Steuerberater Ried im Innkreis, Steuerberater Altheim, Steuerberater Linz

Startseite

Wir arbeiten für Ihren Unternehmenserfolg.

Mit der umfassenden Kompetenz einer renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei.
Mit dem Know-how unserer hochqualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Mit modernster Büro-Infrastruktur an vier Standorten.
Mit höchstem Qualitätsanspruch, mit jahrelanger Erfahrung, mit Effizienz und Innovation.
In Österreich und in aller Welt.

Nutzen Sie unser Wissen. Für Ihren Erfolg.

LERNEN SIE UNS KENNEN

Vereinbaren Sie hier ein kostenloses Erstgespräch

Unser Unternehmen wurde vor über 30 Jahren gegründet. Es hat sich seither zu einer überregional tätigen renommierten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei entwickelt. Den Erfolg unseres Unternehmens führen wir auf unseren umfassenden Beratungsansatz zurück, mit dem wir für alle Anforderungen innovative und maßgeschneiderte Lösungen erarbeiten.

Wir bieten eine breite Produktpalette an, die weit über das Angebot herkömmlicher Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften hinausgeht und auch die Unternehmensberatung einschließt.

Besonderen Wert legen wir auf die Qualität unserer Arbeit. Persönliche Beratung, kurze Reaktionszeiten und Termintreue sind für uns selbstverständlich.

An den Standorten Ried im Innkreis, Altheim, Linz und Peuerbach werden 60 hoch qualifizierte MitarbeiterInnen beschäftigt. Zu ihnen zählen Unternehmensberater, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ihre konsequente Weiterbildung verstehen wir als Eckpfeiler erfolgreicher Beratung.

Auf einer Fläche von ca. 1.500 m² stehen MitarbeiterInnen und Klienten großzügige Büro- und Besprechungsräume mit modernster Infrastruktur zur Verfügung – sie sind die Basis für atmosphärisch angenehme, effiziente Beratungen.

AKTUELLES

Aktuelles

Corona-Kurz-Infos

Kurz vor Jahresende und auch durch den zweiten Lockdown bedingt, kommt es nochmals zu vielfältigen Neuerungen, Verlängerungen und Begünstigungen von Maßnahmen gegen die Covid-19-Krise. Sie werden nachfolgend überblicksmäßig dargestellt - die Beschlussfassung im Bundesrat ist noch ausständig.

Steuerfreie Gutscheine statt Weihnachtsfeier

Da Firmenweihnachtsfeiern in der üblichen Form im Jahr 2020 nicht stattfinden können, sollen Unternehmen nicht nur Weihnachtsfeiern und andere Firmenfeste von der Steuer absetzen können, sondern auch Gutscheine, welche sie als Ersatz für die entfallene (Weihnachts)Feier an die Mitarbeiter ausgeben. Die Gutscheine sind für die Mitarbeiter steuerfrei. So kann der Arbeitgeber einen steuerfreien Gutschein im Wert von (bis zu) 365 € pro Mitarbeiter zu Weihnachten schenken. Die "Weihnachtsfeier-Gutscheinaktion" hat auch keine Auswirkungen auf die 186 €, mit denen die jährliche steuerliche Absetzbarkeit für Sachaufwendungen (pro Mitarbeiter) beschränkt ist. Für diese 186 € pro Mitarbeiter bleibt die steuerliche Absetzbarkeit beim Unternehmen und die Steuerfreiheit beim Mitarbeiter ebenso bestehen.

Verlängerung des 5% Umsatzsteuersatz bis 31.12.2021

Der ermäßigte Steuersatz von 5% auf Restaurant- und Cateringleistungen, Beherbergungsleistungen sowie den Publikations- und Kulturbereich wird bis 31.12.2021 verlängert. Ausgenommen davon sind Zeitungen und andere periodische Druckschriften - für diese gilt ab 1. Jänner 2021 wieder 10% Umsatzsteuer.

10% Umsatzsteuer auf Reparaturleistungen

Für Reparaturleistungen i.Z.m. Fahrrädern, Schuhen, Lederwaren, Kleidung und Haushaltswäsche gilt ab 1.1.2021 der ermäßigte Steuersatz von 10%. Wichtige Voraussetzung ist, dass der Entgeltanteil für die Arbeitsleistung jenen für allfällige Ersatzteile übersteigt.

Neuregelung für Versandhandel wird auf 1. Juli 2021 verschoben

Bisher war grundsätzlich der 1.1.2021 für das Inkrafttreten angedacht. Siehe dazu auch den Beitrag vom August 2020.

Sonderbetreuungszeit wird verlängert

Die Sonderbetreuungszeit wird bis 9.7.2021 verlängert (entspricht dem Ende des Schuljahres 2020/21) und liegt in zwei Varianten vor (Sonderbetreuungszeit mit Rechtsanspruch und Sonderbetreuungszeit ohne Rechtsanspruch ("Vereinbarungsmodell")). Trotz Rechtsanspruchs müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein (z.B. Schließung von Schule/Kindergarten aufgrund von behördlichen Maßnahmen). Der Anspruch beträgt insgesamt 4 Wochen, wobei bereits gewährte Sonderbetreuungszeiten nicht anzurechnen sind.

Einmalzahlung an Arbeitslose im Dezember 2020

Voraussetzung für die nach der Bezugsdauer abgestufte Einmalzahlung ist der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Zeitraum von September bis November 2020.

Pendlerpauschale während der Covid-19-Krise verlängert

Das Pendlerpauschale kann in gleicher Höhe wie vor Beginn der Covid-19-Krise berücksichtigt werden, obwohl die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte aufgrund von Lockdown, Quarantäne, Telearbeit oder Kurzarbeit nicht mehr oder nicht an jedem Arbeitstag zurückgelegt wird. Diese Regelung wird nunmehr bis Ende März 2021 verlängert und gilt für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. März 2021 enden.

Bild: © Adobe Stock - ezstudiophoto

Dezember 2020
Kategorien: Klienten-Info