Steuerberater Ried im Innkreis, Steuerberater Altheim, Steuerberater Linz

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Wir arbeiten für Ihren Unternehmenserfolg.

Mit der umfassenden Kompetenz einer renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei.
Mit dem Know-how unserer hochqualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Mit modernster Büro-Infrastruktur an vier Standorten.
Mit höchstem Qualitätsanspruch, mit jahrelanger Erfahrung, mit Effizienz und Innovation.
In Österreich und in aller Welt.

Nutzen Sie unser Wissen. Für Ihren Erfolg.

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Unser Unternehmen wurde vor über 30 Jahren gegründet. Es hat sich seither zu einer überregional tätigen renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei entwickelt. Den Erfolg unseres Unternehmens führen wir auf unseren umfassenden Beratungsansatz zurück, mit dem wir für alle Anforderungen innovative und maßgeschneiderte Lösungen erarbeiten.

Wir bieten eine breite Produktpalette an, die weit über das Angebot herkömmlicher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften hinausgeht und auch die Unternehmensberatung einschließt.

Besonderen Wert legen wir auf die Qualität unserer Arbeit. Persönliche Beratung, kurze Reaktionszeiten und Termintreue sind für uns selbstverständlich.

An den Standorten Ried im Innkreis, Altheim, Linz und Peuerbach werden 60 hoch qualifizierte MitarbeiterInnen beschäftigt. Zu ihnen zählen Unternehmensberater, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ihre konsequente Weiterbildung verstehen wir als Eckpfeiler erfolgreicher Beratung.

Auf einer Fläche von ca. 1.500 m² stehen MitarbeiterInnen und Klienten großzügige Büro- und Besprechungsräume mit modernster Infrastruktur zur Verfügung – sie sind die Basis für atmosphärisch angenehme, effiziente Beratungen.

AKTUELLES

Aktuelles

Halbsatzbegünstigung nur bei längerfristiger Einstellung der Erwerbstätigkeit möglich

Die sogenannte Halbsatzbegünstigung („Hälftesteuersatz“) greift nur bei der Veräußerung oder Aufgabe des gesamten Betriebes, nicht aber bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Teilbetriebes. Konkret kommt sie zum Tragen, wenn ein Betrieb veräußert oder aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige

  • gestorben ist oder
  • wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen, oder
  • das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt.

Die Begünstigung erfolgt antragsgebunden und reduziert die Einkommensteuer aus dem Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn auf den halben Durchschnittsteuersatz, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerb des Betriebes sieben Jahre verstrichen sind. Wird die Begünstigung des Hälftesteuersatzes in Anspruch genommen, muss grundsätzlich die aktive Betätigung eingestellt werden. Nicht begünstigungsschädlich sind Pensionseinkünfte, Einkünfte aus bloßer Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen.

Bei einem dem VwGH vorliegenden Fall (GZ Ro 2020/13/0002 vom 19. 5. 2021) hatte ein über 60-jähriger Steuerpflichtiger seinen KG-Anteil verkauft und für den Veräußerungsgewinn den Hälftesteuersatz in Anspruch genommen. Einige Monate nach der Veräußerung ging er dann aber wieder ein geringfügiges Dienstverhältnis mit seiner (ehemaligen) KG ein. Fraglich war nun, ob die Wiederaufnahme der geringfügigen Tätigkeit für die Hälftesteuersatzbefreiung schädlich ist. Die Einkommensteuerrichtlinien führen in diesem Zusammenhang aus, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Ablauf eines Jahres nach Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe der Begünstigung grundsätzlich nicht entgegensteht. Ist allerdings zum Zeitpunkt der Betriebsveräußerung oder -aufgabe von vornherein die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beabsichtigt, kann nicht von einer Einstellung gesprochen werden, sodass die Begünstigung nicht zum Tragen kommt.

Der VwGH kam zu einem ähnlichen Ergebnis - eine Einstellung der Erwerbstätigkeit liegt nur dann vor, wenn diese auf eine längerfristige Dauer hinaus ausgerichtet ist. Zudem darf die Wiederaufnahme der Tätigkeit nicht von vornherein geplant gewesen sein. Da im vorliegenden Fall der Steuerpflichtige bereits wenige Monate nach der Veräußerung seine Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen hat, war dies für den Hälftesteuersatz schädlich. Aufgrund des kurzen Zeitraums der Unterbrechung von nur einigen Monaten musste der VwGH nicht näher definieren, welche Zeitspanne unter „längerfristig“ zu verstehen ist.

Bild: © Adobe Stock - fotodesign-jegg.de

August 2021
Kategorien: Klienten-Info