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Wir arbeiten für Ihren Unternehmenserfolg.

Mit der umfassenden Kompetenz einer renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei.
Mit dem Know-how unserer hochqualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Mit modernster Büro-Infrastruktur an vier Standorten.
Mit höchstem Qualitätsanspruch, mit jahrelanger Erfahrung, mit Effizienz und Innovation.
In Österreich und in aller Welt.

Nutzen Sie unser Wissen. Für Ihren Erfolg.

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Unser Unternehmen wurde vor über 30 Jahren gegründet. Es hat sich seither zu einer überregional tätigen renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei entwickelt. Den Erfolg unseres Unternehmens führen wir auf unseren umfassenden Beratungsansatz zurück, mit dem wir für alle Anforderungen innovative und maßgeschneiderte Lösungen erarbeiten.

Wir bieten eine breite Produktpalette an, die weit über das Angebot herkömmlicher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften hinausgeht und auch die Unternehmensberatung einschließt.

Besonderen Wert legen wir auf die Qualität unserer Arbeit. Persönliche Beratung, kurze Reaktionszeiten und Termintreue sind für uns selbstverständlich.

An den Standorten Ried im Innkreis, Altheim, Linz und Peuerbach werden 60 hoch qualifizierte MitarbeiterInnen beschäftigt. Zu ihnen zählen Unternehmensberater, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ihre konsequente Weiterbildung verstehen wir als Eckpfeiler erfolgreicher Beratung.

Auf einer Fläche von ca. 1.500 m² stehen MitarbeiterInnen und Klienten großzügige Büro- und Besprechungsräume mit modernster Infrastruktur zur Verfügung – sie sind die Basis für atmosphärisch angenehme, effiziente Beratungen.

AKTUELLES

Aktuelles

Kein Unfallversicherungsschutz bei privaten Tätigkeiten auf dem Nachhauseweg von der Arbeit

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich unlängst (GZ 10 ObS 133/16f vom 11.11.2016) mit der Frage auseinanderzusetzen, wie weitreichend der Schutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist. Im konkreten Fall machte ein Lehrer einer Polizeischule nach dem Unterricht auf seiner Heimfahrt von der Arbeit in einem kleinen Waldstück Halt, um ins Gebüsch zu urinieren. Dabei schlug ihm ein Ast ins linke Auge, wodurch er auf diesem Auge eine bleibende Verletzung davontrug. Der verletzte Lehrer sah die Voraussetzungen eines Dienstunfalls als gegeben und begehrte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Versehrtenrente). Er begründete dies auch damit, dass er während seiner Lehrtätigkeit an der Polizeischule nicht die Toilette aufsuchen konnte und somit der Abstecher in das Waldstück die erste Möglichkeit darstellte, seinem menschlichen Bedürfnis nachzukommen.

Örtlicher, zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis

Für die Anerkennung als Dienstunfall wird vorausgesetzt, dass sich der Unfall im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis ereignet hat. Davon sind Unfälle umfasst, die auf einem mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden Weg zur oder von der Dienststätte passieren. Gemäß früherer Rechtsprechung ist wesentlich, dass es sich um einen mit dem Dienst zusammenhängenden direkten Weg handelt, welcher in der Absicht zurückgelegt wird, die versicherte Tätigkeit aufzunehmen oder nach ihrer Beendigung wieder in den privaten Wohnbereich zurückzukehren. Hingegen fallen dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnende Verhaltensweisen grundsätzlich nicht unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Dies betrifft etwa Essen und Trinken, Schlafen, Körperpflege, den Einkauf von Lebensmitteln und auch die Verrichtung der Notdurft. Der OGH betonte, dass bei diesen Aktivitäten eine Unterbrechung des geschützten (Arbeits)Weges vorliegt und für die Dauer der Unterbrechung kein Versicherungsschutz besteht.

Innerer Zusammenhang zwischen Unfall und versicherter Tätigkeit als Graubereich?

Eine positive Ausnahme i.S.d. Fortbestehens des Versicherungsschutzes gilt dem OGH folgend allerdings dann, wenn der Unfall wesentlich durch die Umstände an der Arbeitsstätte oder durch die Arbeitstätigkeit verursacht wurde (z.B. aufgrund von Arbeit unter erhöhtem Gefahrenrisiko). Ebenso wenig geht der Versicherungsschutz verloren, wenn eine dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnende Tätigkeit räumlich und zeitlich betrachtet nur zu einer geringfügigen Unterbrechung der versicherten Tätigkeit führt und noch ein innerer Zusammenhang zwischen dem Unfall und der (versicherten) betrieblichen Tätigkeit besteht.

Wenngleich es im vorliegenden Fall zu einer unglücklichen Verkettung von Umständen gekommen ist, zeigt die OGH-Entscheidung, dass die Reichweite des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes eng auszulegen ist. Das Abweichen vom direkten Dienstweg aus letztlich persönlichen Gründen kann dann zusätzlich zur körperlichen Beeinträchtigung mangels (gesetzlichen) Versicherungsschutzes auch noch finanziell unangenehm werden.

Bild: © gmg9130 - Fotolia

Februar 2017
Kategorien: Management-Info