ist dieser dann als Forderung zu aktivieren, wenn der Berechtigte am Abschlussstichtag die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses erfüllt hat und der Zuschuss bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses bewilligt worden ist. Sofern ein Rechtsanspruch auf den Zuschuss besteht und der Antrag mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit gestellt werden wird, muss für die Aktivierung einer Forderung keine Bewilligung vorliegen.

Zur Bilanzierung von Covid-19-Zuschüssen nach UGB liegt mittlerweile eine Fachinformation des AFRAC vor. Laut AFRAC wird für die Covid-19-Fördermaßnahmen aus der Fiskalgestaltung der Grundrechte ein Rechtsanspruch auf die Förderung abgeleitet, sofern die sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Für die Aktivierung einer Forderung betreffend die Covid-19-Investitionsprämie müssen ein berechtigter Förderungswerber und eine förderbare Investition vorliegen. Darüber hinaus müssen bis zum Abschlussstichtag erste Maßnahmen i.S.d. Investitionsprämiengesetzes gesetzt worden sein. Auf die Inbetriebnahme der Investition, die Bezahlung bzw. Abrechnung, die Bestätigung des Steuerberaters bzw. Wirtschaftsprüfers oder den Zufluss der Prämie kommt es nicht an.

Für die Aktivierung einer Forderung betreffend Fixkostenzuschüsse müssen ein begünstigtes Unternehmen, entsprechende Umsatzausfälle gemäß Förderbedingungen und nachweisbar förderbare Fixkosten im jeweiligen Betrachtungszeitraum vorliegen. Auf die Bestätigung des Steuerberaters bzw. Wirtschaftsprüfers oder den Zufluss des Zuschusses kommt es wiederum nicht an.

Zu beachten ist, dass nur jener Teil der Prämie bzw. des Zuschusses als Forderung aktiviert werden darf, der anteilig in den tatsächlich angefallenen und bilanzierten Kosten bzw. Aufwendungen Deckung findet. Sofern bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt wird, dass die Investitionsprämie bzw. der Fixkostenzuschuss nicht gewährt werden wird, etwa da die budgetären Mittel ausgeschöpft sind oder sofern bekannt wird, dass eine Rückzahlungsverpflichtung droht, ist dies bei der Bilanzierung zu berücksichtigen. Die Covid-19-Zuschüsse sehen eine Vielzahl an Auflagen und Bedingungen vor, die gegebenenfalls auch eine Rückzahlungsverpflichtung auslösen können. Die Auflagen und Bedingungen sind in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Dabei ist eine Einschätzung zu treffen, ob der Eintritt einer Rückzahlungsverpflichtung wahrscheinlich ist oder nicht. Sollte eine Rückzahlungsverpflichtung am Abschlussstichtag wahrscheinlich sein, ist eine sonstige Rückstellung zu passivieren.

Bild: © Adobe Stock - MQ-Illustrations

Januar 2021
Kategorien: Klienten-Info , Ärzte-Info