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Mit der umfassenden Kompetenz einer renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei.
Mit dem Know-how unserer hochqualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Mit modernster Büro-Infrastruktur an vier Standorten.
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In Österreich und in aller Welt.

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Unser Unternehmen wurde vor über 30 Jahren gegründet. Es hat sich seither zu einer überregional tätigen renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei entwickelt. Den Erfolg unseres Unternehmens führen wir auf unseren umfassenden Beratungsansatz zurück, mit dem wir für alle Anforderungen innovative und maßgeschneiderte Lösungen erarbeiten.

Wir bieten eine breite Produktpalette an, die weit über das Angebot herkömmlicher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften hinausgeht und auch die Unternehmensberatung einschließt.

Besonderen Wert legen wir auf die Qualität unserer Arbeit. Persönliche Beratung, kurze Reaktionszeiten und Termintreue sind für uns selbstverständlich.

An den Standorten Ried im Innkreis, Altheim, Linz und Peuerbach werden 60 hoch qualifizierte MitarbeiterInnen beschäftigt. Zu ihnen zählen Unternehmensberater, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ihre konsequente Weiterbildung verstehen wir als Eckpfeiler erfolgreicher Beratung.

Auf einer Fläche von ca. 1.500 m² stehen MitarbeiterInnen und Klienten großzügige Büro- und Besprechungsräume mit modernster Infrastruktur zur Verfügung – sie sind die Basis für atmosphärisch angenehme, effiziente Beratungen.

AKTUELLES

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Krankenrücktransport mit Flugambulanz als außergewöhnliche Belastung

Unfälle während des Urlaubs sind oftmals doppelt tragisch - sie unterbrechen bzw. beenden die manchmal schönste Zeit des Jahres und können, gerade wenn sie im Ausland passieren, zu unerwartet hohen Kosten führen. So hatte sich das BFG (GZ RV/7104693/2016 vom 10.7.2018) mit den Konsequenzen eines Motorradunfalls in Italien auseinanderzusetzen. Im Detail fielen für den Rücktransport mit der Flugrettung von Italien nach Österreich 8.400 € an, welche von der Schwägerin des Unfallopfers bezahlt wurden. Nach vollständiger Genesung wollte der Motorradfahrer die Kosten für den Krankenrücktransport und insbesondere die Flugambulanzkosten steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Kosten können steuerlich als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, wenn die Kriterien der Außergewöhnlichkeit, der Zwangsläufigkeit und der wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfüllt sind. Überdies darf die Belastung nicht bereits Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben darstellen. Das Finanzamt verwehrte jedoch die steuerliche Anerkennung mit dem Hinweis, dass die Kosten für die Flugambulanz nicht selbst von dem Motorradfahrer getragen worden sind, sondern von seiner Schwägerin. Sein Hinweis, er habe die 8.400 € seiner Schwägerin in bar zurückgezahlt, wurde mangels eindeutigen Nachweises und mit dem Hinweis, dass eine solche Vorgehensweise nicht üblich sei, abgetan.

Das BFG berücksichtigte in seiner Entscheidung auch den körperlichen und seelischen Ausnahmezustand, welcher mit einem solchen Unfall einhergehen kann. Das Vorstrecken der Kosten durch die Schwägerin zeigt auch, dass sie als einzige handlungsfähig war - im Gegensatz zu dem Verunfallten selbst, der sich im künstlichen Tiefschlaf befand, wie auch zu den geschockten anderen Familienangehörigen. Die Rückzahlung des Betrags in bar sei dem BFG folgend glaubwürdig und wird nicht zuletzt mit dem Hinweis auf die aktuell niedrigen Bankzinsen untermauert - es sei also durchaus üblich, dass ein größerer Betrag für eine Hausrenovierung bzw. für Reparaturen angespart und in Barmitteln abseits des Bankkontos aufbewahrt werde. Außerdem spricht für die tatsächliche Kostentragung der Umstand, dass die Schwägerin einen Betrag in Höhe des geborgten/zurückgezahlten Betrags zeitnah auf ihr Sparbuch eingezahlt hat.

Durch eine Krankheit hervorgerufene Kosten, das gilt auch für Kosten für Krankenrücktransporte nach einem Unfall, sofern dieser nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, sind außergewöhnlich, erwachsen zwangsläufig und beeinträchtigen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, da sie den Selbstbehalt übersteigen. Folglich können (auch) die Kosten für den Rücktransport mit der Flugambulanz - nach Berücksichtigung etwaiger Versicherungsentschädigungen - steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Selbst wenn es in dem konkreten Fall für den Motorradfahrer auch steuerlich noch einmal gut gegangen ist, empfiehlt es sich trotzdem, Zahlungen bzw. Rückzahlungen gut zu dokumentieren. Bei Barzahlungen sollte ebenfalls ein Beleg angefertigt werden, der als Nachweis geeignet ist.

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August 2019
Kategorien: Klienten-Info